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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 275/11   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 275/11 (https://dejure.org/2012,33468)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.09.2012 - 5 Sa 275/11 (https://dejure.org/2012,33468)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. September 2012 - 5 Sa 275/11 (https://dejure.org/2012,33468)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TVG § 1; BGB § 612
    Vergütungspflicht für Umkleidezeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Umziehen ist keine Arbeit - Lokomotivführer klagt vergeblich auf Vergütung für die Zeit am Spind

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Umkleidezeiten sind beim Lokomotivführer keine zu vergütenden Arbeitszeiten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 934/93

    Umkleiden als Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 275/11
    Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die Notwendigkeit des Umkleidens und Rüstens vor und nach der eigentlichen Tätigkeit des Klägers übersehen hätten und der Vertrag hinsichtlich der Vergütung insoweit lückenhaft geblieben wäre (so auch BAG 11. Oktober 2000 aaO zu dem insoweit vergleichbaren dortigen Sachverhalt).

    Anhand dieser Regelung ist gegebenenfalls auch zu beurteilen, ob eine grundsätzlich vergütungspflichtige Dienstleistung von einer für die Hauptleistung vereinbarten Vergütung bereits mit umfasst ist (ebenso BAG 11. Oktober 2000 aaO).

    Es drohen bei der entsprechenden Verrichtung auch nach Ausschöpfung der Höchstarbeitszeitgrenzen keine Gefahren, denen durch Einbezug in die gesetzliche Arbeitszeit vorzubeugen wäre (BAG 11. Oktober 2000 unter Bezugnahme auf BAG 22. März 1995 - 5 AZR 934/93 - BAGE 79, 312, 318).

    Folgerungen für die Vergütungspflicht lassen sich daher daraus nicht ziehen (ebenso schon BAG 11. Oktober 2000 aaO zur insoweit wortgleichen Vorgängerrichtlinie 93/104/EG).

    In seiner Entscheidung vom 22. März 1995 (5 AZR 934/93 - BAGE 79, 312 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Arbeitszeit = DB 1995, 2073) hat das BAG den Standpunkt eingenommen, eine Arbeitsleistung liege nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich versprochene Hauptleistungspflicht erfülle.

    In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 11. Oktober 2000 (aaO) heißt es, Arbeit ist jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses diene, wobei das Gericht auf ganz alte Entscheidungen Bezug nimmt (BAG 25. April 1962 - 4 AZR 213/61 - AP Nr. 6 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung; BAG 8. März 1961 - 4 AZR 71/59 - BAGE 11, 25).

    Es kommt also in Präzisierung der früheren Rechtsprechung (11. Oktober 2000 aaO, 10. November 2009 aaO) wohl nicht mehr auf das etwas vage Kriterium der Auffälligkeit der Dienstkleidung an, sondern ausschließlich darauf, ob der Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit wegen des Wiedererkennungswertes der Kleidung als Mitarbeiter des Unternehmens wahrgenommen wird, wenn er die Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit in der Öffentlichkeit trägt.

    Die Vergütungserwartung nach § 612 Absatz 1 BGB ist anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung und der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme (BAG 11. Oktober 2000 aaO unter Bezugnahme auf BAG 17. November 1966 - 5 AZR 225/66 - BAGE 19, 126, 128 und Schlachter in ErfK § 612 BGB Randnummer 11).

  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Umkleidezeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 275/11
    Zudem lässt die Regelung auch die Auslegung zu, dass die Betriebsparteien einzig eine Regelung auf Basis des betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitszeitbegriffs ("Schnittstelle zwischen Arbeit und Freizeit", vgl. BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - AP Nr. 125 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = DB 2010, 454) getroffen haben, die dann aber schon aus diesem Grunde keine Rückschlüsse auf die Vergütungspflicht der Beklagten zulassen würde.

    So heißt es in der IKEA-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Umkleidezeiten gehörten zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden (ausschließlich) einem fremden Bedürfnis diene und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfülle (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - AP Nr. 125 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = DB 2010, 454).

    Es kommt also in Präzisierung der früheren Rechtsprechung (11. Oktober 2000 aaO, 10. November 2009 aaO) wohl nicht mehr auf das etwas vage Kriterium der Auffälligkeit der Dienstkleidung an, sondern ausschließlich darauf, ob der Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit wegen des Wiedererkennungswertes der Kleidung als Mitarbeiter des Unternehmens wahrgenommen wird, wenn er die Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit in der Öffentlichkeit trägt.

  • BAG, 17.01.2012 - 1 ABR 45/10

    Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 275/11
    Daran hat das Gericht in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2012 (1 ABR 45/10 - NZA 2012, 687 = ZTR 2012, 364) festgehalten.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 17. Januar 2012 (aaO) aber auch anerkannt, dass Unternehmenskleidung, deren Tragen in erster Linie wegen ihres Wiedererkennungswertes für das Publikum vorgeschrieben ist (im BAG-Fall handelte es sich um Dienstkleidung für das Bodenpersonal einer Fluglinie), als ausschließlich fremdnützig zu bewerten und damit als Arbeitszeit anzusehen sein könne.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 276/11

    Keine Vergütung der Umkleidezeiten von Zugbegleitern bei der DB Regio AG

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 275/11
    Parallelentscheidung zu LAG Mecklenburg-Vorpommern 25.09.2012 - 5 Sa 276/11, die vollständig dokumentiert ist.

    Dass sich diese Vorschrift auf Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitsplätzen bezieht, ergibt sich aus einem Quervergleich zu § 43 Funktionsgruppe 5 TV, der in dem anderen Rechtsstreit einen Zugbegleiter betreffend, den das Gericht am selben Tag entschieden hat (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.09.2012 - 5 Sa 276/11), anzuwenden ist.

  • BAG, 08.03.1961 - 4 AZR 71/59

    Ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung - Bergarbeitern - Beschäftigung unter Tage -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 275/11
    In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 11. Oktober 2000 (aaO) heißt es, Arbeit ist jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses diene, wobei das Gericht auf ganz alte Entscheidungen Bezug nimmt (BAG 25. April 1962 - 4 AZR 213/61 - AP Nr. 6 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung; BAG 8. März 1961 - 4 AZR 71/59 - BAGE 11, 25).
  • BAG, 25.04.1962 - 4 AZR 213/61

    Bezahlte Waschzeit - Chemische Industrie - Vergütung für geleistete Arbeit -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 275/11
    In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 11. Oktober 2000 (aaO) heißt es, Arbeit ist jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses diene, wobei das Gericht auf ganz alte Entscheidungen Bezug nimmt (BAG 25. April 1962 - 4 AZR 213/61 - AP Nr. 6 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung; BAG 8. März 1961 - 4 AZR 71/59 - BAGE 11, 25).
  • BAG, 17.11.1966 - 5 AZR 225/66

    Überstundenvergütung bei einem leitenden Angestellten

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 275/11
    Die Vergütungserwartung nach § 612 Absatz 1 BGB ist anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung und der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme (BAG 11. Oktober 2000 aaO unter Bezugnahme auf BAG 17. November 1966 - 5 AZR 225/66 - BAGE 19, 126, 128 und Schlachter in ErfK § 612 BGB Randnummer 11).
  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99

    Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 275/11
    Beide sind nicht Teil der "versprochenen Dienste" und stellen nicht die vergütungspflichtige Hauptleistungspflicht des Klägers nach § 611 BGB dar (so schon BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - BAGE 96, 45 = AP Nr. 20 zu § 611 BGB Arbeitszeit = DB 2001, 543 zur insoweit vergleichbaren Frage, ob die Umkleidezeiten eines Müllwerkers zu vergüten sind).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 5 Sa 275/11
    Berücksichtigt man das Verständnis der Ruhezeit des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wird man im Wege der Auslegung darunter einen Zeitabschnitt verstehen müssen, zu dem der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber keine Verpflichtungen zu erfüllen hat, die ihn daran hindert, frei und ohne Unterbrechung seinen eigenen Interessen nachzugehen (EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - Jaeger - Slg 2003, I-8389 = NJW 2003, 2971 = AP Nr. 7 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104 = DB 2003, 2066).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2017 - 20 Sa 1571/16

    Umkleidezeiten und Wegezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit

    Entgegen der Ansicht des LAG Mecklenburg-Vorpommern (25. September 2012 - 5 Sa 275/11- juris) stehen die zwischen den Parteien anzuwendenden Tarifverträge einem Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeiten nicht entgegen.
  • BAG, 17.12.2014 - 5 AZR 963/12

    Vergütung von Umkleidezeiten - unschlüssige Klage

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 2012 - 5 Sa 275/11 - wird zurückgewiesen.
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