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   LAG München, 11.04.2007 - 9 TaBV 127/06   

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https://dejure.org/2007,8292
LAG München, 11.04.2007 - 9 TaBV 127/06 (https://dejure.org/2007,8292)
LAG München, Entscheidung vom 11.04.2007 - 9 TaBV 127/06 (https://dejure.org/2007,8292)
LAG München, Entscheidung vom 11. April 2007 - 9 TaBV 127/06 (https://dejure.org/2007,8292)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmungserfordernis des Betriebsrates vor einer Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit von einzelnen Arbeitnehmern von 38,5 Stunden auf 42 Stunden; Eine sowohl nach Dauer als auch nach Umfang nicht unerhebliche Erweiterung der regelmäßigen Arbeitszeit eines im Betrieb ...

  • Judicialis

    BetrVG § 99

  • verdi.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 1 § 99 Abs. 1
    Mitbestimmung bei Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit - erhebliche Erweiterung der regelmäßigen Arbeitszeit als Neueinstellung - keine neue Eingruppierung bei fehlender Auswirkung auf bestehende Eingruppierung - Auskunftsanspruch des Betriebsrates

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 59/03

    Mitbestimmung bei Änderung der vertraglichen Arbeitszeit

    Auszug aus LAG München, 11.04.2007 - 9 TaBV 127/06
    Eine sowohl nach Dauer als auch nach Umfang nicht unerhebliche Erweiterung der regelmäßigen Arbeitszeit eines im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers stellt eine erneute Einstellung i.S. des § 99 Abs. 1 BetrVG dar (BAG 25.1.2005 1 ABR 59/03 AP Nr. 114 zu § 87 BetrVG 1972).

    In der Instanzrechtsprechung und in der Literatur war bis zur Entscheidung des BAG vom 25.1.2005 1 ABR 59/03 = AP Nr. 114 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit umstritten, ob auch eine ledigliche Verlängerung der Wochenarbeitszeit eines schon beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmers eine erneute Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG darstellen kann.

    Nach Auffassung des BAG (Beschluss vom 25.1.2005 1 ABR 59/03 a.a.O.) stellt eine sowohl nach Dauer als auch nach Umfang nicht unerhebliche Erweiterung der arbeitsvertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit eines im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers eine neuerliche Einstellung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG dar.

    Zum anderen soll das Mitbestimmungsrecht den Betriebsrat in die Lage versetzen, die Belange der schon beschäftigten Arbeitnehmer nach Maßgabe möglicher Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG gegen die beabsichtigte Einstellung geltend zu machen (vgl. BAG vom 25.1.2005 1 ABR 59/03 a.a.O.).

    Bei der Dauer geht das BAG bereits bei einer Zeit, die einen Monat überschreitet, von einer erheblichen Dauer aus (so BAG vom 25.1.2005 1 ABR 59/03 a.a.O.); eine erhebliche Dauer liegt also vor, wenn die Dauer der Erhöhung der Arbeitszeit gänzlich unbefristet ist.

    Entscheidend ist auch zu berücksichtigen, ob durch die Aufstockung der Arbeitszeit schon beschäftigter Arbeitnehmer die Interessen der übrigen Belegschaft, die ja der Betriebsrat auch gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG wahrzunehmen hat, berührt sein können (vgl. BAG 25.1.2005 1 ABR 59/03 a.a.O.).

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 37/03

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus LAG München, 11.04.2007 - 9 TaBV 127/06
    Eingruppierung ist die Einordnung eines Arbeitnehmers in ein kollektives, mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltenes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (vgl. BAGE 112, 238; AP Nr. 7 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).
  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 75/07

    Betriebsübergang während des Beschlussverfahrens

    Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. April 2007 - 9 TaBV 127/06 - in Ziff. I.1.
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.07.2007 - 6 TaBV 31/06

    Betriebsrat, Mitbestimmung, Arbeitszeit, Erhöhung, Einstellung (§ 99 BetrVG)

    Das Landesarbeitsgericht München (07.03.2007 - 9 TaBV 127/06 -) hat die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 38, 5 auf 42 Stunden als nicht unerheblich angesehen.
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