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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2015 - 5 Sa 168/14   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2015 - 5 Sa 168/14 (https://dejure.org/2015,11712)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19.02.2015 - 5 Sa 168/14 (https://dejure.org/2015,11712)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19. Februar 2015 - 5 Sa 168/14 (https://dejure.org/2015,11712)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 10 AGG
    Wirksamkeit - Klausel Haustarifvertrag - unterschiedliche Urlaubsdauer bei Staffelung nach dem Alter - Altersdiskriminierung

  • IWW

    § 164 BGB, § 26 TVöD, § 22 Ziffer 2 MTV, § ... 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz, § 22 Abs. 2 MTV, § 417 SGB III, § 22 MTV, § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB, § 133 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 3 Bundesurlaubsgesetz, §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 AGG, § 7 Abs. 2 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 10 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 AGG, § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG, § 10 Satz 2 AGG, § 10 Satz 1 AGG, § 10 Abs. 3 Nr. 1 AGG, § 36 Ziffer 4 des MTV, § 613 a BGB, § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 22 Satz 2 MTV, § 91 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksame tarifvertragliche Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksame tarifvertragliche Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsdauer - und die Staffelung nach dem Alter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mehrurlaub für Krankenpfleger ab 50 ist zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mehrurlaub für Krankenpfleger ab 50 ist zulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 20.03.2012 - 9 AZR 529/10

    Urlaubsdauer - Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2015 - 5 Sa 168/14
    Nachdem das BAG mit Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10, entschieden hatte, dass die alte Urlaubsstaffelung im TVöD nach Lebensalter altersdiskriminierend sei, regelten die Tarifvertragspartner die Bestimmungen zum Urlaub in § 26 TVöD neu.

    Unter dem 23.03.2013 übersandte die Klägerin an die Beklagte ein offenbar von dritter Seite allgemein für Arbeitnehmer vorbereitetes Schreiben, welches auf das Urteil des BAG vom 20. März 2012, 9 AZR 529/10, verwies.

    Die Klägerin verweist insoweit auf das Urteil des BAG vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10.

    Vielmehr ist erforderlich, dass der Arbeitgeber nach den Grundsätzen von § 133 BGB bei einer Erklärung des Arbeitnehmers davon ausgehen muss, der Arbeitnehmer wünsche ab einem bestimmten Zeitpunkt Erholungsurlaub (vgl. insgesamt hierzu BAG, 20.03.2012, 9 AZR 529/10, Rz. 33 ff).

    Aus diesem Grund war u. a. im Urteil des BAG vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10, die Altersstaffelung beim Urlaub im TVöD als unwirksam angesehen worden.

    Bereits in seinem Urteil vom 20. März 2012 zum Aktenzeichen 9 AZR 529/10 hatte es das BAG für "eher nachvollziehbar" gehalten, dass bei über 50- oder über 60jährigen Beschäftigen ein altersbedingt gesteigertes Erholungsbedürfnis vorliege.

    Bereits in seinem Urteil vom 20. März 2012, 9 AZR 529/10, hielt das BAG grundsätzlich eine Altersgrenze von 50 Jahren für zulässig.

    Der Klägerin ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass das Urteil des BAG vom 20.03.2012 zum Aktenzeichen 9 AZR 529/10 unproblematisch auch auf ihr Arbeitsverhältnis und auch auf die Zeiträume zu übertragen ist, in welchem auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der TVöD anwendbar war.

    Insoweit ist § 7 Abs. 2 AGG in diesem Fall nicht zur Beseitigung der Diskriminierung geeignet (vgl. BAG, 20.03.2012, 9 AZR 529/10, Rz. 28, 29).

    Dabei ist auch zu beachten, dass es grundsätzlich die Aufgabe der Tarifvertragsparteien ist, eine benachteiligungsfreie Regelung zu treffen, wofür ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10, Rz. 28).

  • BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12

    Urlaubsdauer - Staffelung nach dem Alter

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2015 - 5 Sa 168/14
    Bei der Gesamtabwägung ist zu beachten, dass dem Arbeitgeber ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zusteht, wenn er über das gesetzliche Mindestmaß hinaus freiwillig zusätzliche Leistungen, auch Urlaubsleistungen, gewähren will (vgl. BAG, Urteil vom 21.10.2014, 9 AZR 956/12).

    In seiner Entscheidung vom 21.10.2014 zum Aktenzeichen 9 AZR 956/12 hatte das Bundesarbeitsgericht ein gesteigertes Erholungsbedürfnis für Arbeitnehmer bei einer Altersgrenze in dem dortigen Fall von 58 Jahren bestätigt.

    Weiterhin geht das Berufungsgericht wie das überwiegende Schrifttum und auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 07.09.2012 zum Aktenzeichen 6 Sa 709/11 davon aus, dass ein Erfahrungssatz dahingehend besteht, dass mit zunehmendem Alter das Erholungsbedürfnis von Arbeitnehmern steigt (vgl. BAG, Urteil vom 21.10.2014, 9 AZR 956/12; Rz. 23 mit dortigen weiteren Literaturangaben).

    Auch alle bekannten privaten und öffentlichen Systeme der Kranken-, Renten- und Lebensversicherung beruhen auf dieser Erwartung (BAG, Urteil vom 21.10.2014, 9 AZR 956/12, Rz. 25).

    Es ist ausreichend, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Zieles aus der Regelung ergeben (BAG, Urteil vom 21.10.2014, 9 AZR 956/12, Rz. 30).

    Mildere Mittel, die in gleicher Weise den Schutz älterer Arbeitnehmer verwirklichen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BAG, Urteil vom 21.10.2014, 9 AZR 956/12).

  • BAG, 08.12.2011 - 6 AZR 319/09

    Altersdiskriminierung bei Überleitung in den TVöD

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2015 - 5 Sa 168/14
    Auch die Entscheidung des BAG vom 08.12.2011 zum Aktenzeichen 6 AZR 319/09 bezüglich der Altersdiskriminierung bei Überleitung in den TVöD war hier noch nicht bekannt.

    Auch in seinem Urteil vom 08.12.2011, 6 AZR 319/09, bezüglich einer Altersdiskriminierung bei der Überleitung in den TVöD führte das BAG unter Randziffer 23 aus, dass die lebensaltersbezogene Grundvergütung im BAT altersdiskriminierend war.

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 148/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2015 - 5 Sa 168/14
    Auch das Urteil des BAG vom 10.11.2011 zum Aktenzeichen 6 AZR 148/09 bezüglich der Diskriminierung bei der Vergütung nach dem Lebensalter im BAT war hier noch unbekannt.
  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 962/08

    Anspruch auf Strukturausgleich

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2015 - 5 Sa 168/14
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 - 6 Sa 709/11

    Feststellungsinteresse - betriebliche Übung - Kombination von

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2015 - 5 Sa 168/14
    Weiterhin geht das Berufungsgericht wie das überwiegende Schrifttum und auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 07.09.2012 zum Aktenzeichen 6 Sa 709/11 davon aus, dass ein Erfahrungssatz dahingehend besteht, dass mit zunehmendem Alter das Erholungsbedürfnis von Arbeitnehmern steigt (vgl. BAG, Urteil vom 21.10.2014, 9 AZR 956/12; Rz. 23 mit dortigen weiteren Literaturangaben).
  • BAG, 08.03.1994 - 9 AZR 368/92

    Unzulässigkeit der Feststellungsklage - Gewährung von neun weiteren Urlaubstagen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2015 - 5 Sa 168/14
    Denn problematisch war hier gegebenenfalls das Bestehen eines Feststellungsinteresses, da die Klägerin die Feststellung von Mehrurlaub für die Vergangenheit begehrte, eine Klage jedoch unzulässig ist, wenn sie quasi nur der Erstellung eines Rechtsgutachtens dient, ohne dass die Entscheidung unmittelbar Einfluss auf das Rechtsverhältnis der Partei haben kann (vgl. BAG, 08.03.1994, 9 AZR 368/92).
  • BAG, 18.11.2009 - 4 AZR 491/08

    Vertretung bei Abschluss eines Firmentarifvertrages

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2015 - 5 Sa 168/14
    Diese rückwirkende Regelung war erforderlich, nach dem das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.11.2009, 4 AZR 491/08, festgestellt hatte, dass bei Abschluss des vorgenannten Tarifvertrages aus 2006 die D. H. AG nicht deutlich genug nach § 164 BGB gemacht hatte, dass der Tarifvertrag in Vertretung auch für ihre Tochtergesellschaften geschlossen werden solle.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 192/15

    Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr -

    § 22 MTV Damp vom 12. Dezember 2006 (Konzerntarifvertrag abgeschlossen durch die Konzernobergesellschaft für die konzernangehörigen Klinik-Unternehmen), der für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr einen um 2 Tage erhöhten Urlaubsanspruch vorsieht, ist nicht wegen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung unwirksam (in Anschluss an LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 168/14 - LAGE § 10 AGG Nr. 14 = PflR 2015, 528).

    Die Urlaubsregelung in § 22 MTV ist nicht nach § 7 Absatz 2 AGG wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksam und führt somit nicht bezüglich der Dauer des Urlaubs zu der gewünschten Anpassung nach oben (so schon auf denselben Tarifvertrag allerdings auf eine andere Klinik bezogen LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 168/14 - LAGE § 10 AGG Nr. 14 = PflR 2015, 528).

    Diese sind im Klinikbereich einerseits durch die vom Modell des Arbeitszeitgesetzes abweichenden sehr ungünstigen Arbeitszeiten mit Wechselschichtarbeit, Nachtarbeit und Arbeit an Wochenenden und Feiertagen gekennzeichnet (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Da der MTV für alle Kliniken des seinerzeitigen Klinikkonzerns und damit auch für die vielen Akutkliniken gelten sollte, muss ergänzend auch auf die bisweilen schweren körperlichen Belastungen der im Pflegebereich tätigen Beschäftigten abgestellt werden (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Die dem zu Grunde liegende Bewertung wird vom Berufungsgericht geteilt (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Durch die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage erhalten die Arbeitnehmer mehr Möglichkeiten, sich von den Mühen der Arbeit zu erholen, was es erleichtert, während der Arbeitstage den Anforderungen der Arbeit zu genügen (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 198/15

    Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr -

    Die Urlaubsregelung in § 22 MTV ist nicht nach § 7 Absatz 2 AGG wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksam und führt somit nicht bezüglich der Dauer des Urlaubs zu der gewünschten Anpassung nach oben (so schon auf denselben Tarifvertrag allerdings auf eine andere Klinik bezogen LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 168/14 - LAGE § 10 AGG Nr. 14 = PflR 2015, 528).

    Diese sind im Klinikbereich einerseits durch die vom Modell des Arbeitszeitgesetzes abweichenden sehr ungünstigen Arbeitszeiten mit Wechselschichtarbeit, Nachtarbeit und Arbeit an Wochenenden und Feiertagen gekennzeichnet (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Da der MTV für alle Kliniken des seinerzeitigen Klinikkonzerns und damit auch für die vielen Akutkliniken gelten sollte, muss ergänzend auch auf die bisweilen schweren körperlichen Belastungen der im Pflegebereich tätigen Beschäftigten abgestellt werden (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Die dem zu Grunde liegende Bewertung wird vom Berufungsgericht geteilt (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Durch die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage erhalten die Arbeitnehmer mehr Möglichkeiten, sich von den Mühen der Arbeit zu erholen, was es erleichtert, während der Arbeitstage den Anforderungen der Arbeit zu genügen (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 200/15

    Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr -

    Die Urlaubsregelung in § 22 MTV ist nicht nach § 7 Absatz 2 AGG wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksam und führt somit nicht bezüglich der Dauer des Urlaubs zu der gewünschten Anpassung nach oben (so schon auf denselben Tarifvertrag allerdings auf eine andere Klinik bezogen LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 168/14 - LAGE § 10 AGG Nr. 14 = PflR 2015, 528).

    Diese sind im Klinikbereich einerseits durch die vom Modell des Arbeitszeitgesetzes abweichenden sehr ungünstigen Arbeitszeiten mit Wechselschichtarbeit, Nachtarbeit und Arbeit an Wochenenden und Feiertagen gekennzeichnet (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Da der MTV für alle Kliniken des seinerzeitigen Klinikkonzerns und damit auch für die vielen Akutkliniken gelten sollte, muss ergänzend auch auf die bisweilen schweren körperlichen Belastungen der im Pflegebereich tätigen Beschäftigten abgestellt werden (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Die dem zu Grunde liegende Bewertung wird vom Berufungsgericht geteilt (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Durch die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage erhalten die Arbeitnehmer mehr Möglichkeiten, sich von den Mühen der Arbeit zu erholen, was es erleichtert, während der Arbeitstage den Anforderungen der Arbeit zu genügen (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 195/15

    Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr -

    Die Urlaubsregelung in § 22 MTV ist nicht nach § 7 Absatz 2 AGG wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksam und führt somit nicht bezüglich der Dauer des Urlaubs zu der gewünschten Anpassung nach oben (so schon auf denselben Tarifvertrag allerdings auf eine andere Klinik bezogen LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 168/14 - LAGE § 10 AGG Nr. 14 = PflR 2015, 528).

    Diese sind im Klinikbereich einerseits durch die vom Modell des Arbeitszeitgesetzes abweichenden sehr ungünstigen Arbeitszeiten mit Wechselschichtarbeit, Nachtarbeit und Arbeit an Wochenenden und Feiertagen gekennzeichnet (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Da der MTV für alle Kliniken des seinerzeitigen Klinikkonzerns und damit auch für die vielen Akutkliniken gelten sollte, muss ergänzend auch auf die bisweilen schweren körperlichen Belastungen der im Pflegebereich tätigen Beschäftigten abgestellt werden (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Die dem zu Grunde liegende Bewertung wird vom Berufungsgericht geteilt (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Durch die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage erhalten die Arbeitnehmer mehr Möglichkeiten, sich von den Mühen der Arbeit zu erholen, was es erleichtert, während der Arbeitstage den Anforderungen der Arbeit zu genügen (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 197/15

    Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr -

    Die Urlaubsregelung in § 22 MTV ist nicht nach § 7 Absatz 2 AGG wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksam und führt somit nicht bezüglich der Dauer des Urlaubs zu der gewünschten Anpassung nach oben (so schon auf denselben Tarifvertrag allerdings auf eine andere Klinik bezogen LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 168/14 - LAGE § 10 AGG Nr. 14 = PflR 2015, 528).

    Diese sind im Klinikbereich einerseits durch die vom Modell des Arbeitszeitgesetzes abweichenden sehr ungünstigen Arbeitszeiten mit Wechselschichtarbeit, Nachtarbeit und Arbeit an Wochenenden und Feiertagen gekennzeichnet (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Da der MTV für alle Kliniken des seinerzeitigen Klinikkonzerns und damit auch für die vielen Akutkliniken gelten sollte, muss ergänzend auch auf die bisweilen schweren körperlichen Belastungen der im Pflegebereich tätigen Beschäftigten abgestellt werden (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Die dem zu Grunde liegende Bewertung wird vom Berufungsgericht geteilt (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Durch die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage erhalten die Arbeitnehmer mehr Möglichkeiten, sich von den Mühen der Arbeit zu erholen, was es erleichtert, während der Arbeitstage den Anforderungen der Arbeit zu genügen (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 194/15

    Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr -

    Die Urlaubsregelung in § 22 MTV ist nicht nach § 7 Absatz 2 AGG wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksam und führt somit nicht bezüglich der Dauer des Urlaubs zu der gewünschten Anpassung nach oben (so schon auf denselben Tarifvertrag allerdings auf eine andere Klinik bezogen LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 168/14 - LAGE § 10 AGG Nr. 14 = PflR 2015, 528).

    Diese sind im Klinikbereich einerseits durch die vom Modell des Arbeitszeitgesetzes abweichenden sehr ungünstigen Arbeitszeiten mit Wechselschichtarbeit, Nachtarbeit und Arbeit an Wochenenden und Feiertagen gekennzeichnet (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Da der MTV für alle Kliniken des seinerzeitigen Klinikkonzerns und damit auch für die vielen Akutkliniken gelten sollte, muss ergänzend auch auf die bisweilen schweren körperlichen Belastungen der im Pflegebereich tätigen Beschäftigten abgestellt werden (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Die dem zu Grunde liegende Bewertung wird vom Berufungsgericht geteilt (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Durch die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage erhalten die Arbeitnehmer mehr Möglichkeiten, sich von den Mühen der Arbeit zu erholen, was es erleichtert, während der Arbeitstage den Anforderungen der Arbeit zu genügen (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 193/15

    Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr -

    Die Urlaubsregelung in § 22 MTV ist nicht nach § 7 Absatz 2 AGG wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksam und führt somit nicht bezüglich der Dauer des Urlaubs zu der gewünschten Anpassung nach oben (so schon auf denselben Tarifvertrag allerdings auf eine andere Klinik bezogen LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 - 5 Sa 168/14 - LAGE § 10 AGG Nr. 14 = PflR 2015, 528).

    Diese sind im Klinikbereich einerseits durch die vom Modell des Arbeitszeitgesetzes abweichenden sehr ungünstigen Arbeitszeiten mit Wechselschichtarbeit, Nachtarbeit und Arbeit an Wochenenden und Feiertagen gekennzeichnet (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Da der MTV für alle Kliniken des seinerzeitigen Klinikkonzerns und damit auch für die vielen Akutkliniken gelten sollte, muss ergänzend auch auf die bisweilen schweren körperlichen Belastungen der im Pflegebereich tätigen Beschäftigten abgestellt werden (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Die dem zu Grunde liegende Bewertung wird vom Berufungsgericht geteilt (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

    Durch die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage erhalten die Arbeitnehmer mehr Möglichkeiten, sich von den Mühen der Arbeit zu erholen, was es erleichtert, während der Arbeitstage den Anforderungen der Arbeit zu genügen (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO).

  • LAG Hamm, 26.08.2015 - 2 Sa 263/15

    Altersdiskriminierung; Anspruch auf zusätzliche Schichtfreizeittage;

    Der Besitzstand wird gemeinhin als etwas verstanden, was man bereits besitzt, was man erreicht hat, was einem zusteht und einem eigentlich nicht mehr genommen werden kann (vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.02.2015 - 5 Sa 168/14, LAGE § 10 AGG Nr. 149).

    Dementsprechend kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf "Anpassung nach oben" entsprechend der Ansicht der Beklagten ausgeschlossen wäre (vgl. dazu auch LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.02.2015 - 5 Sa 168/14, rechtskräftig).

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.07.2015 - 4 Sa 126/15

    Erholungsurlaub, Mehrurlaub, Haustarifvertrag, Altersgrenze "50", Diskriminierung

    Das Berufungsgericht sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19.02.2015 - 5 Sa 168/14 -, die sich mit der inhaltsgleichen tariflichen Regelung befasst.
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