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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07 (https://dejure.org/2008,13605)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18.03.2008 - 1 Sa 57/07 (https://dejure.org/2008,13605)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. März 2008 - 1 Sa 57/07 (https://dejure.org/2008,13605)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler Fährverkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts für eine Kündigung eines Hotel-Managers im internationalen Fährverkehr; Durchschlagen von Gründen des materiellen Rechtes auf die Zuständigkeitsfrage eines Gerichts; Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Arbeitsortes

  • unalex.eu

    Art. 19 Brüssel I-VO
    Gerichtsstand für Klagen gegen den Arbeitgeber - Zuständigkeit am Ort der gewöhnlichen Arbeitstätigkeit - Besondere Fallgestaltungen - Der gewöhnliche Arbeitsort von Mitgliedern der Besatzung von Schiffen

  • Judicialis

    EuGVVO Art. 19

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVVO Art. 19 Nr. 2 a, b; ZPO § 280 Abs. 2
    Internationale Zuständigkeit bei Arbeitsrechtsstreit im europäischen Fährverkehr - Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes und der einstellenden Niederlassung - Ort des Arbeitsantritts als gewöhnlicher Arbeitsort bei Beschäftigung an Bord von Fährschiffen auf festen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2007 - 1 Sa 38/07

    Vorabentscheidungsersuchen - internationale Zuständigkeit für die

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07
    Die Kläger im Verfahren 1 Sa 38/07 berichten ohne Widerspruch durch die Beklagten, dass die Unterzeichnung im Rahmen der ersten Schicht an Bord erfolgte.

    Die Beklagten zu 1 und 2 hatten zusätzlich Absprachen mit einem Arzt in Rostock, so dass sich die Arbeitnehmer bei Krankheit dort kostenfrei behandeln lassen konnten (gerichtsbekannt aus dem Verfahren 1 Sa 38/07).

    Wegen des zwischenzeitlichen Versuchs, die Zuständigkeitsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Parallelsache 1 Sa 38/07 zur Entscheidung vorzulegen, wird auf den Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 21.07.2007 (auf juris.de veröffentlicht) und auf den Einstellungsbeschluss des EuGH vom 04.12.2007 (Rs. C-413/07 - auf juris.de veröffentlicht) verwiesen.

  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07
    Der Arbeitnehmer soll an dem Ort klagen können, mit dem er verbunden ist und an dem er mit dem relativ geringsten Kostenaufwand seine Rechte wahrnehmen kann (EuGH vom 30.04.2003, a. a. O.; 27.02.2002, a. a. O.; 13.07.1993, Rs. C-125/92 - M ./. G, Sammlung 1993, I-4075 sowie Mankowski in Rauscher, Internationales Zivilprozessrecht, a. a. O., Art. 19 Rn. 4).

    Der EuGH hat bereits in der M-Entscheidung (13.07.1993, C-125/92, a. a. O., dort Rn. 26) zu der fast wortgleichen Vorgängerregelung in Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 01.02.1973 mit späteren Ergänzungen (im Folgenden: EuGVÜ) erkannt, dass es um den Ort geht, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt.

  • EuGH, 10.04.2003 - C-437/00

    Pugliese

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07
    Der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes ist autonom aus der EuGVVO heraus ohne Rücksicht auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen auszulegen (EuGH vom 27.02.2000, Rs. C-27/00 - W ./. O, Sammlung 2002, I-2013 = AP Nr. 4 Brüsseler Abkommen = NJW 2002, 1635; 30.04.2003, Rs. C-437/00 - P ./. F, Sammlung 2003, I-3573 = NZA 2003, 711 = IPRax 2004, 336; ebenso die einhellige Literatur, vgl. Mankowski in AR-Blattei, a. a. O., Rn. 209 m. w. N.).

    Der Arbeitnehmer soll an dem Ort klagen können, mit dem er verbunden ist und an dem er mit dem relativ geringsten Kostenaufwand seine Rechte wahrnehmen kann (EuGH vom 30.04.2003, a. a. O.; 27.02.2002, a. a. O.; 13.07.1993, Rs. C-125/92 - M ./. G, Sammlung 1993, I-4075 sowie Mankowski in Rauscher, Internationales Zivilprozessrecht, a. a. O., Art. 19 Rn. 4).

  • EuGH, 27.02.2002 - C-37/00

    Weber

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07
    Der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes ist autonom aus der EuGVVO heraus ohne Rücksicht auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen auszulegen (EuGH vom 27.02.2000, Rs. C-27/00 - W ./. O, Sammlung 2002, I-2013 = AP Nr. 4 Brüsseler Abkommen = NJW 2002, 1635; 30.04.2003, Rs. C-437/00 - P ./. F, Sammlung 2003, I-3573 = NZA 2003, 711 = IPRax 2004, 336; ebenso die einhellige Literatur, vgl. Mankowski in AR-Blattei, a. a. O., Rn. 209 m. w. N.).

    In der Entscheidung des EuGH vom 27.02.2002 (Rs. C-37/00, a. a. O. - W ./. O) heißt es schließlich ganz allgemein, Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sei dahin auszulegen, dass - wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtung aus seinem Arbeitsvertrag in verschiedenen Staaten erfülle - der Ort, an dem er im Sinne der Norm gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort sei, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles den wesentlichen Teil seiner Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (Rn. 58 der Entscheidung).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 64/07

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07
    Er bezieht sich insoweit auf eine Presseerklärung der A G, der Unternehmensholding der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2, in der davon die Rede ist, dass die drei Fährschiffe an die "AS T G" verkauft worden seien (vgl. Kopie Blatt 15 in der Parallelakte 1 Sa 64/07).

    Allerdings muss beachtet werden, dass die Beklagten bereits in der Klageerwiderung vor dem Arbeitsgericht in dem von denselben Prozessbevollmächtigten geführten Parallelverfahren 1 Sa 64/07 ausführlich zur Frage des Passivrubrums Stellung genommen haben und in diesem Zusammenhang auch ausführlich mitgeteilt haben, an welches Unternehmen aus der T G das Fährschiff "S VIII" verkauft wurde.

  • BAG, 24.08.1989 - 2 AZR 3/89

    Internationales Arbeitsrecht: Frage der Anwendbarkeit welchen Arbeitsrechts bei

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07
    Es verdient allerdings hervorgehoben zu werden, dass das Bundesarbeitsgericht sich bei der Anwendung von Art. 30 EGBGB bisher noch nicht festgelegt hat, ob ein Fährschiff als gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne von Art. 30 EGBGB angesehen werden kann (BAG vom 24.08.1989, 2 AZR 3/89, BAGE 63, 17 = AP Nr. 30 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht = NZA 1990, 1042; vgl. auch BAG vom 03.05.1995, 5 AZR 15/94, BAGE 80, 84 = NZA 1995, 1191 = IPRax 1996, 416).
  • BAG, 25.04.1996 - 3 AZR 316/95

    Anfrage des Dritten Senats nach § 45 Abs. 3 ArbGG : Bindungswirkung der

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07
    Dieser Ansatz ist in der Entscheidung vom 09.01.1997 (Rs. C-383/95, R ./. C M Ltd., Sammlung 1997, I-57 = NZA 1997, 231 = AP Nr. zu Art. 5 Brüsseler Abkommen) vertieft worden.
  • BAG, 03.05.1995 - 5 AZR 15/94

    Internationales Privatrecht - Seearbeitsrecht - Internationales Schiffsregister

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07
    Es verdient allerdings hervorgehoben zu werden, dass das Bundesarbeitsgericht sich bei der Anwendung von Art. 30 EGBGB bisher noch nicht festgelegt hat, ob ein Fährschiff als gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne von Art. 30 EGBGB angesehen werden kann (BAG vom 24.08.1989, 2 AZR 3/89, BAGE 63, 17 = AP Nr. 30 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht = NZA 1990, 1042; vgl. auch BAG vom 03.05.1995, 5 AZR 15/94, BAGE 80, 84 = NZA 1995, 1191 = IPRax 1996, 416).
  • BAG, 19.12.1968 - 5 AZR 253/68

    Deutscher Bühnenverein - Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07
    Insoweit ist maßgeblich, dass vorliegend das Rechtsmittel zurückgewiesen wurde; es liegt ein Fall der Kostentrennung vor (BAG, Urteil vom 19.12.1968, 5 AZR 253/68, BAGE 21, 273, 276).
  • EuGH, 09.01.1997 - C-383/95

    Rutten / Cross Medical

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07
    Dieser Ansatz ist in der Entscheidung vom 09.01.1997 (Rs. C-383/95, R ./. C M Ltd., Sammlung 1997, I-57 = NZA 1997, 231 = AP Nr. zu Art. 5 Brüsseler Abkommen) vertieft worden.
  • EuGH, 04.12.2007 - C-413/07

    Haase u.a. - Streichung

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

  • EuGH, 12.03.2002 - C-27/00

    Omega Air

  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 306/08

    Internationale Zuständigkeit - Hochseefähre

    Auf die Revision der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. März 2008 - 1 Sa 57/07 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 18. Januar 2007 - 2 Ca 2431/05 - zurückgewiesen hat.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 38/07

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler

    Es gibt noch eine Reihe von Parallelverfahren, über die das LAG teilweise ebenfalls mit Urteil vom 18.03.2008 entschieden hat (1 Sa 57/07 und 1 Sa 64/07).
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