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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2014 - 3 Sa 9/14   

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https://dejure.org/2014,25187
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2014 - 3 Sa 9/14 (https://dejure.org/2014,25187)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13.08.2014 - 3 Sa 9/14 (https://dejure.org/2014,25187)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13. August 2014 - 3 Sa 9/14 (https://dejure.org/2014,25187)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 7 Abs 3 S 3 BUrlG, § 26 Abs 2 TVD
    Verfall von Urlaubsansprüchen im Falle einer dauerhaften Erkrankung des Arbeitnehmers im Anwendungsbereich des TVöD

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urlaubsabgeltung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit; Verfall krankheitsbedingter Abgeltungsansprüche aufgrund eigenständiger Tarifregelung des öffentlichen Dienstes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2014 - 3 Sa 9/14
    Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2012 zum Aktenzeichen 9 AZR 353/10 könne nicht gefolgt werden.

    Nach - gefestigter - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 07.08.2012 - 9 AZR 353/10 - Urteil vom 18.09.2012 - 9 AZR 623/10 -) verfallen gesetzliche Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres.

    In der Entscheidung vom 07.08.2012 (9 AZR 353/10, juris Rn. 26 bis Rn. 41) setzt sich das Bundesarbeitsgericht ausführlich mit der angesprochenen Thematik auseinander.

    Es wird zunächst grundlegend auf die Notwendigkeit zur Auslegung von § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz hingewiesen (BAG vom 07.08.2012, a. a. O.; juris Rn. 25) und folgend festgestellt, dass § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz einer unionskonformen Auslegung zugänglich ist (BAG vom 07.08.2012, a. a. O.; juris Rn. 28 bis Rn. 30).

    Das Bundesarbeitsgericht führt in der zitierten Entscheidung dann weiter aus, dass vom EuGH ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten als unionsrechtskonform gebilligt worden ist und bei der gebotenen unionskonformen Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz damit in Ansatz gebracht werden kann (BAG vom 07.08.2012, a. a. O.; juris Rn. 32).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht dann zu weiteren Begründung eine Rückkehr zum Auslegungsergebnis der früheren Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz unter Hinweis auf die Entscheidung vom 13. November 1969 (5 AZR 82/69) vollzogen (BAG vom 07.08.2012, a. a. O.; juris Rn. 34).

    Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht sodann festgestellt, dass eine weitere Reduktion des § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht geboten ist (BAG vom 07.08.2012, a. a. O.; juris Rn. 41).

    Denn die maßgebliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage eines 15monatigen Übertragungszeitraumes datiert vom 07.08.2012 (9 AZR 353/10).

    Dies gilt umso mehr, als die Frage einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2012 (9 AZR 353/10) von mehreren landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen unterschiedlich beantwortet worden war.

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 575/10

    Verfall tarifvertraglicher Urlaubsansprüche (TVöD)

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2014 - 3 Sa 9/14
    Der entgegenstehenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aus der Entscheidung vom 22.05.2012 zum Aktenzeichen 9 AZR 575/10 könne nicht gefolgt werden, da insoweit keine Begründung ersichtlich sei.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 26 Abs. 2 a TVöD eine von § 7 Bundesurlaubsgesetz abweichende und selbstständige Regelung (BAG vom 22.05.2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 11 - 16; vom 22.05.2012 - 9 AZR 618/10 -, juris Rn. 12 - 18; BAG vom 12.03.2013 - 9 AZR 292/11 -, juris Rn. 15 - kein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz bzw. gegen Unionsrecht -).

    Das Bundesarbeitsgericht (vom 22.05.2012, a. a. O., juris Rn. 13 - 16) argumentiert wie folgt:.

  • BAG, 18.09.2012 - 9 AZR 623/10

    Verfall des Urlaubs - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit - Ruhen des

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2014 - 3 Sa 9/14
    Nach - gefestigter - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 07.08.2012 - 9 AZR 353/10 - Urteil vom 18.09.2012 - 9 AZR 623/10 -) verfallen gesetzliche Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres.

    Auch diesbezüglich geht das Bundesarbeitsgericht von einer eigenständigen und vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden tariflichen Regelung aus (BAG vom 18.09.2012 - 9 AZR 623/10 -, juris Rn. 11).

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10

    Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2014 - 3 Sa 9/14
    Die erstinstanzliche Entscheidung stehe im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.04.2011 zum Aktenzeichen 9 AZR 80/10.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin steht die erstinstanzliche Entscheidung diesbezüglich nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 12.04.2011 zum Aktenzeichen 9 AZR 80/10.

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2014 - 3 Sa 9/14
    Der Beklagten sei das Urteil des EuGH vom 12.11.2011 zum Aktenzeichen C-214/10 bekannt gewesen, so dass sie trotz Kenntnis der Nichtverpflichtung geleistet habe.

    Aus der Entscheidung des EuGH vom 22.11.2011 - C-214/10 - rechtfertigt sich kein anderes Ergebnis.

  • BAG, 12.03.2013 - 9 AZR 292/11

    Urlaubsrecht - Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2014 - 3 Sa 9/14
    Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 26 Abs. 2 a TVöD eine von § 7 Bundesurlaubsgesetz abweichende und selbstständige Regelung (BAG vom 22.05.2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 11 - 16; vom 22.05.2012 - 9 AZR 618/10 -, juris Rn. 12 - 18; BAG vom 12.03.2013 - 9 AZR 292/11 -, juris Rn. 15 - kein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz bzw. gegen Unionsrecht -).
  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 618/10

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2014 - 3 Sa 9/14
    Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 26 Abs. 2 a TVöD eine von § 7 Bundesurlaubsgesetz abweichende und selbstständige Regelung (BAG vom 22.05.2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 11 - 16; vom 22.05.2012 - 9 AZR 618/10 -, juris Rn. 12 - 18; BAG vom 12.03.2013 - 9 AZR 292/11 -, juris Rn. 15 - kein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz bzw. gegen Unionsrecht -).
  • BAG, 13.11.1969 - 5 AZR 82/69

    Urlaubsanspruch - Arbeitsunfähigkeit - Urlaubsverwirklichung - Selbstmordversuch

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2014 - 3 Sa 9/14
    In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht dann zu weiteren Begründung eine Rückkehr zum Auslegungsergebnis der früheren Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz unter Hinweis auf die Entscheidung vom 13. November 1969 (5 AZR 82/69) vollzogen (BAG vom 07.08.2012, a. a. O.; juris Rn. 34).
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