Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2014 - 3 Sa 128/13 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Vorrang einer Änderungskündigung vor Ausspruch einer Beendigungskündigung
- IWW
KSchG § 1
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- hensche.de
Sozialauswahl, Änderungskündigung
- arbeitsrechtsiegen.de
Vorrang Änderungskündigung vor Ausspruch Beendigungskündigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl - Vorrang einer Änderungskündigung vor Ausspruch einer Beendigungskündigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Arbeitsrecht: Vor Betriebsbedingter Kündigung ist Änderungskündigung zu prüfen
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Sozialauswahl bei Änderungskündigung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Änderungskündigung geht betriebsbedingter Beendigungskündigung vor
- rae-sh.com (Kurzinformation)
Kann der Arbeitgeber nach Ablehnung der Vertragsänderung den Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen?
Besprechungen u.ä.
- hensche.de (Entscheidungsbesprechung)
Sozialauswahl bei Änderungskündigung
Verfahrensgang
- ArbG Stralsund, 25.02.2013 - 1 Ca 361/12
- ArbG Stralsund, 26.02.2013 - 1 Ca 361/12
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2014 - 3 Sa 128/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 132/04
Änderungskündigung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2014 - 3 Sa 128/13
Letztere Verpflichtung besteht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch dann, wenn hinsichtlich einer in Aussicht genommenen Kündigung einer Teilzeitkraft als Alternativarbeitsplatz nur eine Vollzeitstelle zur Verfügung steht bzw. im Falle einer beabsichtigten Kündigung einer Vollzeitkraft als Variante nur eine Teilzeitstelle vorhanden ist (BAG vom 21.04.2005 - 2 AZR 132/04 - BB 2005, Seite 2691; LAG Berlin vom 10.09.1996 - 12 Sa 66/96 - LAGE § 2 KSchG 1969, Nr. 20).Denn auch in diesem Fall ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, vor Ausspruch einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung auszusprechen (BAG vom 21.04.2005 - 2 AZR 132/04 - BB 2005, Seite 2691).
Dies gilt ausnahmsweise lediglich dann nicht, wenn der Arbeitnehmer das Angebot zuvor vorbehaltlos und endgültig abgelehnt hat, also unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten, wobei dem Arbeitgeber auch diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast für eine solche definitive und endgültige Ablehnung trifft (BAG vom 21.04.2005, a. a. O.).
- LAG Berlin, 10.09.1996 - 12 Sa 66/96
Änderungskündigung; Beendigungskündigung; Teilzeit; Vollzeit; Kündigung; …
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2014 - 3 Sa 128/13
Letztere Verpflichtung besteht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch dann, wenn hinsichtlich einer in Aussicht genommenen Kündigung einer Teilzeitkraft als Alternativarbeitsplatz nur eine Vollzeitstelle zur Verfügung steht bzw. im Falle einer beabsichtigten Kündigung einer Vollzeitkraft als Variante nur eine Teilzeitstelle vorhanden ist (BAG vom 21.04.2005 - 2 AZR 132/04 - BB 2005, Seite 2691; LAG Berlin vom 10.09.1996 - 12 Sa 66/96 - LAGE § 2 KSchG 1969, Nr. 20). - BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 320/94
Betriebsbedingte Kündigung; soziale Auswahl
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2014 - 3 Sa 128/13
Sind mehr Arbeitnehmer für eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen geeignet, als entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, und will der Arbeitgeber vor Kündigungsausspruch die freien Stellen besetzen, so hat er im Rahmen dieser Besetzung die einschlägigen sozialen Gesichtspunkte gemäß § 315 BGB (BAG vom 15.12.1994 - 2 AZR 320/94 - NZA 1995, Seite 413) bzw. analog § 1 Abs. 3 KSchG (vgl. insoweit BAG vom 10.05.2007 - 2 AZR 626/05 - NZA 2007, Seite 1278) zu berücksichtigen. - BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 500/06
Änderungskündigung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2014 - 3 Sa 128/13
Das Merkmal der Dringlichkeit betrieblicher Erfordernisse konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ultima-ratio-Prinzip), aus dem sich ergibt, dass der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Beschäftigung auf einem geeigneten freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen anbieten muss (BAG vom 03.04.2008 - 2 AZR 500/06 - NZA 2008, Seite 812). - BAG, 10.05.2007 - 2 AZR 626/05
Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2014 - 3 Sa 128/13
Sind mehr Arbeitnehmer für eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen geeignet, als entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, und will der Arbeitgeber vor Kündigungsausspruch die freien Stellen besetzen, so hat er im Rahmen dieser Besetzung die einschlägigen sozialen Gesichtspunkte gemäß § 315 BGB (BAG vom 15.12.1994 - 2 AZR 320/94 - NZA 1995, Seite 413) bzw. analog § 1 Abs. 3 KSchG (vgl. insoweit BAG vom 10.05.2007 - 2 AZR 626/05 - NZA 2007, Seite 1278) zu berücksichtigen.