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   LAG Köln, 08.04.2021 - 9 Ta 24/21   

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https://dejure.org/2021,9470
LAG Köln, 08.04.2021 - 9 Ta 24/21 (https://dejure.org/2021,9470)
LAG Köln, Entscheidung vom 08.04.2021 - 9 Ta 24/21 (https://dejure.org/2021,9470)
LAG Köln, Entscheidung vom 08. April 2021 - 9 Ta 24/21 (https://dejure.org/2021,9470)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JurPC

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • LAG Hessen, 19.06.2017 - 10 Ta 172/17

    Lautet der Titel auf Ausfüllen und Herausgabe eines Arbeitspapiers, erfolgt die

    Auszug aus LAG Köln, 08.04.2021 - 9 Ta 24/21
    Ist dagegen ein Titel auch auf bestimmte Angaben in dem Arbeitspapier gerichtet, die typischerweise durch das Ausfüllen des Arbeitspapiers erfolgen, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist (Hessisches LAG, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 10 Ta 172/17 -, Rn. 12, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2017 - 4 Ta 12/17, Rn. 11, juris; HWK/ Ziemann, 9. Aufl. 2020, § 62 ArbGG, Rn. 37; ErfK/Koch, 21. Auflage 2021, § 62 ArbGG, Rn. 8; Ahmad/ Horcher, NZA 2018, 1234, 1241).
  • BFH, 22.07.1993 - VI R 116/90

    1. Der Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs. 1 EStG nur für die nach den

    Auszug aus LAG Köln, 08.04.2021 - 9 Ta 24/21
    Denn bei der Erstellung und Übermittlung einer Lohnsteuerbescheinigung handelt es sich um eine genuin einkommensteuerrechtliche Verpflichtung der Schuldnerin als Arbeitgeberin, die dementsprechend für fehlerhafte Angaben gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG haftet, wenn die Einkommensteuer vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung auf Grund unrichtiger Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung zu niedrig festgesetzt wird (BFH, Urteil vom 22. Juli 1993 - VI R 116/90 -, Rn. 19, juris; Schmidt/Krüger, 40. Aufl. 2021 Rn. 5, EStG § 42d Rn. 5).
  • OLG Zweibrücken, 16.07.1991 - 3 W 75/91
    Auszug aus LAG Köln, 08.04.2021 - 9 Ta 24/21
    Sondern es muss auch vom Standpunkt des Schuldners aus rechtlich zulässig sein, dass ein anderer die geschuldete Handlung bewirkt (BGH, Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 276/93 -, Rn. 7, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Juli 1991 - 3 W 75/91 -, Rn. 10, juris; Zöller/Seibel, 33. Aufl. 2020, § 887 ZPO, Rn. 2).
  • BAG, 07.09.2009 - 3 AZB 19/09

    Zwangsvollstreckung - Entgeltabrechnung - unvertretbare Handlung - Haftbefehl

    Auszug aus LAG Köln, 08.04.2021 - 9 Ta 24/21
    Die Möglichkeit, dass ein Dritter, der Einblick in die Unterlagen der Schuldnerin hat, möglicherweise in der Lage wäre, eine Zusammenfassung der nach dem Lohnkonto des Gläubigers für den Lohnsteuerabzug relevanten Merkmale zu erstellen, ändert zum einen nichts daran, dass der Dritte die Handlung nicht selbständig ohne Mitwirkung der Schuldnerin vornehmen kann (zu diesem Erfordernis BAG, Beschluss vom 07. September 2009 - 3 AZB 19/09 -, Rn. 18, juris), da sie ihm Einblick in das Lohnkonto gewähren müsste.
  • LAG Köln, 18.08.2014 - 7 Ta 126/14

    Zwangsgeldbeschluss; Zeugnis; nachträgliche Erfüllung

    Auszug aus LAG Köln, 08.04.2021 - 9 Ta 24/21
    Nach § 97 Abs. 2 ZPO analog muss die Schuldnerin aber auch diese Kosten tragen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 103/59 -, Rn. 34, juris; LAG Köln, Beschluss vom 18. August 2014 - 7 Ta 126/14 -, Rn. 3, juris; Musielak/Voit/ Flockenhaus, 17. Auflage 2020, § 97 ZPO, Rn. 11).
  • OLG Bamberg, 02.02.1983 - 2 WF 14/83
    Auszug aus LAG Köln, 08.04.2021 - 9 Ta 24/21
    Fehlt es daran, geht es nicht um eine vertretbare, sondern eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO (OLG Bamberg, Beschluss vom 02. Februar 1983 - 2 WF 14/83 -, MDR 1983, 499; Zöller/Seibel, 33. Aufl. 2020, § 887 ZPO, Rn. 2).
  • BGH, 11.11.1994 - V ZR 276/93

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Bestellung eines bei einem bestimmten Gericht

    Auszug aus LAG Köln, 08.04.2021 - 9 Ta 24/21
    Sondern es muss auch vom Standpunkt des Schuldners aus rechtlich zulässig sein, dass ein anderer die geschuldete Handlung bewirkt (BGH, Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 276/93 -, Rn. 7, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Juli 1991 - 3 W 75/91 -, Rn. 10, juris; Zöller/Seibel, 33. Aufl. 2020, § 887 ZPO, Rn. 2).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2011 - 8 Ta 157/11

    Vollstreckung eines Titels auf Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung und einer

    Auszug aus LAG Köln, 08.04.2021 - 9 Ta 24/21
    3.) Sowohl bei der Erteilung des Ausdrucks als auch bei der elektronischen Bereitstellung der Lohnsteuerbescheinigungen handelt es sich um eine unvertretbare Handlung iSd. § 888 ZPO (zur Erteilung: Küttner/ Poeche, Personalhandbuch, 26. Auflage 2019, Lohnsteuerbescheinigung, Rn. 6; LAG Hamm, Beschluss vom 08. August 2012 - 7 Ta 173/12 -, Rn. 22, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. August 2011 - 8 Ta 157/11 -, Rn. 6, juris).
  • BGH, 16.12.1959 - IV ZR 103/59

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus LAG Köln, 08.04.2021 - 9 Ta 24/21
    Nach § 97 Abs. 2 ZPO analog muss die Schuldnerin aber auch diese Kosten tragen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 103/59 -, Rn. 34, juris; LAG Köln, Beschluss vom 18. August 2014 - 7 Ta 126/14 -, Rn. 3, juris; Musielak/Voit/ Flockenhaus, 17. Auflage 2020, § 97 ZPO, Rn. 11).
  • LAG Hamm, 08.08.2012 - 7 Ta 173/12

    Zwangsgeld zur Erfüllung im Vergleichswege eingegangener Verpflichtung;

    Auszug aus LAG Köln, 08.04.2021 - 9 Ta 24/21
    3.) Sowohl bei der Erteilung des Ausdrucks als auch bei der elektronischen Bereitstellung der Lohnsteuerbescheinigungen handelt es sich um eine unvertretbare Handlung iSd. § 888 ZPO (zur Erteilung: Küttner/ Poeche, Personalhandbuch, 26. Auflage 2019, Lohnsteuerbescheinigung, Rn. 6; LAG Hamm, Beschluss vom 08. August 2012 - 7 Ta 173/12 -, Rn. 22, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. August 2011 - 8 Ta 157/11 -, Rn. 6, juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 07.12.2017 - 4 Ta 12/17

    Zwangsvollstreckung - Herausgabe von Arbeitspapieren

  • BFH, 30.10.2008 - VI R 10/05

    Änderung der Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO nach Übermittlung oder

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