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   LAG Köln, 11.07.2001 - 8 TaBV 4/01   

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https://dejure.org/2001,3887
LAG Köln, 11.07.2001 - 8 TaBV 4/01 (https://dejure.org/2001,3887)
LAG Köln, Entscheidung vom 11.07.2001 - 8 TaBV 4/01 (https://dejure.org/2001,3887)
LAG Köln, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 8 TaBV 4/01 (https://dejure.org/2001,3887)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Befangenheit, Vorsitzender Einigungsstelle, Antragsbefugnis, Beendigung des Einigungsstellenverfahrens

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 98 ArbGG, §§ 1037 ff. ZPO
    Befangenheit, Vorsitzender Einigungsstelle, Antragsbefugnis, Beendigung des Einigungs-stellenverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befangenheit; Vorsitzender der Einigungsstelle; Besetzung der Einigungsstelle; Antragsbefugnis; Beendigung des Einigungsstellenverfahrens; Mitbestimmung; Betriebsrat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 926 (Ls.)
  • NZA-RR 2002, 270
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Köln, 10.04.2001 - 13 (7) TaBV 83/00

    Einigungsstellenanspruch: Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung;

    Auszug aus LAG Köln, 11.07.2001 - 8 TaBV 4/01
    Mit Antrag vom 07.02.2000 hat der Gesamtbetriebsrat die Einigungsstellensprüche vom 11.11.1999 und 12.01.2000 angefochten (Arbeitsgericht Köln - 10 BV 30/00 - / Landesarbeitsgericht Köln - 13 (7) TaBV 83/00 -).

    Dieses Verfahren ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahren - 10 BV 30/00 - Arbeitsgericht Köln / - 13 (7) TaBV 83/00 - Landesarbeitsgericht Köln und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt.

    Damit ist der Beteiligte zu 1) bezüglich der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden der Einigungsstelle zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung ergeben sollen, auf die anhängigen Anfechtungsverfahren - 10 BV 30/00 - Arbeitsgericht Köln / - 13 (7) TaBV 83/00 - Landesarbeitsgericht Köln und insbesondere - 10 BV 141/00 - Arbeitsgericht Köln zu verweisen.

  • BGH, 12.12.1963 - VII ZR 23/62

    Ablehnung eines Schiedsrichters

    Auszug aus LAG Köln, 11.07.2001 - 8 TaBV 4/01
    In diesem Fall ist der im Verfahren nach § 98 ArbGG geltend gemachte Antrag als unzulässig zurückzuweisen ( entsprechende Anwendung dieser für das über die Ablehnung eines Schiedsrichters anhängig gemachte Verfahren entwickelten Grundsätze des BGH, Urteil vom 12.12.1963 BGHZ 40, 342, 343).

    Allgemein anerkannt ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass ein solches Ablehnungsverfahren nicht mehr anhängig gemacht werden kann, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren bereits beendet ist (BGH Urteil vom 12.12.1963 BGHZ 40, 342, 343).

  • LAG Hamm, 02.06.1992 - 13 TaBV 70/92

    Amtsenthebung; Einigungsstellenvorsitzender; Befangenheit; Anfechtung des Spruchs

    Auszug aus LAG Köln, 11.07.2001 - 8 TaBV 4/01
    Die demgegenüber vertretene Ansicht, gerichtliche Maßnahmen zur Ablösung des Einigungsstellenvorsitzenden während des Laufs eines Einigungsstellenverfahrens seien rechtlich unmöglich, vielmehr müsse die Besorgnis der Befangenheit ausschließlich im Anfechtungsverfahren geltend zu machen, überzeugt nicht (so allerdings LAG Hamm vom 02.06.1992 BB 1992 1929; Bertelsmann NZA 1996, 234, 238 f.).
  • BAG, 02.11.1955 - 1 ABR 30/54

    Betriebsverfassungsrecht: Ausschluß eines Betriebsratsmitglieds wegen grober

    Auszug aus LAG Köln, 11.07.2001 - 8 TaBV 4/01
    Diese Antragsbefugnis ist eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen der gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen ist (vgl. BAG 27.11.1973, AP Nr. 4 zu § 40 BetrVG 1972; vom 15.08.1978, AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG 1972; vom 25.08.1981 AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979; vom 31.01.1989 EzA § 81 ArbGG 1979 Nr. 14).
  • LAG Hamburg, 16.04.2009 - 1 TaBV 1/09
    Soweit vertreten wird, dass über die Ablehnung eines Einigungsstellenvorsitzenden im Verfahren nach § 98 BetrVG zu entscheiden ist (u.a. LAG Köln, Beschluss vom 11. Juli 2001, 8 TaBV 4/01; HWK/Kliemt, § 76 BetrVG, Rdnr. 67; GK-Kreutz, § 76, Rdnr. 55; ErfK/Kania, § 76 BetrVG, Rdnr. 16; Fitting, BetrVG, § 76, Rdnr. 28) wird dieses nicht oder damit begründet, dass das Verfahren nach § 98 ArbGG den Vorteil böte, dass bei einer Begründetheit der Ablehnung zugleich ein neuer Vorsitzender eingesetzt werden könne.
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