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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15 (https://dejure.org/2016,34470)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15 (https://dejure.org/2016,34470)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - 2 TaBV 22/15 (https://dejure.org/2016,34470)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 626 Abs 1 BGB, § 103 BetrVG, § 626 Abs 2 BGB, § 37 BetrVG, § 241 Abs 2 BGB
    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen Vorwürfen in Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit - Lauf der Kündigungserklärungsfrist bei einem Kündigungsberechtigten, der nicht vor Ort im Betrieb arbeitet

  • IWW

    § 103 Absatz 2... BetrVG, § 38 BetrVG, § 626 Absatz 2 BGB, § 626 Absatz1 BGB, § 37 Absatz 2 BetrVG, § 626 Absatz 2 Satz 1 BGB, § 242 BGB, § 79 BetrVG, § 23 BetrVG, § 241 Absatz 2 BGB, § 626 Absatz 1 BGB, §§ 72, 92 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen Arbeitsverweigerung und zugespitzter Kritik am Verhalten der Arbeitgeberin in einer veröffentlichten E-Mail-Nachricht; Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag bei Versäumung der Kündigungsfrist aufgrund ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrat; Kündigung; Kündigungserklärungsfrist; Zustimmungsersetzung; Arbeitspflicht; Rücksichtnahmepflicht; Meinungsäußerung; Verleumdung; Schmähkritik - Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen Vorwürfen in Zusammenhang mit ...

  • rechtsportal.de

    Außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen Arbeitsverweigerung und zugespitzter Kritik am Verhalten der Arbeitgeberin in einer veröffentlichten E-Mail-Nachricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Password der Kollegin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unternehmensorganisation - und der Lauf der Kündigungserklärungsfrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Termine eines Betriebsratsvorsitzenden - und die außerordentliche Kündigung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2013 - 3 Sa 101/13

    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15
    Auch dann, wenn eine Handlung eines Betriebsratsmitglieds gleichzeitig Amtspflichten als auch arbeitsvertragliche Pflichten verletzt oder aber die Vertragsverletzung nur deshalb eingetreten ist, weil der Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied tätig geworden ist, kann ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB vorliegen (LAG Mecklenburg-Vorpommern 27. November 2013 - 3 Sa 101/13).

    Soweit der Vorsitzende mit der breit gestreuten Veröffentlichung der Mail und deren Aushang im Schaukasten des Betriebsrats möglicherweise gegen seine betriebsverfassungsrechtliche Verschwiegenheitspflicht (§ 79 BetrVG) verstoßen hat, kann daraus nicht das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden, denn das Betriebsverfassungsgesetz sieht in § 23 BetrVG eigene Sanktionen für Verstöße gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten vor (LAG Mecklenburg-Vorpommern 27. November 2013 - 3 Sa 101/13 - juris.de).

    Auch dann, wenn eine Handlung eines Betriebsratsmitglieds gleichzeitig Amtspflichten als auch arbeitsvertragliche Pflichten verletzt oder aber die Vertragsverletzung nur deshalb eingetreten ist, weil der Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied tätig geworden ist, kann ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB vorliegen (LAG Mecklenburg-Vorpommern 27. November 2013 aaO).

  • BAG, 21.02.2013 - 2 AZR 433/12

    Außerordentliche Kündigung - Zeitpunkt der Anhörung des Personalrats

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15
    Betreibt ein Arbeitgeber mit seinem Unternehmen deutschlandweit mehrere Betriebe in der Art, dass die Kündigungsberechtigung im Sinne von § 626 Absatz 2 BGB zentral durch eine Person oder Personengruppe am Unternehmenssitz wahrgenommen wird, liegt eine unsachgemäße Organisation des Betriebes im Sinne von BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - AP Nr. 51 zu § 626 BGB Ausschlussfrist vor, wenn die Weisung besteht, Kündigungssachverhalte zunächst vollständig vor Ort aufzuklären und erst den vollständig aufgeklärten Sachverhalt der kündigungsberechtigten Person vorzulegen.

    Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat er eine hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist (BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - AP Nr. 51 zu § 626 BGB Ausschlussfrist = NZA-RR 2013, 515; BAG 25. November 2010 - 2 AZR 171/09 - AP Nr. 231 zu § 626 BGB; BAG 17. März 2005 - 2 AZR 245/04 - AP Nr. 46 zu § 626 BGB Ausschlussfrist = NZA 2006, 101).

    Voraussetzung für eine Zurechenbarkeit der Kenntnisse dieser Personen zum Arbeitgeber ist ferner, dass die Verzögerung bei der Kenntniserlangung in dessen eigener Person auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (BAG 21. Februar 2013 aaO; BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - AP Nr. 217 zu § 626 BGB = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 23; BAG 26. November 1987 - 2 AZR 312/87 - RzK I 6g Nr. 13).

  • BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07

    Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15
    Mit Rücksicht auf die besondere Konfliktsituation, in der sich das Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Amtsstellung ohnehin befindet, ist die außerordentliche Kündigung aber nur gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten auch als schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist (BAG 23. Oktober 2008 - 2 ABR 59/07 - AP Nr. 58 zu § 103 BetrVG 1972 = DB 2009, 1131).

    (BAG 23. Oktober 2008 - 2 ABR 59/07 - AP Nr. 58 zu § 103 BetrVG 1972 = DB 2009, 1131).

  • BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09

    Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15
    Das Betriebsratsmitglied entscheidet selbst, ob es zur Aufnahme von Betriebsratstätigkeit den Arbeitsplatz verlässt, eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung seit BAG 30. Januar 1973 - 1 ABR 1/73 - AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972 = BB 1973, 474; zuletzt noch BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - BAGE 138, 233 = AP Nr. 152 zu § 37 BetrVG 1972 = DB 2012, 747).

    Das Betriebsratsmitglied hat sich allerdings bei seinem Fachvorgesetzten möglichst frühzeitig abzumelden, damit dieser die Chance hat, die Arbeit entsprechend umzuorganisieren (BAG 29. Juni 2011 aaO).

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15
    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 - juris.de).
  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 388/07

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist - Umdeutung in ordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15
    Voraussetzung für eine Zurechenbarkeit der Kenntnisse dieser Personen zum Arbeitgeber ist ferner, dass die Verzögerung bei der Kenntniserlangung in dessen eigener Person auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (BAG 21. Februar 2013 aaO; BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - AP Nr. 217 zu § 626 BGB = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 23; BAG 26. November 1987 - 2 AZR 312/87 - RzK I 6g Nr. 13).
  • BAG, 30.01.1973 - 1 ABR 1/73

    Tarifliche Ausschlußfrist - Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - Aufwendungen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15
    Das Betriebsratsmitglied entscheidet selbst, ob es zur Aufnahme von Betriebsratstätigkeit den Arbeitsplatz verlässt, eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung seit BAG 30. Januar 1973 - 1 ABR 1/73 - AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972 = BB 1973, 474; zuletzt noch BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - BAGE 138, 233 = AP Nr. 152 zu § 37 BetrVG 1972 = DB 2012, 747).
  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15
    Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat er eine hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist (BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - AP Nr. 51 zu § 626 BGB Ausschlussfrist = NZA-RR 2013, 515; BAG 25. November 2010 - 2 AZR 171/09 - AP Nr. 231 zu § 626 BGB; BAG 17. März 2005 - 2 AZR 245/04 - AP Nr. 46 zu § 626 BGB Ausschlussfrist = NZA 2006, 101).
  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 171/09

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsbeteiligung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15
    Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat er eine hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist (BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - AP Nr. 51 zu § 626 BGB Ausschlussfrist = NZA-RR 2013, 515; BAG 25. November 2010 - 2 AZR 171/09 - AP Nr. 231 zu § 626 BGB; BAG 17. März 2005 - 2 AZR 245/04 - AP Nr. 46 zu § 626 BGB Ausschlussfrist = NZA 2006, 101).
  • BAG, 26.11.1987 - 2 AZR 312/87

    Beginn der Ausschlußfrist des § 626 Abs 2 BGB - Kenntnis des

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15
    Voraussetzung für eine Zurechenbarkeit der Kenntnisse dieser Personen zum Arbeitgeber ist ferner, dass die Verzögerung bei der Kenntniserlangung in dessen eigener Person auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (BAG 21. Februar 2013 aaO; BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - AP Nr. 217 zu § 626 BGB = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 23; BAG 26. November 1987 - 2 AZR 312/87 - RzK I 6g Nr. 13).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16

    Außerordentliche Kündigung Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat

    Die Arbeitgeberin versuchte bereits mehrfach, die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) zu erlangen (vgl. z. B. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 2 TaBV 22/15 - juris = ArbR 2016, 562).

    Der Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15 - in einem weiteren Zustimmungsersetzungsverfahren sei ebenfalls erst nach der Betriebsversammlung vom 18.03.2016 und der E-Mail vom 24.03.2016 ergangen.

    Die Rechtskraft der Beschlüsse des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18.11.2016 - 3 BV 73/16 - und des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15 - steht weder einer Entscheidung über den Zustimmungsersetzungs- noch über den Ausschlussantrag entgegen.

    Mit Rechtskraft der Beschlüsse des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.11.2016 - 3 BV 73/16 - und des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15 - steht lediglich fest, dass ein Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bzw. ein Ausschluss aus dem Betriebsrat zu den damaligen Zeitpunkten, d. h. zurzeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, nicht mehr möglich ist.

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