Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2019 - 3 TaBV 10/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 80 Abs 2 S 2 BetrVG, § 26 Abs 1 S 1 BDSG
Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in nicht anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten - IWW
§ 80 Abs. 1 BetrVG, § ... 80 Abs. 2 Satz 2 2. HS BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 259 ZPO, § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG, Art. 6 Abs. 1c DS-GVO, Art. 4 Ziffer 2 DS-GVO, Art. 4 Ziffer 7 DS-GVO, § 13 Abs. 6 EntgTranspG, § 13 Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG, § 80 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BetrVG, § 13 Abs. 3 EntgTranspG, § 12 Abs. 3 EntgTranspG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; BDSG § 26 Abs. 1 S. 1
Einsichtnahme Bruttolohn- und Gehaltslisten; Anonymisierung - Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in nicht anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten - rechtsportal.de
Einsichtnahme des Betriebsrats in nicht-anonymisierte Bruttolohn- und -gehaltslisten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Recht des Betriebsrats auf Bereitstellung nicht anonymisierter Gehaltslisten zwecks Einsicht
- arbrb.de (Kurzinformation)
Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in Bruttolohn- und Gehaltslisten - anonymisiert, personenbezogen oder zweistufig?
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Betriebsrat darf die Gehaltslisten mit Namen einsehen
- haufe.de (Kurzinformation)
Betriebsrat kann Einsichtnahme in Bruttolohn- und Gehaltslisten verlangen
- fgvw.de (Kurzinformation)
Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in nicht anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten
Verfahrensgang
- ArbG Rostock, 14.06.2018 - 2 BV 2/18
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2019 - 3 TaBV 10/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- LAG Sachsen-Anhalt, 18.12.2018 - 4 TaBV 19/17
Anspruch Betriebsrat auf Einsichtnahme in Brutto- und Gehaltslisten - nicht …
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2019 - 3 TaBV 10/18
Erst mit Hilfe des Namens und bei Namensgleichheit der Personalnummer kann der Betriebsrat konkret feststellen, welcher Mitarbeiter welche Vergütungsbestandteile erhält, ob Mitarbeiter betroffen sind, die gegebenenfalls von der Arbeitgeberin in einer Gruppe zusammengefasst sind und welche Vergütungsbestandteile einzelne oder in Gruppen zusammengefasste Arbeitnehmer beziehen (zutreffend LAG Sachsen-Anhalt vom 18.12.2018 - 4 TaBV 19/17 - Juris Randnummer 45; m. w. N.) Auch das von der Beteiligten zu 2) angegebene zweistufige Verfahren, wonach sie die Namen dann mitteilen könne, wenn der Betriebsrat im Einzelfall einen konkreten Anlass mitteilen würde, entspricht nicht den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes.Eine solche Mitteilungspflicht und eine damit einhergehende Überwachung des Betriebsrates durch die Arbeitgeberin wäre jedoch Folge des von der Beteiligten zu 2) vorgeschlagenen zweistufigen Verfahrens (zutreffend LAG Sachsen-Anhalt vom 18.12.2018, a. a. O., Juris Randnummer 46).
Die Kammer schließt sich insoweit den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19.09.2017 (7 TaBV 43/17) und des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18.12.2018 (4 TaBV 19/17) an und macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen.
Die Neufassung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG bezweckt nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch die Klarstellung der bis dahin meist richterrechtlich geprägten Rechte des Betriebsrates (LAG Sachsen-Anhalt vom 18.12.2018, a. a. O., Juris Randnummer 50, m. w. N.) Aus den Erwägungen und dem Wortlaut der DS-GVO besteht keine Veranlassung, eine abweichende rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom 18.12.2018 (a. a. O., Juris Randnummer 53) Bezug genommen werden, als dort wie folgt ausgeführt wird:.
- BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 54/12
Einsichtsrecht in Bruttoentgeltlisten
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2019 - 3 TaBV 10/18
Insbesondere im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des BAG vom 14.01.2014 (1 ABR 54/12) habe das Arbeitsgericht verkannt, dass diese auf einem vollkommen anderen Sachverhalt beruhe.Der nötige Aufgabenbezug ist grundsätzlich deshalb zu bejahen, weil der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden (BAG vom 14.01.2014 - 1 ABR 54/12 - Juris Randnummer 23).
- LAG Hamm, 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17
Bruttolohn- und Gehaltslisten; Anonymisierung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2019 - 3 TaBV 10/18
Die Kammer schließt sich insoweit den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19.09.2017 (7 TaBV 43/17) und des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18.12.2018 (4 TaBV 19/17) an und macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen. - BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 53/17
Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2019 - 3 TaBV 10/18
Von einer grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit kann nunmehr nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2019 (1 ABR 53/17) nicht mehr ausgegangen werden. - BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 63/94
Anwesenheitsrecht bei Einsichtnahme in Bruttolohnlisten
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2019 - 3 TaBV 10/18
Bei der Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten nach § 80 Abs. 2 Satz 2 HS 2 BetrVG dürfen keine Personen anwesend sein, die den Betriebsrat überwachen oder mit seiner Überwachung beauftragt sind (BAG vom 16.08.1995 - 7 ABR 63/94 -).