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LAG München, 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- IWW
§ 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX, § ... 2 SGB IX, § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, § 71 ff. SGB IX, § 80 BetrVG, §§ 71 ff. SGB IX, §§ 71 ff SGB IX, §§ 71, 71, 81 bis 84 SGB IX, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG, § 83 Abs. 2 ArbGG, § 80 Abs. 2 BetrVG, § 80 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1, 3 SGB IX, § 80 Abs. 2 SGB IX, §§ 71 ff., §§ 81 ff. SGB IX, § 71 Abs. 1 SGB IX, 2 SGB IX, § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX, §§ 73 ff. SGB IX, § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX, § 80 Abs. 1 SGB IX
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrats hinsichtlich der Meldung an die Bundesagentur für Arbeit über die im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang des Informationsrechts des örtlichen Betriebsrats eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten über beschäftigte schwerbehinderte Menschen
- Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
SGB IX §§ 71 ff, § 80 Abs. 1, Abs. 2; §§ 81 ff; § 93; BetrVG § 80; ArbGG § 93 Abs. 2
Auskunft des örtlichen Betriebsrats über die im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter - rewis.io
Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrats hinsichtlich der Meldung an die Bundesagentur für Arbeit über die im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter
- ra.de
- rewis.io
Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrats hinsichtlich der Meldung an die Bundesagentur für Arbeit über die im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang des Informationsrechts des örtlichen Betriebsrats eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten über beschäftigte schwerbehinderte Menschen
- rechtsportal.de
Umfang des Informationsrechts des örtlichen Betriebsrats eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten über beschäftigte schwerbehinderte Menschen
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Schwerbehinderte Mitarbeiter - und der Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrats
Verfahrensgang
- ArbG Augsburg, 13.10.2015 - 7 BV 18/15
- LAG München, 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 66/16
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (3)
- LAG München, 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15
Anspruch auf Überlassung einer Kopie des Verzeichnisses über Schwerbehinderte zur …
Auszug aus LAG München, 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16
Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, jeweils unter II 2 a).Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter zu verlangen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15).
- LAG München, 28.07.2016 - 3 TaBV 91/15
Anspruch des Betriebsrats auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses der …
Auszug aus LAG München, 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16
Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, jeweils unter II 2 a).Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter zu verlangen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15).
- LAG Hamburg, 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09
Rechte des Gesamtbetriebsrats im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von …
Auszug aus LAG München, 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16
Die einzuhaltende Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen nach §§ 71 ff., §§ 81 ff. SGB IX wird für den jeweiligen Arbeitgeber, also unternehmensweit und nicht auf den Betrieb bezogen bestimmt (…vgl. nur LPK-SGB IX/Düwell, 2. Aufl., § 71 Rz. 9; zu den Überwachungsaufgaben LAG Hamburg v. 18.7. 2011 - 8 TaBV 10/09, juris;… Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 93 Rz. 17).
- LAG München, 17.11.2016 - 4 TaBV 15/16
Informationsrecht des örtlichen Betriebsrats über Schwerbehinderte im Betrieb
Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).Dagegen spricht nicht, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich nur der Betriebsrat genannt ist (so auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).
Das Landesarbeitsgericht München hat in seiner Entscheidung vom 21.06.2016 (6 TaBV 16/16) - einen gleichgelagerten Fall eines anderen Betriebs der gleichen Arbeitgeberin betreffend - der sich das erkennende Gericht ausdrücklich anschließt, folgendes ausgeführt:.
Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote im Betrieb nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb auf eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter hinzuwirken (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27.7.2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15 sowie v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).
- LAG München, 17.11.2016 - 4 TaBV 25/16
Informationsrecht des örtlichen Betriebsrats über Schwerbehinderte im Betrieb
Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).Dagegen spricht nicht, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich nur der Betriebsrat genannt ist (so auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).
Das Landesarbeitsgericht München hat in seiner Entscheidung vom 21.06.2016 (6 TaBV 16/16) - einen gleichgelagerten Fall eines anderen Betriebs der gleichen Arbeitgeberin betreffend - der sich das erkennende Gericht ausdrücklich anschließt, folgendes ausgeführt:.
Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote im Betrieb nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb auf eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter hinzuwirken (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27.7.2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15 sowie v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).
- LAG München, 17.11.2016 - 4 TaBV 24/16
Informationsrecht des örtlichen Betriebsrats über Schwerbehinderte im Betrieb
Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).Dagegen spricht nicht, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich nur der Betriebsrat genannt ist (so auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).
Das Landesarbeitsgericht München hat in seiner Entscheidung vom 21.06.2016 (6 TaBV 16/16) - einen gleichgelagerten Fall eines anderen Betriebs der gleichen Arbeitgeberin betreffend - der sich das erkennende Gericht ausdrücklich anschließt, folgendes ausgeführt:.
Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote im Betrieb nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb auf eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter hinzuwirken (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27.7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15 sowie v. 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16).
- LAG München, 11.10.2016 - 9 TaBV 49/16
Auskunft des örtlichen Betriebsrats über die im Unternehmen beschäftigten …
Die Einhaltung der auf die Gesamtheit aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebe bezogenen Pflicht zur Mindestbeschäftigung i. S. d. §§ 71, 72 SGB IX ist daher auch nur durch den Gesamtbetriebsrat zu überprüfen (…vgl. Düwell in Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 93 Rn. 7;… Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 93 Rn. 17; LAG München 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16; LAG München 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15).Seine Beteiligung war daher nicht geboten (vgl. LAG München 27.07.2016 - 3 TaBV 90/15; LAG München 21.06.2016 -6 TaBV 16/16, m. w. N.).
- LAG München, 11.10.2016 - 9 TaBV 50/16
Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrats eines Unternehmens mit mehreren …
Die Einhaltung der auf die Gesamtheit aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebe bezogenen Pflicht zur Mindestbeschäftigung i. S. d. §§ 71, 72 SGB IX ist daher auch nur durch den Gesamtbetriebsrat zu überprüfen (…vgl. Düwell in Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 93 Rn. 7;… Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 93 Rn. 17; LAG München 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16; LAG München 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15).Seine Beteiligung war daher nicht geboten (vgl. LAG München 27.07.2016 - 3 TaBV 90/15; LAG München 21.06.2016 -6 TaBV 16/16, m. w. N.).
- LAG München, 12.10.2016 - 8 TaBV 39/16
Vorlageanspruch des Betriebsrats betreffend Unterlagen über die Beschäftigung …
Erfolglose Beschwerde der AGin: der örtliche BR hat Anspruch auf Übermittlung einer Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, bezogen auf das ganze Unternehmen (wie LAG Nürnberg vom 18.08.2016 - 1 TaBV 2/16; entgegen LAG München vom 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16, vom 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15, und vom 11.10.2016 - 9 TaBV 49/16).Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG mit Blick auf die abweichenden Entscheidungen der 6. Kammer (vgl. Beschluss vom 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16), der 3. Kammer (vgl. Beschluss vom 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15) und der 9. Kammer (vgl. Beschluss vom 11.10.2016 - 9 TaBV 49/16) des Landesarbeitsgerichts München zuzulassen.
- BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 66/16
Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Juni 2016 - 6 TaBV 16/16 - wird zurückgewiesen. - LAG München, 26.04.2017 - 8 TaBV 57/16
Auskunft über Schwerbehinderte im Unternehmen
Der örtliche BR hat gegen die Arbeitgeberin Anspruch auf Auskunft über Name und Betriebsstätte der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und der ihnen Gleichgestellten, um die unternehmensbezogen ausgestaltete Beschäftigungsquote überwachen zu können; dies folgt aus § 80 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 71 SBG IX., Ferner hat er einen Anspruch auf Übermittlung einer Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, bezogen auf das ganze Unternehmen (wie LAG Nürnberg vom 18.08.2016 - 1 TaBV 2/16; entgegen LAG München vom 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16, vom 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15, und vom 11.10.2016 - 9 TaBV 49/16).Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG mit Blick auf die abweichenden Entscheidungen der 6. Kammer (vgl. Beschluss vom 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16), der 3. Kammer (vgl. Beschluss vom 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15) und der 9. Kammer (vgl. Beschluss vom 11.10.2016 - 9 TaBV 49/16) des Landesarbeitsgerichts München zuzulassen.