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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2015 - 2 Ta 2/15   

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https://dejure.org/2015,34866
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2015 - 2 Ta 2/15 (https://dejure.org/2015,34866)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.10.2015 - 2 Ta 2/15 (https://dejure.org/2015,34866)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. Oktober 2015 - 2 Ta 2/15 (https://dejure.org/2015,34866)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91; ArbGG § 12a; ArbGG § 48
    Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht; Kostenrecht; Reisekosten; notwendige Kosten; Erfüllungsort; gewöhnlicher Arbeitsort; Gerichtsstand; Kostenerstattung; Hauptsitz - Hypothetische Reisekosten der obsiegenden Partei bei Klage vor dem Gericht am Erfüllungsort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage vor dem Gericht am Erfüllungsort - und die hypothetischen Reisekosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 320
  • NJ 2016, 81
  • Rpfleger 2016, 249
  • NZA-RR 2016, 34
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 17.08.2015 - 10 AZB 27/15

    Umfang der prozessualen Kostenerstattungspflicht - Klage am Gerichtsstand des

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2015 - 2 Ta 2/15
    Der Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten (§ 12a ArbGG) steht dem nicht entgegen (BAG 17. August 2015 -10 AZB 27/15 - NJW 2015, 3053 = NZA 2015, 1150).

    Wird der Arbeitgeber, der seinen Hauptsitz außerhalb des Gerichtsbezirks hat, am Gerichtsstand des Erfüllungsortes oder des gewöhnlichen Arbeitsortes (§ 48 Absatz 1a ArbGG) verklagt, gehören die (fiktiven) Kosten der Anreise des Arbeitgebers vom Hauptsitz zum Gerichtstermin nur dann zu den notwendigen Kosten im Sinne von § 91 ZPO, wenn eine ordnungsgemäße Prozessführung durch Mitarbeiter der Arbeitgeberin am Ort des Prozessgerichts nicht möglich wäre (BAG 17. August 2015 aaO; Koch in ErfK § 12a ArbGG RNr. 4).

    Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (BAG 17. August 2015 aaO; BAG 21. Januar 2004 - 5 AZB 43/03 - AP Nr. 37 zu § 91 ZPO = NZA 2004, 398).

    a) Reisekosten sind notwendige Kosten im Sinne von § 91 Absatz 1 ZPO, wenn eine Partei in der konkreten Lage die die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf (BAG 17. August 2015 -10 AZB 27/15 - NJW 2015, 3053 = NZA 2015, 1150).

    Die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen haben keinen kostenrechtlichen Bezug (BAG 17. August 2015 aaO).

    Für die Frage der Notwendigkeit der Reisekosten im Sinne von § 91 Absatz 1 ZPO kommt es darauf an, ob eine ordnungsgemäße Prozessführung durch Mitarbeiter der Partei am Ort des Prozessgerichts möglich wäre (BAG 17. August 2015 aaO; Koch in ErfK § 12a ArbGG RNr. 4).

    Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (BAG 17. August 2015 aaO; BAG 21. Januar 2004 - 5 AZB 43/03 - AP Nr. 37 zu § 91 ZPO = NZA 2004, 398).

  • BAG, 21.01.2004 - 5 AZB 43/03

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten einer Prozesspartei

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2015 - 2 Ta 2/15
    Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (BAG 17. August 2015 aaO; BAG 21. Januar 2004 - 5 AZB 43/03 - AP Nr. 37 zu § 91 ZPO = NZA 2004, 398).

    Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (BAG 17. August 2015 aaO; BAG 21. Januar 2004 - 5 AZB 43/03 - AP Nr. 37 zu § 91 ZPO = NZA 2004, 398).

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2015 - 2 Ta 2/15
    Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BAG aaO; BGH 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 - MDR 2007, 1160).
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