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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.2019 - 5 Sa 246/18   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.2019 - 5 Sa 246/18 (https://dejure.org/2019,27121)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30.07.2019 - 5 Sa 246/18 (https://dejure.org/2019,27121)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30. Juli 2019 - 5 Sa 246/18 (https://dejure.org/2019,27121)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 103
    Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung; Betriebsratsmitglied; Arbeitszeiterfassung; Manipulation; Vortäuschung Arbeitsunfähigkeit; Interessenabwägung; Betriebszugehörigkeit; Betriebsdisziplin - Außerordentliche Kündigung wegen Manipulation der Arbeitszeiterfassung und Vortäuschung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeitbetrug: Kündigung auch bei langem Arbeitsverhältnis

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen manipulierter Arbeitszeiterfassung und vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.2019 - 5 Sa 246/18
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15, juris = NZA 2019, 445; BAG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26, juris = NZA 2018, 845).

    Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 28, juris = NZA 2019, 445).

    Je höher er ist, desto größer ist diese (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29, juris = NZA 2019, 445).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30, juris = NZA 2019, 445).

    Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 17, juris = NZA 2019, 445; BAG, Urteil vom 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 54, juris = NZA 2014, 443).

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.2019 - 5 Sa 246/18
    Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 17, juris = NZA 2019, 445; BAG, Urteil vom 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 54, juris = NZA 2014, 443).

    Ein die fristlose Kündigung "an sich" rechtfertigender Grund kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer für einen Kollegen Kontrolleinrichtungen betätigt und dadurch den Arbeitgeber über dessen Anwesenheit am Arbeitsplatz täuscht (BAG, Urteil vom 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 55, juris = ZTR 2014, 299).

  • LAG Hessen, 30.03.2015 - 17 Sa 1094/13

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Nutzung des Internet (hier: Aufruf

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.2019 - 5 Sa 246/18
    Das ist schon aus Gründen der Betriebsdisziplin (vgl. dazu BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 - Rn. 23, juris = NZA 2004, 486; BAG, Urteil vom 04. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - Rn. 26 = NJW 1998, 554; LAG Hessen, Urteil vom 30. März 2015 - 17 Sa 1094/13 - Rn. 57, juris) ausgeschlossen.
  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.2019 - 5 Sa 246/18
    Das ist schon aus Gründen der Betriebsdisziplin (vgl. dazu BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 - Rn. 23, juris = NZA 2004, 486; BAG, Urteil vom 04. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - Rn. 26 = NJW 1998, 554; LAG Hessen, Urteil vom 30. März 2015 - 17 Sa 1094/13 - Rn. 57, juris) ausgeschlossen.
  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.2019 - 5 Sa 246/18
    Das ist schon aus Gründen der Betriebsdisziplin (vgl. dazu BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 - Rn. 23, juris = NZA 2004, 486; BAG, Urteil vom 04. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - Rn. 26 = NJW 1998, 554; LAG Hessen, Urteil vom 30. März 2015 - 17 Sa 1094/13 - Rn. 57, juris) ausgeschlossen.
  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.2019 - 5 Sa 246/18
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15, juris = NZA 2019, 445; BAG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26, juris = NZA 2018, 845).
  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93

    Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.2019 - 5 Sa 246/18
    Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - Rn. 32, juris = NZA 1994, 63; LAG Köln, Urteil vom 07. Juli 2017 - 4 Sa 936/16 - Rn. 50 f., juris; LAG Nürnberg, Urteil vom 27. November 2013 - 8 Sa 89/13 - Rn. 51, juris = LAGE § 102 BetrVG 2001 Nr. 18).
  • LAG Köln, 07.07.2017 - 4 Sa 936/16

    Wirksamkeit einer Verdachtskündigung; Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.2019 - 5 Sa 246/18
    Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - Rn. 32, juris = NZA 1994, 63; LAG Köln, Urteil vom 07. Juli 2017 - 4 Sa 936/16 - Rn. 50 f., juris; LAG Nürnberg, Urteil vom 27. November 2013 - 8 Sa 89/13 - Rn. 51, juris = LAGE § 102 BetrVG 2001 Nr. 18).
  • LAG Nürnberg, 27.11.2013 - 8 Sa 89/13

    Kündigung - Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit - Darlegungs- und Beweislast -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.2019 - 5 Sa 246/18
    Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - Rn. 32, juris = NZA 1994, 63; LAG Köln, Urteil vom 07. Juli 2017 - 4 Sa 936/16 - Rn. 50 f., juris; LAG Nürnberg, Urteil vom 27. November 2013 - 8 Sa 89/13 - Rn. 51, juris = LAGE § 102 BetrVG 2001 Nr. 18).
  • LAG Köln, 16.09.2020 - 4 Sa 704/19

    Arbeitsverhältnis; freies Dienstverhältnis; Abgrenzung; Arbeitnehmereigenschaft

    Allerdings ist es mittlerweile in vielen Branchen auch innerhalb eines Arbeitsverhältnisses üblich, dass Dienstzeiten im Kollegenkreis getauscht werden können (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30.07.2019 - 5 Sa 246/18, Rn. 33, juris).
  • ArbG Würzburg, 04.08.2020 - 2 Ca 600/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Erkrankung, Arbeitnehmer, Versorgung, Arbeitgeber,

    Zum anderen erhält er bei einer vorgetäuschten Erkrankung regelmäßig unberechtigt Entgeltfortzahlung, was zugleich den Straftatbestand des Betruges erfüllen kann (LAG MecklenburgVorpommern, Urteil vom 30.07.2019 - 5 Sa 246/18 m. w. N.).
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