Rechtsprechung
LAG Köln, 06.09.2018 - 6 Sa 64/18 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Abmahnung, Pflichtverletzung, Addition, Zusammenfassung, Entbehrlichkeit
- IWW
§ 69 Abs. 2 ArbGG, § ... 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 611 BGB, § 242 BGB, Art. 12 GG, Art.1 GG, §§ 9, 10 KSchG, § 9 KSchG, § 102 Abs. 5 BetrVG, § 5 Abs. 1 EFZG, § 241 BGB, § 92 ZPO
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- arbeitsrecht-hessen.de
Viele Einzelverstöße rechtfertigen keine Kündigung ohne Abmahnung
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626 ; KSchG § 1 ; BGB § 314
Abmahnung; Pflichtverletzung; Addition; Zusammenfassung; Entbehrlichkeit - rechtsportal.de
BGB § 626 ; KSchG § 1 ; BGB § 314
Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen vieler Einzelverstöße - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- meyer-koering.de (Kurzinformation)
Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei vielen Einzelpflichtverletzungen?
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung wegen zahlreicher Einzel-Pflichtverletzungen zulässig?
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Entfernung von Abmahnungen bei mehreren Einzelverstößen
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Warum viele Einzelverstöße eine Kündigung nicht rechtfertigen
- haufe.de (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen vieler Einzelverstöße
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Kündigungsschutzklage: Viele Einzelverstöße können Kündigung nicht rechtfertigen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Viele Einzelverstöße machen Abmahnung nicht entbehrlich
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kündigung wegen vieler Einzelverstöße unwirksam ohne Abmahnung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Arbeitsrechtliche Kündigung bei Vielfachverstoß
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Aachen, 08.08.2017 - 5 Ca 4157/16
- LAG Köln, 06.09.2018 - 6 Sa 64/18
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- ArbG Aachen, 08.08.2017 - 5 Ca 4157/16
Auszug aus LAG Köln, 06.09.2018 - 6 Sa 64/18
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.08.2017 - 5 Ca 4157/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.08.2017- 5 Ca 4157/16 - abzuändern, soweit dort festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 24.11.2016 nicht beendet worden ist und der Kläger berechtigt ist, in einem zeitlichen Umfang von2 - 3 Wochenstunden als Geschäftsführer der S + C Z I GmbH tätig zu sein und die Beklagte verpflichtet ist, die Abmahnung vom 30.08.2016 wegen fehlender Nebentätigkeitsgenehmigung ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen, und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
- BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auflösungsgründe eines …
Auszug aus LAG Köln, 06.09.2018 - 6 Sa 64/18
An den arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag sind strenge Anforderungen zu stellen, um den durch das KSchG gewährten Bestandsschutz zu sichern (BVerfG 22.10.04 - 1 BvR 1944/01; BAG 23.10.08 - 2 AZR 483/07). - BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 347/08
Keine Grundrechtsverletzung durch auf einem Verdacht basierende gerichtliche …
Auszug aus LAG Köln, 06.09.2018 - 6 Sa 64/18
Es ist verfassungsrechtlich nicht vertretbar, dass Gründe, die für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichen, als erheblich genug angesehen werden, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG zu rechtfertigen (BVerfG 15.12.08 - 1 BvR 347/08).
- BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen …
Auszug aus LAG Köln, 06.09.2018 - 6 Sa 64/18
An den arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag sind strenge Anforderungen zu stellen, um den durch das KSchG gewährten Bestandsschutz zu sichern (BVerfG 22.10.04 - 1 BvR 1944/01; BAG 23.10.08 - 2 AZR 483/07). - BAG, 19.12.1985 - 2 AZR 190/85
Weiterbeschäftigungsanspruch nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung und …
Auszug aus LAG Köln, 06.09.2018 - 6 Sa 64/18
Der Weiterbeschäftigungsanspruch entfällt hingegen nicht, wenn die neue Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder auf dieselben Gründe gestützt wird wie die erste Kündigung (BAG 19.12.85, DB 86, 1679). - BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10
Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches …
Auszug aus LAG Köln, 06.09.2018 - 6 Sa 64/18
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 08.08.2017 Bezug genommen und im Folgenden nur noch kursorisch zusammengefasst (vgl. Schwab in Schwab/Weth ArbGG § 69 Rn. 27 und BAG v. 24.03.2011 - 2 AZR 170/10).
- LAG Köln, 27.04.2023 - 8 Sa 463/22
Zweckbefristung; Auflösende Bedingung; Eigenart der Arbeitsleistung; …
Der Weiterbeschäftigungsanspruch entfällt hingegen nicht, wenn die neue Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder auf dieselben Gründe gestützt wird wie die erste Kündigung (BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, BAGE 48, 122-129; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 6. September 2018 - 6 Sa 64/18 -, Rn. 43 - 44, juris). - LAG Köln, 26.01.2023 - 8 Sa 473/22
Teilweise Unzulässigkeit der Berufung; Kündigung wegen falscher Anschuldigungen …
Der Weiterbeschäftigungsanspruch entfällt hingegen nicht, wenn die neue Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder auf dieselben Gründe gestützt wird wie die erste Kündigung (BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, BAGE 48, 122-129; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 6. September 2018 - 6 Sa 64/18 -, Rn. 43 - 44, juris). - LAG Köln, 08.09.2022 - 8 Sa 605/21
Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen einer betriebsbedingten …
Der Weiterbeschäftigungsanspruch entfällt hingegen nicht, wenn die neue Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder auf dieselben Gründe gestützt wird wie die erste Kündigung (BAG v. 19.12.85, DB 86, 1679; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 6. September 2018 - 6 Sa 64/18 -, Rn. 43 - 44, juris).