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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2011 - 5 Sa 321/10   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2011 - 5 Sa 321/10 (https://dejure.org/2011,15825)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 02.08.2011 - 5 Sa 321/10 (https://dejure.org/2011,15825)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 02. August 2011 - 5 Sa 321/10 (https://dejure.org/2011,15825)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Zum Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit anschließendem Bezug von Vorruhestandsgeld nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommerns - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 315 BGB, § 2 Abs 1 AltTZTV
    Zum Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit anschließendem Bezug von Vorruhestandsgeld nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommerns - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • IWW

    BGB § 315

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Bindung des öffentlichen Arbeitgebers bei der Bescheidung von Anträgen von Lehrkräften für Vorruhestandsregelungen ist vergleichbar mit tarifvertraglichen Regelungen; Ablehnung von Aufhebungsverträgen mit Vorruhestandsgeld nach dem Lehrerpersonalkonzept ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung von Aufhebungsverträgen mit Vorruhestandsgeld nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern; unbegründete Klage auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages bei entgegenstehenden dienstlichen Belangen in Gestalt von Haushaltskosten und geringem bis fehlendem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2011 - 2 Sa 16/11

    Altersteilzeit - Lehrer - Bedarf - dauerhafter Wegfall der Stelle

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2011 - 5 Sa 321/10
    Allerdings hat die 2. Kammer des hiesigen Landesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 29. Juni 2011 (2 Sa 16/11) sowie Urteil vom 18.05.2011 (2 Sa 332/10 - zum Vorruhestandsgeld 2 -) in einem vergleichbaren Fall den gegenteiligen Standpunkt eingenommen.

    Da die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass das beklagte Land die bisherige Verwaltungspraxis weiter fortführt (so auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 29. Juni 2011 - 2 Sa 16/11 -), ist der Zeitpunkt der Antragstellung ein geeignetes Unterscheidungskriterium.

  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 111/07

    Altersteilzeit - Überforderungsquote

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2011 - 5 Sa 321/10
    Insoweit nimmt das Gericht an, dass die Gründe ein ähnliches Gewicht haben müssen, wie die sachlichen Gründe, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einem Altersteilzeitverlangen eines über 55jährigen aber noch nicht 60jährligen Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei Anwendung von § 2 Absatz 1 TV Altersteilzeit entgegengesetzt werden können (vgl. dazu beispielsweise BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - BAGE 126, 264 = AP Nr. 39 zu § 1 TVG Altersteilzeit = NZA-RR 2008, 547).

    Ansonsten könnte es zu einer zufälligen "faktischen Überholung" von Arbeitnehmern mit älteren Rechten kommen, was willkürlich wäre (so zutreffend das Bundesarbeitsgericht zu einer insoweit vergleichbaren übertariflichen Praxis der Gewährung von Altersteilzeitverträgen mit Beschäftigten, die noch nicht das 60. Lebensjahr erreicht hatten in BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - BAGE 126, 264 = AP Nr. 39 zu § 1 TVG Altersteilzeit = NZA-RR 2008, 547).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 21.03

    Altersteilzeit, Blockmodell; dringende dienstliche Belange; Ermessen;

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2011 - 5 Sa 321/10
    Nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis zählt zu den dienstlichen Belangen das engere öffentliche, also das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung (BVerwG 25. Juni 2009 - 2 C 68/08 - NVwZ-RR 2009, 893 = Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1; BVerwG 29. April 2004 - 2 C 21/03 - BVerwGE 120, 382 = DVBl 2004, 1375 = Buchholz 237.95 § 88a SHLBG Nr. 1).

    Allerdings ist zu beachten, dass es daneben noch den engeren Begriff der "zwingenden dienstlichen Gründe" gibt (dazu BVerwG 29. April 2004 aaO), den die Unterzeichner des Lehrerpersonalkonzepts jedoch nicht verwendet haben; ausreichend sind daher alle dienstlichen Gründe mit ausreichendem Gewicht.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.06.2011 - 3 Sa 52/11

    Abschlusses von Vorruhestandsverträgen - Auswahlentscheidung - billiges Ermessen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2011 - 5 Sa 321/10
    Insoweit geht das Gericht in Einklang mit der Rechtsprechung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass das beklagte Land zumindest hinsichtlich der 100 Maßnahmen aus dem Schlusskontingent durch die Genehmigung dieses Kontingents indirekt selbst eingesteht, dass den weiteren Aufhebungsverträgen in diesem Umfang keine dienstlichen Interessen entgegen stehen (LAG Mecklenburg-Vorpommern 8. Juni 2011 - 3 Sa 52/11 - ).

    Vielmehr haben die beantragenden Lehrkräfte Anspruch darauf, dass das beklagte Land bei der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Absatz 1 BGB wahrt (vgl. insoweit zur vergleichbaren Frage der tariflichen Altersteilzeit die zutreffenden Erwägungen in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - AP Nr. 44 zu § 1 TVG Altersteilzeit = NZA-RR 2010, 551; ebenso LAG Mecklenburg-Vorpommern 8. Juni 2011 aaO).

  • BAG, 24.01.2007 - 4 AZR 629/06

    Lehrereingruppierung - "Beförderungsanspruch" - Rechtsschutz gegen dienstliche

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2011 - 5 Sa 321/10
    Ist wie vorliegend bei der Ausübung des billigen Ermessens auch eine Auswahl zwischen mehreren Antragstellern vorzunehmen, muss die Auswahl zusätzlich dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz genügen (BAG 24. Januar 2007 - 4 AZR 629/06 - BAGE 121, 91 = NZA - RR 2007, 608).
  • BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 643/08

    Altersteilzeit - Ermessensentscheidung - Haushaltsmittel

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2011 - 5 Sa 321/10
    Vielmehr haben die beantragenden Lehrkräfte Anspruch darauf, dass das beklagte Land bei der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Absatz 1 BGB wahrt (vgl. insoweit zur vergleichbaren Frage der tariflichen Altersteilzeit die zutreffenden Erwägungen in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - AP Nr. 44 zu § 1 TVG Altersteilzeit = NZA-RR 2010, 551; ebenso LAG Mecklenburg-Vorpommern 8. Juni 2011 aaO).
  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 C 68.08

    Deutsche Telekom AG; erneute Berufung in das Beamtenverhältnis; Reaktivierung;

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2011 - 5 Sa 321/10
    Nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis zählt zu den dienstlichen Belangen das engere öffentliche, also das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung (BVerwG 25. Juni 2009 - 2 C 68/08 - NVwZ-RR 2009, 893 = Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1; BVerwG 29. April 2004 - 2 C 21/03 - BVerwGE 120, 382 = DVBl 2004, 1375 = Buchholz 237.95 § 88a SHLBG Nr. 1).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2011 - 2 Sa 332/10

    Lehrerpersonalkonzept - Vorruhestand

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2011 - 5 Sa 321/10
    Allerdings hat die 2. Kammer des hiesigen Landesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 29. Juni 2011 (2 Sa 16/11) sowie Urteil vom 18.05.2011 (2 Sa 332/10 - zum Vorruhestandsgeld 2 -) in einem vergleichbaren Fall den gegenteiligen Standpunkt eingenommen.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2011 - 5 Sa 54/11

    Zum Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Abfindungszahlung nach

    Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer zum Ermessensspielraum des Arbeitgebers bei der Gewährung von Aufhebungsverträgen mit finanziellen Folgen für das beklagte Land im Rahmen des Lehrerpersonalkonzepts (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. August 2011 - 5 Sa 321/10).

    Es muss sich dabei um objektiv nachvollziehbare Belange handeln, die gemessen an den Grundsätzen einer sachlichen Ausübung des Verwaltungsermessens ausreichendes Gewicht haben, um den im Lehrerpersonalkonzept angelegten grundsätzlichen Anspruch der Lehrkräfte auf Ausschöpfung der dort vorgesehenen Maßnahmen (Ziffer 1.1 der Rahmenvereinbarung zum LPK) entgegengesetzt werden zu können (LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. August 2011 - 5 Sa 321/10).

    Insoweit nimmt das Gericht an, dass die Gründe ein ähnliches Gewicht haben müssen, wie die sachlichen Gründe, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einem Altersteilzeitverlangen eines über 55jährigen aber noch nicht 60jährligen Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei Anwendung von § 2 Absatz 1 TV Altersteilzeit entgegengesetzt werden können (vgl. dazu beispielsweise BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - BAGE 126, 264 = AP Nr. 39 zu § 1 TVG Altersteilzeit = NZA-RR 2008, 547; so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. August 2011 - 5 Sa 321/10).

    Der Vortrag gilt daher als zugestanden (ebenso mit ausführlicher Begründung LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. August 2011 - 5 Sa 321/10).

    Die Vertragsparteien des Lehrerpersonalkonzeptes haben die Entscheidung über die auf das Ausscheiden der Lehrkraft gerichteten Maßnahmen vielmehr in das Ermessen des beklagten Landes gestellt (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. August 2011 - 5 Sa 321/10 zur Maßnahme Vorruhestandsgeld 1 nach Anlage 2 mit allgemeingültiger Begründung).

    Vielmehr haben die beantragenden Lehrkräfte Anspruch darauf, dass das beklagte Land bei der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Absatz 1 BGB wahrt (vgl. insoweit zur vergleichbaren Frage der tariflichen Altersteilzeit die zutreffenden Erwägungen in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - AP Nr. 44 zu § 1 TVG Altersteilzeit = NZA-RR 2010, 551; ebenso LAG Mecklenburg-Vorpommern 8. Juni 2011 - 3 Sa 52/11 sowie LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. August 2011 - 5 Sa 321/10 zu Vorruhestandsvereinbarungen nach dem Lehrerpersonalkonzept).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 297/11

    Schadenersatz und Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund des Alters und des

    Aus den Rechtsstreitigkeiten, die daraus entstanden sind, dass einzelne Lehrkräfte dann keine Aufhebungsverträge mehr bekommen haben (vgl. nur beispielsweise LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. August 2011 - 5 Sa 321/10 - mit weiteren Nachweisen der Gerichtsrechtsprechung), hat das Gericht Kenntnis davon, dass das beklagte Land die Anträge auf die begehrten Aufhebungsverträge bis zuletzt so abgeschlossen hat, dass nie mehr als 48 Monate Vorruhestandsgeld zu zahlen war.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2012 - 5 Sa 9/12

    Bestreiten mit Nichtwissen

    2. August 2011 - 5 Sa 321/10).
  • ArbG Düsseldorf, 05.02.2013 - 2 Ca 5607/12

    Auflösungsvertrag, Dienstvereinbarung, Schriftform, Ermessen

    Der Arbeitnehmer hat viel mehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 BGB wahrt (vgl. dazu BAG 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 zur tariflichen Regelung über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages sowie LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.08.2011 - 5 Sa 321/10; LAG Düsseldorf, 10.07.2012 - 8 Sa 77/12).
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