Rechtsprechung
LAG Köln, 13.08.2009 - 7 TaBV 116/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
Mitbestimmungsrechte im Arbeitskampf; Versetzung zur Streikabwehr, Neutralitätsgebot
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 74 II, 99, 100 BetrVG; Art. 9 Abs. 3 GG
Mitbestimmungsrechte im Arbeitskampf; Versetzung zur Streikabwehr, Neutralitätsgebot - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einschränkung der Mitbestimmung bei arbeitgeberseitigen Maßnahmen zur Streikabwehr; Mitbestimmungsfreie Versetzung von Beschäftigten aus unbestreikten in bestreikten Nachbarbetrieb
- Betriebs-Berater
Mitbestimmungsrechte im Arbeitskampf
- hensche.de
Streik, Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Betriebs-Berater
Mitbestimmungsrecht im Arbeitskampf
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einschränkung der Mitbestimmung bei arbeitgeberseitigen Maßnahmen zur Streikabwehr; mitbestimmungsfreie Versetzung von Beschäftigten aus unbestreikten in bestreikten Nachbarbetrieb
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 07.08.2008 - 14 BV 113/07
- ArbG Köln, 07.10.2008 - 14 BV 113/07
- LAG Köln, 13.08.2009 - 7 TaBV 116/08
- BAG, 13.12.2011 - 1 ABR 2/10
Papierfundstellen
- BB 2010, 2108
- NZA-RR 2010, 470
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02
Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf
Auszug aus LAG Köln, 13.08.2009 - 7 TaBV 116/08
Er bleibt während eines solchen im Amt und funktionsfähig (BAG NZA 2004, 223 ff.; BAG vom 21.04.1971, BAGE 23, 292 ff.; BAG vom 25.10.1988, BAGE 60, 71 ff.).Andererseits unterliegt er während des Arbeitskampfes tariffähiger Parteien dem aus § 74 Abs. 2 BetrVG folgenden Neutralitätsgebot (BAG, AP Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG NZA 2004, 223 ff.;… Fitting u. a., BetrVG, § 74 Rdnr. 14 m. w. N.).
Zu Recht weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass in Zeiten des Arbeitskampfes typischerweise regelmäßig eine Konfliktsituation zwischen Belegschaft und bestreiktem Arbeitgeber entsteht, die die Gefahr herauf beschwört, dass bei uneingeschränkter Aufrechterhaltung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat eine dem Arbeitgeber sonst mögliche Abwehrmaßnahme vereiteln und dadurch zum Nachteil des Arbeitgebers in das Kampfgeschehen eingreifen könnte (BAG vom 22.12.1980, BAGE 34, 355 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.).
Die Tarifautonomie und der aus ihr abzuleitende Grundsatz der Kampfmittelparität können in solchen Fällen eine arbeitskampfkonforme Auslegung und damit eine Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats erfordern (BAG vom 14.02.1978, BAGE 30, 43 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.).
Das Bundesarbeitsgericht führt aus, hinsichtlich derartiger personeller Maßnahmen sei der Betriebsrat wegen ihrer Wirkungen auf das Kampfgeschehen funktionsunfähig, unabhängig davon, ob sich seine Mitglieder sämtlich, teilweise oder gar nicht am Streik beteiligen (BAG vom 26.10.1971, BAGE 23, 484 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.).
Das Bundesarbeitsgericht rechtfertigt die Einschränkung von Mitbestimmungsrechten dabei insbesondere damit, dass der Betriebsrat in solchen Fällen " vom Neutralitätsgebot überfordert wäre " (BAG vom 14.02.1978, BAGE 30, 43; BAG NZA 2004, 223 ff.).
Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei Maßnahmen zur Abwehr eines Streikes kommt vielmehr nur dann, aber auch immer dann in Betracht, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfs zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde (BAG vom 10.02.1988, BAGE 57, 295 ff.; BAG vom 19.02.1991, BAGE 67, 236 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.).
Zwar ist die Tarifautonomie, die auch das Gebot der Arbeitskampfparität beinhaltet, ein hohes Gut, welches nach der vom Bundesverfassungsgericht sanktionierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Vorrang gegenüber Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats genießt, die ihre Ausübung behindern würden (vgl. BAG NZA 2004, 223 ff.; BAG vom 21.04.1971, BAGE 23, 292; ferner BVerfG vom 26.06.1991, AP Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 117).
Dies drückt das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung u. a. dadurch aus, dass eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten nur dann in Betracht kommt, wenn die Mitbestimmung " unmittelbar und zwangsläufig " eine ernsthafte Beeinträchtigung der Freiheit des Arbeitgebers zur Folge hätte, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines solchen Arbeitskampfs zu begegnen (BAG NZA 2004, 223 ff.; BAG vom 19.02.1991, BAGE 67, 236 ff.; BAG vom 10.02.1988, BAGE 57, 295 ff.).
- BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 54/76
Betriebsratsmitglieder - Mitglieder des Wahlvorstandes - Wahlbewerber - Teilnahme …
Auszug aus LAG Köln, 13.08.2009 - 7 TaBV 116/08
Die Tarifautonomie und der aus ihr abzuleitende Grundsatz der Kampfmittelparität können in solchen Fällen eine arbeitskampfkonforme Auslegung und damit eine Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats erfordern (BAG vom 14.02.1978, BAGE 30, 43 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.).Das Bundesarbeitsgericht rechtfertigt die Einschränkung von Mitbestimmungsrechten dabei insbesondere damit, dass der Betriebsrat in solchen Fällen " vom Neutralitätsgebot überfordert wäre " (BAG vom 14.02.1978, BAGE 30, 43; BAG NZA 2004, 223 ff.).
- BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86
Betriebliche Bildungsmaßnahme - Auswahl der Teilnehmer
Auszug aus LAG Köln, 13.08.2009 - 7 TaBV 116/08
Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei Maßnahmen zur Abwehr eines Streikes kommt vielmehr nur dann, aber auch immer dann in Betracht, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfs zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde (BAG vom 10.02.1988, BAGE 57, 295 ff.; BAG vom 19.02.1991, BAGE 67, 236 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.).Dies drückt das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung u. a. dadurch aus, dass eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten nur dann in Betracht kommt, wenn die Mitbestimmung " unmittelbar und zwangsläufig " eine ernsthafte Beeinträchtigung der Freiheit des Arbeitgebers zur Folge hätte, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines solchen Arbeitskampfs zu begegnen (BAG NZA 2004, 223 ff.; BAG vom 19.02.1991, BAGE 67, 236 ff.; BAG vom 10.02.1988, BAGE 57, 295 ff.).
- BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90
Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens
Auszug aus LAG Köln, 13.08.2009 - 7 TaBV 116/08
Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei Maßnahmen zur Abwehr eines Streikes kommt vielmehr nur dann, aber auch immer dann in Betracht, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfs zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde (BAG vom 10.02.1988, BAGE 57, 295 ff.; BAG vom 19.02.1991, BAGE 67, 236 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.).Dies drückt das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung u. a. dadurch aus, dass eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten nur dann in Betracht kommt, wenn die Mitbestimmung " unmittelbar und zwangsläufig " eine ernsthafte Beeinträchtigung der Freiheit des Arbeitgebers zur Folge hätte, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines solchen Arbeitskampfs zu begegnen (BAG NZA 2004, 223 ff.; BAG vom 19.02.1991, BAGE 67, 236 ff.; BAG vom 10.02.1988, BAGE 57, 295 ff.).
- BAG, 21.04.1971 - GS 1/68
Arbeitskampfmaßnahmen
Auszug aus LAG Köln, 13.08.2009 - 7 TaBV 116/08
Er bleibt während eines solchen im Amt und funktionsfähig (BAG NZA 2004, 223 ff.; BAG vom 21.04.1971, BAGE 23, 292 ff.; BAG vom 25.10.1988, BAGE 60, 71 ff.).Zwar ist die Tarifautonomie, die auch das Gebot der Arbeitskampfparität beinhaltet, ein hohes Gut, welches nach der vom Bundesverfassungsgericht sanktionierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Vorrang gegenüber Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats genießt, die ihre Ausübung behindern würden (vgl. BAG NZA 2004, 223 ff.; BAG vom 21.04.1971, BAGE 23, 292; ferner BVerfG vom 26.06.1991, AP Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 117).
- LAG Köln, 22.06.1992 - 14 TaBV 17/92
Betriebsrat: Mitbestimmung beim Einsatz von Streikbrechern
Auszug aus LAG Köln, 13.08.2009 - 7 TaBV 116/08
Die Auffassung, dass schon allein die Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens nach §§ 99, 100 BetrVG eine erhebliche Behinderung der Arbeitskampfmaßnahmen der Arbeitgeberin beinhalteten (vgl. LAG Köln DB 1993, 838), teilt die hier zur Entscheidung berufene Kammer jedenfalls für die vorliegend behandelte Sachverhaltskonstellation nicht. - BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 113/68
Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Streiks -; Umfang der Betriebsratstätigkeit
Auszug aus LAG Köln, 13.08.2009 - 7 TaBV 116/08
Das Bundesarbeitsgericht führt aus, hinsichtlich derartiger personeller Maßnahmen sei der Betriebsrat wegen ihrer Wirkungen auf das Kampfgeschehen funktionsunfähig, unabhängig davon, ob sich seine Mitglieder sämtlich, teilweise oder gar nicht am Streik beteiligen (BAG vom 26.10.1971, BAGE 23, 484 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.). - BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 76/79
Verteilung des Arbeitskampfrisiko -; Mitbestimmungsrecht und Neutralitätspflicht …
Auszug aus LAG Köln, 13.08.2009 - 7 TaBV 116/08
Zu Recht weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass in Zeiten des Arbeitskampfes typischerweise regelmäßig eine Konfliktsituation zwischen Belegschaft und bestreiktem Arbeitgeber entsteht, die die Gefahr herauf beschwört, dass bei uneingeschränkter Aufrechterhaltung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat eine dem Arbeitgeber sonst mögliche Abwehrmaßnahme vereiteln und dadurch zum Nachteil des Arbeitgebers in das Kampfgeschehen eingreifen könnte (BAG vom 22.12.1980, BAGE 34, 355 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.). - BAG, 25.10.1988 - 1 AZR 368/87
Suspendierende Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern
Auszug aus LAG Köln, 13.08.2009 - 7 TaBV 116/08
Er bleibt während eines solchen im Amt und funktionsfähig (BAG NZA 2004, 223 ff.; BAG vom 21.04.1971, BAGE 23, 292 ff.; BAG vom 25.10.1988, BAGE 60, 71 ff.).
- BAG, 13.12.2011 - 1 ABR 2/10
Mitbestimmung bei Versetzungen - arbeitskampfbedingte Versetzung
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. August 2009 - 7 TaBV 116/08 - aufgehoben.