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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2015 - 2 Sa 170/14   

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https://dejure.org/2015,10453
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2015 - 2 Sa 170/14 (https://dejure.org/2015,10453)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.01.2015 - 2 Sa 170/14 (https://dejure.org/2015,10453)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - 2 Sa 170/14 (https://dejure.org/2015,10453)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen Heizöldiebstahls bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Mitnahme von betrieblich nicht mehr nutzbarem Heizöl

  • ra.de
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung bei Bagatelldelikt: Wichtiger Grund?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen Heizöldiebstahls bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Mitnahme von betrieblich nicht mehr nutzbarem Heizöl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen einer Vermögensstraftat zu Lasten des Arbeitgebers

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen einer Vermögensstraftat zu Lasten des Arbeitgebers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bagatelldelikt zu Lasten des Arbeitgebers - und die außerordentliche Kündigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Arbeitnehmers wegen versuchten Diebstahls eines Kanisters mit Heizöl

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2015 - 2 Sa 170/14
    Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder sie zu einem nur geringfügigen oder gar keinem Schaden geführt hat (vgl. nur BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349 = AP Nr. 229 zu § 626 BGB = DB 2010, 2395).

    Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 10. Juni 2010 aaO).

  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 10/92

    Verhaltensbedingte Kündigung - Pflichtenkontrolle

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2015 - 2 Sa 170/14
    Gegebenenfalls ist Beweis zu erheben, wobei die objektive Beweislast beim Arbeitgeber verbleibt (vgl. nur BAG 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = DB 2012, 926 und BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262 = AP Nr. 29 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = DB 1992, 2446).
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2015 - 2 Sa 170/14
    Diese Beweislastregel gilt aber auch gleichermaßen für die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - AP Nr. 240 zu § 626 BGB).
  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2015 - 2 Sa 170/14
    Gegebenenfalls ist Beweis zu erheben, wobei die objektive Beweislast beim Arbeitgeber verbleibt (vgl. nur BAG 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = DB 2012, 926 und BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262 = AP Nr. 29 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = DB 1992, 2446).
  • ArbG Hamburg, 01.07.2015 - 27 Ca 87/15

    Außerordentliche Kündigung bei Entwendung geringwertiger Sachen

    Gegen das Eigentum des Arbeitgebers gerichtete Handlungen können auch dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder sie zu einem nur geringfügigen oder gar keinem Schaden geführt hat (LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 27.01.2015 - 2 Sa 170/14 -, Rn. 32, juris).

    Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht (LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 27.01.2015 - 2 Sa 170/14 -, Rn. 42, juris).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2018 - 2 Sa 224/17

    Einzelfallentscheidung - Außerordentliche Kündigung wegen Mitnahme geringwertiger

    Hieraus erfolgt die arbeitsrechtliche Pflicht, Straftaten zu Lasten des Eigentums oder zu Lasten des Vermögens des Arbeitgebers zu unterlassen (ebenso LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Januar 2015, 2 Sa 170/14, Rn. 31).

    Gegebenenfalls ist Beweis zu erheben, wobei die objektive Beweislast beim Arbeitgeber verbleibt (ebenso Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Januar 2015, 2 Sa 170/14, Rn. 39).

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