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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.1996 - 1 Sa 330/95   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.1996 - 1 Sa 330/95 (https://dejure.org/1996,7203)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18.07.1996 - 1 Sa 330/95 (https://dejure.org/1996,7203)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. Juli 1996 - 1 Sa 330/95 (https://dejure.org/1996,7203)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Lohnansprüche aus Annahmeverzug nach rechtswidriger Aussperrung; Geltendmachung der abgetretenen Lohnansprüche durch Gewerkschaft

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Lohnansprüche aus Ausnahmeverzug nach rechtswidriger Aussperrung - Geltendmachung der abgetretenen Lohnansprüche durch Gewerkschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1997, 163
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95

    Ein Verband als Träger einer Aussperrung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.1996 - 1 Sa 330/95
    Eine Unterrichtung der Arbeitnehmerseite über die Einzelheiten des Inhaltes eines Aussperrungsbeschlusses ist hingegen nicht erforderlich (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 31.10.1995 - 1 AZR 217/95 - AP Nr. 140 Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 331/79

    Aussperrung - Mitglieder einer streikenden Gewerkschaft - Verschonen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.1996 - 1 Sa 330/95
    Das LAG folgt insoweit der Rechtsprechung des BAG, wonach Lohnforderungen an die Streikunterstützung zahlende Gewerkschaft abgetreten werden können (Urteile vom 10.6. 1980 - 1 AZR 331/79 - und - 1 AZR 690/79 - AP Nr. 66 und 67 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 690/79

    Druckindustrie - Bundesweite Abwehraussperrung - Unbefristete Abwehraussperrung -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.1996 - 1 Sa 330/95
    Das LAG folgt insoweit der Rechtsprechung des BAG, wonach Lohnforderungen an die Streikunterstützung zahlende Gewerkschaft abgetreten werden können (Urteile vom 10.6. 1980 - 1 AZR 331/79 - und - 1 AZR 690/79 - AP Nr. 66 und 67 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 24.11.1994 - 2 AZR 179/94

    Annahmeverzug und Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.1996 - 1 Sa 330/95
    2.2.1 In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BAG (seit BAG, Urteil vom 9.8.1994 - 2 AZR 374/83 - AP Nr. 34 BGB § 615; neuerdings Urteil vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - AP Nr. 60 § 615 BGB) geht das LAG davon aus, daß der Arbeitnehmer regelmäßig die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nur erbringen kann, wenn der Arbeitgeber seinerseits die ihm obliegende Mitwirkungshandlung vornimmt, nämlich dem Arbeitnehmer einen eingerichteten und funktionsfähigen Arbeitsplatz zugänglich macht und ihm Arbeit zuweist.
  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83

    Annahmeverzug nach fristloser Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.1996 - 1 Sa 330/95
    2.2.1 In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BAG (seit BAG, Urteil vom 9.8.1994 - 2 AZR 374/83 - AP Nr. 34 BGB § 615; neuerdings Urteil vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - AP Nr. 60 § 615 BGB) geht das LAG davon aus, daß der Arbeitnehmer regelmäßig die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nur erbringen kann, wenn der Arbeitgeber seinerseits die ihm obliegende Mitwirkungshandlung vornimmt, nämlich dem Arbeitnehmer einen eingerichteten und funktionsfähigen Arbeitsplatz zugänglich macht und ihm Arbeit zuweist.
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.1996 - 1 Sa 330/95
    Eine - unzulässige - Angriffsaussperrung ist danach nur dann anzunehmen, wenn die Arbeitgeber in einem Tarifgebiet den Arbeitskampf eröffnen (BAG, Urteil vom 10.6.1980 - 1 AZR 822/79 - AP Nr. 64 Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.1996 - 1 Sa 330/95
    Das LAG geht von der Rechtsprechung des BAG aus, wonach Aussperrungen nicht schlechthin unzulässig sind, sondern als Kampfmittel der Arbeitgeber im Arbeitskampf unter bestimmten Voraussetzungen aus Gründen der Parität im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verfügbar bleiben müssen (BAG, Urteil vom 10.6.1980 - 1 AZR 168/79 - AP Nr. 65 Artikel 9 GG Arbeitskampf; Beschluß vom 21.4.1971 - GS 1/68 - AP Nr. 43 Artikel 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 11.08.1992 - 1 AZR 103/92

    Kurzstreik, unverhältnismäßige Aussperrung u. Treueprämie

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.1996 - 1 Sa 330/95
    Ebenso hat das BAG die Reaktion mit einer zweitägigen Aussperrung auf einen halbstündigen Streik - Verhältnis 1:26 - als unverhältnismäßig angesehen, zugleich aber ausgeführt, daß die Dauer der Aussperrung die des Streiks um einiges überschreiten darf, in jenem Fall etwa eine halbtägige Abwehraussperrung - Verhältnis 1:8 - angemessen gewesen wäre (BAG, Urteil vom 11.8.1992 - 1 AZR 103/92 - AP Nr. 124 Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.1996 - 1 Sa 330/95
    Das LAG geht von der Rechtsprechung des BAG aus, wonach Aussperrungen nicht schlechthin unzulässig sind, sondern als Kampfmittel der Arbeitgeber im Arbeitskampf unter bestimmten Voraussetzungen aus Gründen der Parität im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verfügbar bleiben müssen (BAG, Urteil vom 10.6.1980 - 1 AZR 168/79 - AP Nr. 65 Artikel 9 GG Arbeitskampf; Beschluß vom 21.4.1971 - GS 1/68 - AP Nr. 43 Artikel 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82

    Aussperrung in der Druckindustrie 1978

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.1996 - 1 Sa 330/95
    In Übereinstimmung mit dem BAG , welches befunden hat, daß in erster Linie geklärt werden muß, ob der Streik- oder Aussperrungsbeschluß etwas Rechtswidriges anordnet, die Rechtswidrigkeit jedoch nicht davon abhängen kann, inwieweit er tatsächlich befolgt wird (Urteil vom 12.3.1985 - 1 AZR 636/82 - AP Nr. 84 Art. 9 GG Arbeitskampf), geht auch das LAG davon aus, daß die Verhältnismäßigkeit der von der Beklagten verhängten Aussperrung danach beurteilt werden muß, wie diese nach der veröffentlichten Aussperrungserklärung zunächst gewollt war, nämlich als unbefristete Aussperrung, nicht jedoch danach, wie sie sich tatsächlich ausgewirkt hat, nachdem sie, obwohl zunächst unbefristet verhängt, bereits nach einem Tag wieder aufgehoben worden ist.
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

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