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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2008 - 5 Sa 52/08   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2008 - 5 Sa 52/08 (https://dejure.org/2008,16024)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.06.2008 - 5 Sa 52/08 (https://dejure.org/2008,16024)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - 5 Sa 52/08 (https://dejure.org/2008,16024)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Treuwidrigkeit einer Kündigung sieben Stunden vor Ablauf der Wartezeit nach § 1 KSchG - Abwerbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine treuwidrige Kündigung bei Erklärung kurz vor Ablauf der Wartezeit

  • Judicialis

    BGB § 162; ; BGB § 242; ; KSchG § 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine treuwidrige Kündigung bei Erklärung kurz vor Ablauf der Wartezeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 874/95

    Wirksamkeit einer Kündigung während der Probezeit - Anwendbarkeit des

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2008 - 5 Sa 52/08
    Eine Kündigung, die der Arbeitgeber am letzten Tag der Wartezeit nach § 1 KSchG wenige Stunden vor Feierabend ausspricht, kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände als treuwidrig angesehen werden (wie BAG 24.10.1996 - 2 AZR 874/95 -).

    Wer sich von seinem bisherigen Arbeitsplatz abwerben lässt und mit dem abwerbenden Arbeitgeber nicht vereinbart, dass die Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist, übernimmt das Risiko, dass ihm der neue Arbeitgeber vor Ablauf der in § 1 Abs. 1 KSchG bestimmten Frist von sechs Monaten ordentlich kündigt (BAG 24.10.1996 - 2 AZR 874/95 - auf juris.de veröffentlicht).

  • BAG, 28.09.1978 - 2 AZR 2/77

    Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit - Kündigung aus sachlichem Grunde -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2008 - 5 Sa 52/08
    Die Klägerin meint, auf das Arbeitsverhältnis finde das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da die Beklagte den Ablauf der Wartezeit entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch eine grundlose Kündigung verhindert habe (Rechtsgedanke aus § 162 BGB - Verweis auf BAG 28.09.1978 - 2 AZR 2/77 - BAGE 31, 83 = DB 1979, 1135 = AP Nr. 19 zu § 102 BetrVG 1972).

    Ein treuwidriges Verhalten im Sinne von § 162 BGB liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Kündigung allein zu dem Zweck ausgesprochen wird, den Eintritt des Kündigungsschutzes zu verhindern (BAG 28. September 1978 - 2 AZR 2/77 - a. a. O).

  • BAG, 28.04.1994 - 2 AZR 726/93

    Sittenwidrige Kündigung eines Masseurs und medizinischen Bademeisters eines

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2008 - 5 Sa 52/08
    Ob eine Kündigung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist, kann nur eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ergeben (BAG Urteil vom 28. April 1994 - 2 AZR 726/93 - auf juris.de veröffentlicht).
  • BAG, 08.06.1972 - 2 AZR 285/71

    (Stillschweigende) Vereinbarung eines vorzeitig einsetzenden Kündigungsschutzes

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2008 - 5 Sa 52/08
    Denn der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz kann durch Parteivereinbarung auch schon für Arbeitsverhältnisse, die noch nicht sechs Monate bestanden haben, durch Parteivereinbarung eingeführt werden (BAG 8. Juni 1972 - 2 AZR 285/71 - DB 1972, 2071 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969).
  • BAG, 23.06.1994 - 2 AZR 617/93

    Kündigung in der Probezeit wegen Homosexualität

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2008 - 5 Sa 52/08
    Dies gilt jedenfalls für eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden und außerdem die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt würde, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem Betrieb während der gesetzlichen Wartezeit zu überprüfen (st. Rspr. seit BAG 23. Juni 1994 - 2 AZR 617/93 - BAGE 77, 128; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 16.11.1995 - 5 Sa 664/94 - auf juris.de veröffentlicht).
  • BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 426/02

    Kündigungsschutz - Wartezeit - Treuwidrigkeit - Maßregelungsverbot

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2008 - 5 Sa 52/08
    Das ist dann der Fall, wenn die Ausübung des Rechts als Vorwand dient, um vertragsfremde oder unlautere Zwecke zu erreichen (BAG 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - APNr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit unter Verweis auf BGH 22. Februar 1984 - VIII ZR 316/82 - BGHZ 90, 198).
  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 360/99

    Arbeitnehmerstatus einer Versicherungsvermittlerin; Kündigungsschutz im

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2008 - 5 Sa 52/08
    Zu den typischen Tatbeständen einer treuwidrigen Kündigung zählt der Rechtsmissbrauch (vgl. BAG 25. April 2001 - 5 AZR 360/99 - AP Nr. 14 zu § 242 BGB Kündigung = EzA BGB § 242 Kündigung Nr. 4).
  • BGH, 22.02.1984 - VIII ZR 316/82

    Fehlen einer Typ-Prüfung als Sachmangel

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2008 - 5 Sa 52/08
    Das ist dann der Fall, wenn die Ausübung des Rechts als Vorwand dient, um vertragsfremde oder unlautere Zwecke zu erreichen (BAG 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - APNr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit unter Verweis auf BGH 22. Februar 1984 - VIII ZR 316/82 - BGHZ 90, 198).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.11.1995 - 5 Sa 664/94

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2008 - 5 Sa 52/08
    Dies gilt jedenfalls für eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden und außerdem die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt würde, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem Betrieb während der gesetzlichen Wartezeit zu überprüfen (st. Rspr. seit BAG 23. Juni 1994 - 2 AZR 617/93 - BAGE 77, 128; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 16.11.1995 - 5 Sa 664/94 - auf juris.de veröffentlicht).
  • LAG Baden-Württemberg, 18.06.2019 - 15 Sa 4/19

    Probezeit - Auslegung einer Arbeitsvertragsklausel - Verzicht auf die

    Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24.06.2008 (5 Sa 52/08) bietet gleichfalls keine Basis für die Ansicht der Klägerin.

    Insbesondere meint auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Wer sich von seinem bisherigen Arbeitsplatz abwerben lässt und mit dem abwerbenden Arbeitgeber nicht vereinbart, dass die Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist, übernimmt das Risiko, dass ihm der neue Arbeitgeber vor Ablauf der in § 1 Abs. 1 KSchG bestimmten Frist von sechs Monaten ordentlich kündigt (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 24.06.2008 - 5 Sa 52/08 - Juris Rn. 31 unter Bezugnahme auf BAG 24.10.1996 - 2 AZR 874/95).

  • ArbG Hamburg, 22.08.2012 - 27 Ca 45/12

    Probezeitverzicht - kein Verzicht auf die Wartezeit des § 1 KSchG

    Abhängig von den Umständen des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien kann in dem ausdrücklichen Verzicht auf eine Probezeit eine Abbedingung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG gesehen werden (vgl. LAG Köln v. 15.12.2006, 9 Ta 467/06; v. 15.02.2002, 4 (2) Sa 575/01; LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 24.06.2008, 5 Sa 52/08).
  • ArbG Aachen, 06.03.2018 - 4 Ca 2652/17

    Kündigung außerhalb der Anwendbarkeit des KSchG Treu und Glauben

    Wer sich von seinem bisherigen Arbeitsplatz abwerben lässt und mit dem abwerbenden Arbeitgeber nicht vereinbart, dass die Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist, übernimmt das Risiko, dass ihm der neue Arbeitgeber vor Ablauf der in § 1 Abs. 1 KSchG bestimmten Frist von sechs Monaten ordentlich kündigt (so auch ausdrücklich: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.06.2008 - 5 Sa 52/08, Rn. 31; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2006 - 6 Sa 962/05, Rn. 27; LAG Köln, Urteil vom 28.09.2012 - 4 Sa 569/12, Rn. 19; bereits ausdrücklich ebenso: BAG, Urteil vom 24.10.1996 - 2 AZR 874/95, Rn. 14; alle zitiert nach juris).
  • ArbG Aachen, 06.03.2018 - 4 Ca 2651/17

    Kündigung außerhalb der Anwendbarkeit des KSchG Treu und Glauben

    Wer sich von seinem bisherigen Arbeitsplatz abwerben lässt und mit dem abwerbenden Arbeitgeber nicht vereinbart, dass die Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist, übernimmt das Risiko, dass ihm der neue Arbeitgeber vor Ablauf der in § 1 Abs. 1 KSchG bestimmten Frist von sechs Monaten ordentlich kündigt (so auch ausdrücklich: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.06.2008 - 5 Sa 52/08, Rn. 31; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2..05.2006 - 6 Sa 962/05, Rn. 27; LAG Köln, Urteil vom 28.09.2012 - 4 Sa 569/12, Rn. 19; bereits ausdrücklich ebenso: BAG, Urteil vom 24.10.1996 - 2 AZR 874/95, Rn. 14; alle zitiert nach juris).
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