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   LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17   

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LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17 (https://dejure.org/2017,65521)
LAG München, Entscheidung vom 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17 (https://dejure.org/2017,65521)
LAG München, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - 4 TaBV 30/17 (https://dejure.org/2017,65521)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BetrVG K § 2, § 23 Abs. 3, § 78 S. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 99, § 100; ArbGG § 64 Abs. 6... , § 66 Abs. 1, § 72a, § 87 Abs. 2 S. 1, § 89 Abs. 2 S. 1, § 92a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 519, § 520; AÜG § 1, § 14
    Mitbestimmungsrecht bei der Neueinstellung von Arbeitnehmern - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

  • IWW

    §§ 99, ... 100 BetrVG, § 99 Absatz 2 BetrVG, § 100 Abs. 1 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG, § 100 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 99 BetrVG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 2 BetrVG, § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 78 BetrVG, § 78 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 100 Abs. 2 BetrVG, § 14 AÜG, § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 253 Abs. 2 ZPO, § 87 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, §§ 100 BetrVG, §§ 99 ff. BetrVG, § 77 Abs. 3 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, §§ 100, 101 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 89 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 89 Abs. 2 Satz 2, § 520 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG, Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, § 100 Abs. 3 BetrVG, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 100 ArbGG, § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BetrVG, § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG, § 87 Abs. 1, § 95 Abs. 1 BetrVG, § 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 133, 157 BGB, § 99 Abs. 1 Satz 1, § 101 BetrVG, § 101 Satz 1 BetrVG, § 2 Abs. 1 BetrVG, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 102 BetrVG, § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 80 Abs. 2 BetrVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 2 Abs. 2 GKG, § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da insoweit eine Abweichung von Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, §§ 92a, 72a ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit im Zusammenhang mit dem kurzfristigen Einsatz von Leihpersonal in einer Filiale eines bundesweiten Textilunternehmens; Verwendung eines Textbausteins zur Unterrichtung des Betriebsrats; Unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats ...

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 78 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 99, § 100 BetrVG
    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Verwendung eines Textbausteins zur Unterrichtung - Unterlassungsanspruch

  • rewis.io

    Mitbestimmungsrecht bei der Neueinstellung von Arbeitnehmern - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit; Verwendung eines Textbausteins zur Unterrichtung; Unterlassungsanspruch - Schichtsystem; Eingliederung; vorläufige Durchführung; personelle Maßnahme; Textbaustein; Unterlassungsanspruch

  • rechtsportal.de

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit im Zusammenhang mit dem kurzfristigen Einsatz von Leihpersonal in einer Filiale eines bundesweiten Textilunternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (46)

  • BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 5/16

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

    Auszug aus LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17
    Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist nicht verletzt und rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, wenn eine Arbeitgeberin neu eingestellte Beschäftigte in ein mitbestimmtes Schichtsystem eingliedert und ihnen Arbeitszeiten zuweist, ohne hierfür die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt zu haben oder diese durch die Einigungsstelle ersetzt haben zu lassen (entgegen BAG, Beschlüsse vom 22. August 2017 -1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16 -).

    Mit dem Einsatz von Leihpersonal am 11., 12. und 13. Februar 2016, ohne dass der Betriebsrat der Lage der Arbeitszeit einschließlich der Pausen zugestimmt hatte, hat die Arbeitgeberin nicht gegen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG verstoßen, so dass weder ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats (vgl. grundlegend BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 -, juris, Rn. 31 ff; zuletzt auch BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 18, m.w.N.) noch einer aus § 23 Abs. 3 BetrVG (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.) besteht.

    Darüber hinaus erfasst das Mitbestimmungsrecht auch die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einem mitbestimmten Dienstplan (vgl. BAG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 1 ABR 19/11 -, juris, Rn. 18; so jetzt erneut BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 20, m.w.N.).

    (2) Ob es bei der Zuordnung der einzelnen Beschäftigten zu einem mitbestimmten Schichtsystem mit Blick auf die Zwecksetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (vgl. BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 -, juris, Rn. 22; so jetzt erneut BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 20, m.w.N.), an einem kollektiven Tatbestand fehlt, wie das Arbeitsgericht und die Arbeitgeberin meinen, kann offenbleiben.

    Denn selbst wenn man insoweit von einem kollektiven Tatbestand ausgeht (so BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 -, juris, Rn. 27; BAG, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 -, juris, Rn. 19; und erneut BAG, Beschluss vom 22. August 2017, 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 21), kommt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der hier relevanten erstmaligen Zuordnung neu eingestellter Beschäftigter in ein bestehendes Schichtsystem nicht zur Anwendung.

    Die Rechtsbeschwerde ist für den Betriebsrat bezüglich der Entscheidung über die Beschwerdehaupt- und -hilfsanträge zu II. nach § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da insoweit eine Abweichung von Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vorliegt (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2015 - 6 TaBV 4/15 -, juris, LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2015 - 6 TaBV 7/15 -, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2015 -22 TaBV 2/15 -, juris) - die Entscheidungsgründe zu den dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Augst 2017 (vgl. BAG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16 -, juris), zu denen auch eine Divergenz besteht, lagen bei abschließender Beratung durch die Kammer noch nicht vor.

  • BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09

    Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17
    Mit dem Einsatz von Leihpersonal am 11., 12. und 13. Februar 2016, ohne dass der Betriebsrat der Lage der Arbeitszeit einschließlich der Pausen zugestimmt hatte, hat die Arbeitgeberin nicht gegen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG verstoßen, so dass weder ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats (vgl. grundlegend BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 -, juris, Rn. 31 ff; zuletzt auch BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 18, m.w.N.) noch einer aus § 23 Abs. 3 BetrVG (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.) besteht.

    Ein grober Verstoß der Arbeitgeberin ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 -1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.).

    Die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 3 BetrVG und das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs unter den dort genannten Voraussetzungen wurde von dem Bundesarbeitsgericht im Bereich der §§ 99 ff. BetrVG für den Fall, dass die Arbeitgeberin ihrer Unterrichtungspflicht nicht genügt, jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BAG, Beschluss 9. März 2011 -7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 13 ff.).

    Nachdem diesen Unterrichtungen jeweils nur vier Profile beigefügt waren, tatsächlich auch jeweils nur vier Personen zum Einsatz kamen und - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - ein Tippfehler seitens der Arbeitgeberin jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, geht das Beschwerdegericht nicht von einem Verstoß aus, auch wenn es grundsätzlich auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 28).

    Er ist damit nicht zur Entscheidung angefallen (vgl. BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 17).

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 77/10

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeit während

    Auszug aus LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17
    Mit dem Einsatz von Leihpersonal am 11., 12. und 13. Februar 2016, ohne dass der Betriebsrat der Lage der Arbeitszeit einschließlich der Pausen zugestimmt hatte, hat die Arbeitgeberin nicht gegen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG verstoßen, so dass weder ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats (vgl. grundlegend BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 -, juris, Rn. 31 ff; zuletzt auch BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 18, m.w.N.) noch einer aus § 23 Abs. 3 BetrVG (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.) besteht.

    Ein grober Verstoß der Arbeitgeberin ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 -1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.).

    Diese Anforderungen sind regelmäßig erfüllt, wenn die Arbeitgeberin mehrfach und erkennbar gegen ihre Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 -, juris, Rn. 36).

    Zwar genügt es für die Bejahung einer groben Pflichtverletzung, wenn mehrfach und erkennbar gegen Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen wurde (vgl. BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 -1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 -, juris, Rn. 36).

  • BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 43/00

    Mitbestimmung bei Überstunden von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17
    Inhalt dieses Mitbestimmungsrechts ist die Regelungsfrage, ob zusätzlicher Arbeitsbedarf durch eine vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit abgedeckt werden soll und welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Gruppen von diesen zu welchen Zeiten und im welchem Umfang diese Arbeit leisten sollen (vgl. BAG, Beschluss vom 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 -, juris, Rn. 29, stRspr.; zuletzt auch BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 24/16 -, juris, Rn. 24).

    Betriebsüblich sind diejenigen Arbeitszeiten, die jeweils individualrechtlich vereinbart werden und die daher im Betrieb nicht einheitlich sein müssen (vgl. BAG, Beschluss vom 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 -, juris, Rn. 30, m.w.N.).

    (b) Zwar finden die Mitbestimmungsrechte in personellen und in sozialen Angelegenheiten nach ihrem Wortlaut nebeneinander Anwendung (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 19. Juni 2011 - 1 ABR 43/00 -, juris, Rn. 38).

  • BAG, 23.06.2009 - 1 ABR 23/08

    Versetzung - Allgemeiner Unterlassungsanspruch

    Auszug aus LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17
    Das Gesetz nimmt - anders als bei § 87 Abs. 1 und § 95 Abs. 1 BetrVG - in Kauf, dass eine personelle Maßnahme i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG zumindest vorübergehend praktiziert wird, ohne dass ihre materielle Rechtmäßigkeit feststünde (vgl. BAG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 -, juris, Rn. 18).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Beschwerdegericht anschließt, steht dem Betriebsrat gegen die Arbeitgeberin ein allgemeiner Anspruch auf Unterlassung einer ohne seiner Zustimmung und ohne Durchführung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 BetrVG beabsichtigten Einstellung oder Versetzung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters nicht zu (vgl. BAG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 -, juris, Rn. 14 ff.).

    Die gesetzliche Grundentscheidung und Beschränkung bedarf auch mit Blick auf kurzzeitige Maßnahmen keiner Korrektur (vgl. BAG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 -, juris, Rn. 17 ff.).

  • BAG, 19.01.2010 - 1 ABR 55/08

    Versetzung - Unterlassungsantrag - Streitgegenstand

    Auszug aus LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17
    Mit dem Einsatz von Leihpersonal am 11., 12. und 13. Februar 2016, ohne dass der Betriebsrat der Lage der Arbeitszeit einschließlich der Pausen zugestimmt hatte, hat die Arbeitgeberin nicht gegen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG verstoßen, so dass weder ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats (vgl. grundlegend BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 -, juris, Rn. 31 ff; zuletzt auch BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 18, m.w.N.) noch einer aus § 23 Abs. 3 BetrVG (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.) besteht.

    Ein grober Verstoß der Arbeitgeberin ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 -1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.).

    Nachdem diesen Unterrichtungen jeweils nur vier Profile beigefügt waren, tatsächlich auch jeweils nur vier Personen zum Einsatz kamen und - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - ein Tippfehler seitens der Arbeitgeberin jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, geht das Beschwerdegericht nicht von einem Verstoß aus, auch wenn es grundsätzlich auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 28).

  • BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12

    Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche

    Auszug aus LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17
    Mit dem Einsatz von Leihpersonal am 11., 12. und 13. Februar 2016, ohne dass der Betriebsrat der Lage der Arbeitszeit einschließlich der Pausen zugestimmt hatte, hat die Arbeitgeberin nicht gegen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG verstoßen, so dass weder ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats (vgl. grundlegend BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 -, juris, Rn. 31 ff; zuletzt auch BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 18, m.w.N.) noch einer aus § 23 Abs. 3 BetrVG (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.) besteht.

    Ein grober Verstoß der Arbeitgeberin ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 -1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.).

    Nachdem diesen Unterrichtungen jeweils nur vier Profile beigefügt waren, tatsächlich auch jeweils nur vier Personen zum Einsatz kamen und - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - ein Tippfehler seitens der Arbeitgeberin jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, geht das Beschwerdegericht nicht von einem Verstoß aus, auch wenn es grundsätzlich auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 28).

  • BAG, 07.11.1977 - 1 ABR 55/75

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats - Feststellung der Erforderlichkeit -

    Auszug aus LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17
    Die Vorschrift des § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt demnach nicht unbedingt voraus, dass dem Betriebsrat vor Durchführung der angeordneten vorläufigen Personalmaßnahme Gelegenheit gegeben wird, zu deren Dringlichkeit gesondert Stellung zu nehmen (vgl. BAG, Beschluss vom 7. November 1977 - 1 ABR 55/75 -, juris, Rn. 26).

    Die Unterrichtung kann sowohl vor als notfalls auch unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme erfolgen (vgl. BAG, Beschluss vom 7. November 1977 - 1 ABR 55/75 -, juris, Rn. 26).

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 47/08

    Innerbetriebliche Stellenausschreibung - mittelbare Benachteiligung wegen des

    Auszug aus LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17
    Diese Anforderungen sind regelmäßig erfüllt, wenn die Arbeitgeberin mehrfach und erkennbar gegen ihre Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 -, juris, Rn. 36).

    Zwar genügt es für die Bejahung einer groben Pflichtverletzung, wenn mehrfach und erkennbar gegen Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen wurde (vgl. BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 -1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 -, juris, Rn. 36).

  • BAG, 30.06.2015 - 1 ABR 71/13

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Arbeitszeit - Personalgespräch

    Auszug aus LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17
    (2) Ob es bei der Zuordnung der einzelnen Beschäftigten zu einem mitbestimmten Schichtsystem mit Blick auf die Zwecksetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (vgl. BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 -, juris, Rn. 22; so jetzt erneut BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 20, m.w.N.), an einem kollektiven Tatbestand fehlt, wie das Arbeitsgericht und die Arbeitgeberin meinen, kann offenbleiben.

    Denn selbst wenn man insoweit von einem kollektiven Tatbestand ausgeht (so BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 -, juris, Rn. 27; BAG, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 -, juris, Rn. 19; und erneut BAG, Beschluss vom 22. August 2017, 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 21), kommt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der hier relevanten erstmaligen Zuordnung neu eingestellter Beschäftigter in ein bestehendes Schichtsystem nicht zur Anwendung.

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 19/14

    Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse

  • LAG Baden-Württemberg, 08.12.2015 - 22 TaBV 2/15
  • BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 3/16

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

  • BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 4/16

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

  • LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11

    Einstellung von Mitarbeitern - Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 22/93

    Kleinbetriebsklausel II

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 559/03

    Arbeitspflicht - Konkretisierung - Mitbestimmung beim Schichtwechsel

  • BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02

    Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 45/03

    Versetzung nach Beschäftigungsurteil

  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 14/05

    Mitbestimmung bei vorübergehender Änderung des Schichtplans

  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 47/06

    Vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91

    Unterrichtung des Betriebsrates vor einer Einstellung

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 163/07

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 18/10

    Mitbestimmung bei Einstellung eines Leiharbeitnehmers - Berichtigung der

  • BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 117/09

    Mitbestimmung bei Einstellung eines Leiharbeitnehmers - ordnungsgemäße

  • BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 27/10

    Leistungsbeurteilung - Tarifvertrag - Betriebsvereinbarung - Regelungssperre des

  • BAG, 19.06.2012 - 1 ABR 19/11

    Gesamtbetriebsrat - Zuständigkeit - Schichtrahmenplan

  • BAG, 30.10.2012 - 1 ABR 64/11

    Unzulässige Beschwerde

  • BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 19/12

    Betriebsrat - Einigungsstelle - Schichtarbeit

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 190/12

    HIV-Infektion - Behinderung - AGG und Wartezeitkündigung

  • BAG, 15.04.2014 - 1 ABR 101/12

    Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 483/14

    Kündigung - Zugang - Zugangsvereitelung - Klagefrist

  • LAG Baden-Württemberg, 25.11.2015 - 6 TaBV 7/15

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Zuweisung von neu eingestellten

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 381/14

    Außerordentliche Kündigung - Strafhaft

  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2015 - 6 TaBV 4/15

    Unterlassungsanspruch - Dienstplan - Mitbestimmung - Lage der Arbeitszeit

  • BAG, 17.02.2016 - 2 AZR 613/14

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Bestimmtheit des Änderungsangebots

  • BAG, 17.12.2015 - 2 AZR 304/15

    ("Vorsorgliche" Änderungskündigung - Auslegung des Klageantrags

  • Drs-Bund, 14.10.1971 - BT-Drs VI/2729
  • LAG Schleswig-Holstein, 10.05.2016 - 1 TaBV 59/15

    Einstellung, Zustimmungsersetzung, Betriebsrat, Leiharbeitnehmer, befristeter

  • BAG, 13.12.2016 - 1 ABR 59/14

    Fremdpersonaleinsatz - Einstellung

  • BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 24/16

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Abgeltung von Überstunden und

  • BAG, 27.09.2017 - 7 AZR 629/15

    WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Anrechnung

  • BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 16/14

    Hinreichende Bestimmtheit des Antrags - gerichtliche Hinweispflicht

  • BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 17/18

    Unterlassungsanspruch - Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit

    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Dezember 2017 - 4 TaBV 30/17 - wird zurückgewiesen.
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