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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2006 - 5 Sa 156/05   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2006 - 5 Sa 156/05 (https://dejure.org/2006,29476)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 Sa 156/05 (https://dejure.org/2006,29476)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31. Januar 2006 - 5 Sa 156/05 (https://dejure.org/2006,29476)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine erhöhte Pflichtstundenzahl bei Lehrern in Mecklenburg-Vorpommern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erhöhung der Pflichtstunden für Lehrer, die am Lehrerpersonalkonzept teilnehmen, ist unwirksam

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2006 - 5 Sa 156/05
    Im Falle der Unwirksamkeit der Befristung ist der Umfang der Arbeitszeit - ebenso wie der gesamte Arbeitsvertrag - für unbestimmte Zeit vereinbart ( BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - EzA-SD 2005, Nr. 25, 4 - ZTR 2005, 526).

    Sie ist innerhalb der Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, die nach der an dem Sachgegenstand orientierten typischen Interessenlage gebildet werden ( BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 a. a. O. - und BAG 27. Juli 2005 a. a. O.).

    Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird und der Arbeitgeber eine einseitige Änderung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur unter den Voraussetzungen des § 2 KSchG vornehmen kann (BAG 27. Juli 2005 a. a. O.).

    Er muss vielmehr stets damit rechnen, dass ein Aufstockungsangebot des Arbeitgebers nach Ablauf eines Jahres ausbleibt und sein Einkommen auf den der unbefristeten Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Betrag absinkt oder durch ein Aufstockungsangebot mit einem verringerten Pflichtstundendeputat geschmälert wird (BAG 27. Juli 2005 a. a. O.).

    Dieser Beeinträchtigung der Arbeitnehmerinteressen stehen allerdings auch gewichtige Interessen des beklagten Landes gegenüber, denn es ist gezwungen, den Bedarf an Lehrern an die dramatischen Veränderungen der demographischen Entwicklung anzupassen und muss dabei gleichzeitig noch eine ausreichende Qualität der Unterrichtsversorgung sicherstellen (so auch BAG 27. Juli 2005 a. a. O.).

    Dieser überflüssige Gestaltungsspielraum lässt sich nicht durch die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes, der einen Versorgungsauftrag zu erfüllen hat, rechtfertigen (anderer Ansicht im Ergebnis BAG 27. Juli 2005 a. a. O. zu ähnlichen Regelungen für die Lehrerschaft im Lande Brandenburg).

    Dadurch wird sichergestellt, dass die nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB von der AGB-Kontrolle ausgenommenen Tarifverträge auch bei einer einzelvertraglichen Inbezugnahme keiner Inhaltskontrolle unterliegen ( BAG Urteil vom 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - EzA-SD 2005, Nr. 25, 4 = ZTR2005, 526).

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

    Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2006 - 5 Sa 156/05
    Ab dem 1. Januar 2003 sind auch auf Altverträge die neuen schuldrechtlichen Bestimmungen anzuwenden (vgl. BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - AP Nr. 1 zu § 308 BGB = DB 2005, 669 [BAG 12.01.2005 - 5 AZR 364/04] ).

    Auch das BAG hat zukünftige Änderungserfordernisse als ausreichenden Anlass für die Vereinbarung einer Änderungsoption angesehen (vgl. BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - AP Nr. 1 zu § 308 BGB = DB 2005, 669 [BAG 12.01.2005 - 5 AZR 364/04] ).

    Es muss sich aus der Regelung selbst ergeben, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf ( BGH 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97 - NJW 1998, 3114, zu III 3 der Gründe; 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03 - BGHZ 158, 149, zu II 2 b bb der Gründe und im Anschluss BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - AP Nr. 1 zu § 308 BGB = DB 2005, 669 [BAG 12.01.2005 - 5 AZR 364/04] ).

    Der Grad der Störung (wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, nicht ausreichender Gewinn, Rückgang der bzw. Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung, unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeitnehmers, schwerwiegende Pflichtverletzungen) muss konkretisiert werden, wenn der Verwender hierauf abstellen will und nicht schon allgemein auf die wirtschaftliche Entwicklung, die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers gestützte Gründe nach dem Umfang des Änderungsvorbehalts ausreichen und nach der Vertragsregelung auch ausreichen sollen (BAG 12. Januar 2005 aaO).

  • BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 872/95

    Keine kollektivvertragliche Festschreibung der Arbeitszeit der Lehrkräfte an

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2006 - 5 Sa 156/05
    Gleichwohl gelten für seine Auslegung dieselben Grundsätze wie für die Auslegung eines Tarifvertrages ( BAG 05.11.1997 - 4 AZR 872/95 - BAGE 87, 45 = AP Nr. 29 zu § 1 TVG zu vergleichbaren Regelungen die Lehrerschaft in Sachsen betreffend).

    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 05.11.1997 aaO).

    Die vorgenommene Auslegung des LPK ist voll revisibel, da das LPK als Koalitionsvertrag eigener Art objektiv wie ein Gesetz auszulegen ist ( BAG 05.11.1997 - 4 AZR 872/95 - BAGE 87, 45 = AP Nr. 29 zu § 1 TVG).

  • BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2006 - 5 Sa 156/05
    Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (BGH 14. Januar 1987 - IV a ZR 130/85 - NJW 1987, 2431 [BGH 14.01.1987 - IVa ZR 130/85] ; 3. November 1999 - VIII ZR 269/98 -BGHZ 143, 104; 4. Juli 1997 - V ZR 405/96 - NJW 1997, 3022; BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1, zu B III 2 der Gründe).

    Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen ( BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - a. a. O.).

    Sie ist innerhalb der Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, die nach der an dem Sachgegenstand orientierten typischen Interessenlage gebildet werden ( BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 a. a. O. - und BAG 27. Juli 2005 a. a. O.).

  • BAG, 22.08.2001 - 5 AZR 548/99

    Vergütung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin nach Erhöhung der

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2006 - 5 Sa 156/05
    Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte wird die Teilzeitquote regelmäßig durch die Anzahl der regelmäßig zu leistenden Unterrichtsstunden pro Woche zum Ausdruck gebracht (vgl. aus der Rechtsprechung die Fälle des BAG im Urteil vom 22.08.2001 - 5 AZR 548/99 - ZTR 2002, 175 und vom 17.05.2000 - 5 AZR 783/98 - BAGE 94, 360 = AP Nr. 8 zu § 34 BAT).

    Die zeitliche Inanspruchnahme des Lehrers für solche Arbeitsleistungen darf lediglich nicht unverhältnismäßig sein ( BAG 22.08.2001 - 5 AZR 548/99 - ZTR 2002, 175; 23.05.2001 - 5 AZR 545/99 - AP Nr. 16 zu § 2 BAT SR 21 = NZA 2001, 1259 [BAG 23.05.2001 - 5 AZR 545/99] ).

    Verändert man also das Regelstundenmaß für alle Lehrer, so sinkt die Teilzeitquote in den Teilzeitarbeitsverhältnissen, in denen die Parteien nur die Ableistung einer festen Anzahl von Unterrichtsstunden als Beschreibung des Umfangs ihrer Zusammenarbeit festgelegt haben (vgl. zu einem solchen Fall BAG Urteil vom 22. August 2001-5 AZR 548/99 - ZTR 2002, 175).

  • BAG, 14.04.2004 - 4 AZR 232/03

    Auslegung eines Koalitionsvertrages

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2006 - 5 Sa 156/05
    Man wird aus dem LPK zwar kein Verbot anderweitiger Abreden ableiten können, man wird aber wegen der Einbettung der flexiblen Teilzeitarbeit in das LPK annehmen müssen, dass ein Abweichen von den Regeln des LPK nur dann wirksam vereinbart sein kann, wenn es ausdrücklich und klar als Abweichung gekennzeichnet ist (zu einem solchen Fall bei der Veränderung der im LPK verabredeten Abfindungszahlung bei Ausscheiden im Rahmen einer Vorruhestandsregelung vgl. BAG 14.04.2004 - 4 AZR 232/03 - AP Nr. 188 zu § 1 TVG Auslegung; Vorinstanz: LAG MV Urteil vom 14. Januar 2003, 5 Sa 305/02).

    Das Lehrerpersonalkonzept MV ist als Koalitionsvertrag eigener Art anzusehen, der keine Normen im Sinne von § 4 Abs. 1 TVG setzt (BAG 14.04.2004 aaO).

  • BAG, 14.10.2004 - 6 AZR 472/03

    Direktionsrecht - Vertragsauslegung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2006 - 5 Sa 156/05
    Das Regelstundenmaß muss man daher als Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers verstehen (so BAG 14.10.2004 - 6 AZR 472/03 - ZTR 2005, 330 zu einem Fall einer Lehrkraft an einer Hochschule).

    Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war ( BAG 14.10.2004 - 6 AZR 472/03 - ZTR 2005, 330; 03.04.2003 - 6 AZR 163/02 -, zu II 2 der Gründe; 26.09.2002 - 6 AZR 434/00 - AP BBiG § 10 Nr. 10 - EzA BBiG § 10 Nr. 6, zu 13 der Gründe; 12.06.2002 -10 AZR 323/01 - EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 110, zu II 1 b der Gründe).

  • BAG, 09.03.2005 - 5 AZR 385/02

    Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Überstundenvergütung - Ausschlussfristen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2006 - 5 Sa 156/05
    Der Umfang der Leistungspflicht des Arbeitnehmers ist zulässiger Inhalt einer Feststellungsklage (B AG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - BAG 14. Oktober 2004 - 6 AZR 564/03 - AP Nr. 3 zu § 2 BAT SR 2r - DB 2005, 834 [BAG 14.10.2004 - 6 AZR 564/03] ).

    Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, die entsprechende Leistung bei ihrer Abforderung zu verweigern und den Umfang seiner Arbeitspflicht in einem Verfahren über die Wirksamkeit möglicher Sanktionen der Beklagten zu klären ( BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - ZTR 2005, 479; vgl. auch BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 349/02 - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 19 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 5).

  • BAG, 03.04.2003 - 6 AZR 163/02

    Umfang der Dienstverpflichtung - Tarifauslegung - Kulturorchester

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2006 - 5 Sa 156/05
    Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war ( BAG 14.10.2004 - 6 AZR 472/03 - ZTR 2005, 330; 03.04.2003 - 6 AZR 163/02 -, zu II 2 der Gründe; 26.09.2002 - 6 AZR 434/00 - AP BBiG § 10 Nr. 10 - EzA BBiG § 10 Nr. 6, zu 13 der Gründe; 12.06.2002 -10 AZR 323/01 - EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 110, zu II 1 b der Gründe).
  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2006 - 5 Sa 156/05
    Es muss sich aus der Regelung selbst ergeben, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf ( BGH 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97 - NJW 1998, 3114, zu III 3 der Gründe; 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03 - BGHZ 158, 149, zu II 2 b bb der Gründe und im Anschluss BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - AP Nr. 1 zu § 308 BGB = DB 2005, 669 [BAG 12.01.2005 - 5 AZR 364/04] ).
  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 405/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer 20-jährigen Laufzeit für eine Vereinbarung zum

  • BAG, 24.03.1993 - 4 AZN 5/93

    Wortgleiche Regelungen in Parallel-Tarifverträgen

  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

  • BAG, 12.06.2002 - 10 AZR 323/01

    Sozialplanabfindung im Konkurs

  • BAG, 26.09.2002 - 6 AZR 434/00

    Vertragsauslegung - Höhe der Ausbildungsvergütung

  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZN 982/04

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung

  • BGH, 14.01.1987 - IVa ZR 130/85

    Formularmäßige Vereinbarung der Provisionspflicht bei Weitergabe eines Nachweises

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.01.2003 - 5 Sa 305/02
  • BGH, 03.06.1998 - VIII ZR 317/97

    Zur Zulässigkeit der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2002 - 2 Sa 304/02
  • BAG, 17.03.2004 - 10 AZR 317/03

    Pflegezulage - gelähmte Patienten

  • BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 32/03

    Überstundenvergütung angestellter Lehrer

  • BAG, 17.05.2000 - 5 AZR 783/98

    Vergütung einer Teilzeitkraft nach Erhöhung der Pflichtstundenzahl für

  • BAG, 20.11.1996 - 5 AZR 414/95

    Teilzeitlehrer auf Klassenreisen

  • BAG, 18.03.1997 - 9 AZR 84/96

    Urlaubsgeld während des Erziehungsurlaubs

  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 NB 2.89
  • BAG, 23.05.2001 - 5 AZR 545/99

    Pflichtstundenzahl einer Lehrkraft

  • BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76

    Alkoholtest

  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 349/02

    Betriebsvereinbarung - langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre -

  • BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 388/99

    Beschäftigungssicherungstarifvertrag: Betriebsnorm

  • BAG, 14.10.2004 - 6 AZR 564/03

    Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister

  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 228/06

    Lehrerpersonalkonzept - Teilzeitbeschäftigung - Erhöhung der

    Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31. Januar 2006 - 5 Sa 156/05 - aufgehoben.
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