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   LAG Nürnberg, 11.01.2019 - 4 Sa 131/16   

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LAG Nürnberg, 11.01.2019 - 4 Sa 131/16 (https://dejure.org/2019,20212)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 11.01.2019 - 4 Sa 131/16 (https://dejure.org/2019,20212)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 11. Januar 2019 - 4 Sa 131/16 (https://dejure.org/2019,20212)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    §§ 1 KSchG, 102 BetrVG, 331 a ZPO
    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung (Herabwürdigung und Diskreditierung Vorgesetzter, behauptetes Mobbing); Entscheidung nach Aktenlage; Beteiligung des Betriebsrates

  • IWW

    § ... 9 Abs. 2 KSchG, § 241 Abs. 2 BGB, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG, §§ 185, 186 StGB, § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG, § 241 Absatz 2 BGB, § 323 Absatz 2 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 626 Absatz 1 BGB, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 331 a ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 331a ZPO, § 227 Abs. 1 ZPO, § 87 Abs. 1 ZPO, § 333 ZPO, § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 563 ZPO, § 355 ZPO, § 309 ZPO, § 563 Abs. 2 ZPO, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 240 StGB, § 133 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 1 KSchG, 102 BetrVG, 331a ZPO
    Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • rewis.io

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung (Herabwürdigung und Diskreditierung Vorgesetzter, behauptetes Mobbing); Entscheidung nach Aktenlage; Beteiligung des Betriebsrates

  • ra.de
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Verhaltensbedingte Kündigung - Drohung und Herabwürdigung unmittelbarer Vorgesetzter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 ; BetrVG § 102 ; ZPO § 331a

  • rechtsportal.de

    Entscheidung nach Lage der Akten im Zurückverweisungsverfahren bei Nichtverhandeln einer Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04

    Außerordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Auszug aus LAG Nürnberg, 11.01.2019 - 4 Sa 131/16
    Im groben Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, müsse der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (zum wichtigen Grund iSv. § 626 Absatz 1 BGB: BAG v. 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22; v. 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 17; v. 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 22; v. 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 3 a der Gründe; zur ordentlichen Kündigung: BAG v. 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 45).

    Dass die Klägerin die betrieblichen Vorgänge bei der Beklagten mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem gleichgesetzt hätte (vgl. BAG v. 07.07.2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 14; v. 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 19), liege jedenfalls nicht auf der Hand.

    Die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitsgebers unter der für ihn handelnden Menschen mit den vom Nationalsozialismus geförderten Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stellt eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechts und eine Verhöhnung seiner Opfer dar (so BAG vom 07.07.2011 - 2 AZR 355/10 - NZA 2011, 1412; vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - NZA 2006, 650; jeweils m.w.N.).

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 11.01.2019 - 4 Sa 131/16
    Dass die Klägerin die betrieblichen Vorgänge bei der Beklagten mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem gleichgesetzt hätte (vgl. BAG v. 07.07.2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 14; v. 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 19), liege jedenfalls nicht auf der Hand.

    Die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitsgebers unter der für ihn handelnden Menschen mit den vom Nationalsozialismus geförderten Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stellt eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechts und eine Verhöhnung seiner Opfer dar (so BAG vom 07.07.2011 - 2 AZR 355/10 - NZA 2011, 1412; vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - NZA 2006, 650; jeweils m.w.N.).

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Nürnberg, 11.01.2019 - 4 Sa 131/16
    Im groben Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, müsse der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (zum wichtigen Grund iSv. § 626 Absatz 1 BGB: BAG v. 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22; v. 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 17; v. 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 22; v. 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 3 a der Gründe; zur ordentlichen Kündigung: BAG v. 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 45).

    Schon die erstmalige Ehrverletzung kann kündigungsrelevant sein und wiegt umso schwerer, je überlegter sie erfolgt (so BAG vom 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - NZA 2010, 698; m.w.N.).

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Nürnberg, 11.01.2019 - 4 Sa 131/16
    Eine Kündigung scheide dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG v. 31.07.2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 19; v. 03.11.2011 - 748/10 - aaO. mwN).

    Einer Abmahnung bedürfe es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Absatz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG v. 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 20; v. 31.07.2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 39).

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

    Auszug aus LAG Nürnberg, 11.01.2019 - 4 Sa 131/16
    Im groben Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, müsse der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (zum wichtigen Grund iSv. § 626 Absatz 1 BGB: BAG v. 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22; v. 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 17; v. 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 22; v. 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 3 a der Gründe; zur ordentlichen Kündigung: BAG v. 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 45).
  • LAG Nürnberg, 13.11.2014 - 4 Sa 574/13

    Kündigungsrecht

    Auszug aus LAG Nürnberg, 11.01.2019 - 4 Sa 131/16
    In dem Berufungsverfahren (vormaliges Aktenzeichen 4 Sa 574/13) hatten die Parteien folgende Sachanträge gestellt:.
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 11.01.2019 - 4 Sa 131/16
    Im groben Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, müsse der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (zum wichtigen Grund iSv. § 626 Absatz 1 BGB: BAG v. 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22; v. 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 17; v. 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 22; v. 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 3 a der Gründe; zur ordentlichen Kündigung: BAG v. 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 45).
  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 282/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 11.01.2019 - 4 Sa 131/16
    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Absatz 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers könne eine Kündigung rechtfertigen (BAG v. 03.11.2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 20; v. 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 - Rn.12; v. 12.05.2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 20).
  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 531/14

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

    Auszug aus LAG Nürnberg, 11.01.2019 - 4 Sa 131/16
    Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, um die Erfüllung eigener streitiger Forderungen zu erreichen, könne - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein erheblicher, ggf. sogar die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Verstoß gegen seine Pflicht zur Wahrung von dessen Interessen liegen (BAG v. 13.05.2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 43; v. 08.05.2014 - 2 AZR 49/13 - Rn. 19 f.; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 408; APS/Dörner/Vossen 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 231 f.).
  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

    Auszug aus LAG Nürnberg, 11.01.2019 - 4 Sa 131/16
    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Absatz 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers könne eine Kündigung rechtfertigen (BAG v. 03.11.2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 20; v. 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 - Rn.12; v. 12.05.2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 20).
  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten und Kündigungserklärungsfrist

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 845/08

    Außerordentliche Kündigung - Umdeutung

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 11. Januar 2019 - 4 Sa 131/16 - aufgehoben.

    Mit dem im vorliegenden Revisionsverfahren angegriffenen Berufungsurteil vom 11. Januar 2019 (- 4 Sa 131/16 -) hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

  • ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22

    Kündigung wegen Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit

    Der grundrechtlich geschützte Anspruch der heute in Deutschland lebenden Juden, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, wird nach Ansicht der Kammer verletzt, indem die Behandlung (auch) jüdischer Gefangener in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern durch Gleichsetzung oder auch nur Vergleich mit staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und/oder der Behandlung nicht gegen das Coronavirus geimpfter Personen relativiert, bagatellisiert und letztlich banalisiert wird (vgl. dazu auch BVerfG 20.02.2009 ‒ 1 BvR 2266/04 und 1 BvR 2620/05, NJW 2009, 3089, 3091, Rn. 25, zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Juden durch die Werbekampagne einer Tierschutzorganisation ‒ "Der Holocaust auf Ihrem Teller"; ferner zum Vergleich der betrieblichen Verhältnisse und von Vorgehensweisen des Arbeitgebers mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen: BAG 24.11.2005 ‒ 2 AZR 584/04, NZA 2006, 650, 652, Rn. 19; BAG 07.07.2011 ‒ 2 AZR 355/10, NZA 2011, 1412, 1413, Rn. 14; LAG Hessen 14.09.2010 ‒ 3 Sa 243/10, juris, Rn. 35; zuletzt LAG Nürnberg 11.01.2019 ‒ 4 Sa 131/16, BeckRS 2019, 14911, Rn. 146; konkret zur Verwendung von Plakaten mit der Aufschrift "Impfen macht frei" als Relativierung des Holocaust: Herrmann, Kriminalistik 2022, 91, 91 f.; vgl. außerdem die vom Vorsitzenden im Hinweis vom 04.04.2022, Bl. 418 ff. d.A., zitierten Berichte der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus sowie des Bundesamtes für Verfassungsschutz: Auswertung mit dem Titel "Antisemitische Vorfälle in Berlin von Januar bis Juni 2021" der Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus Berlin, abrufbar über https://www.report-antisemitism.de/annuals, zuletzt abgerufen am 30.09.2022, S. 31, mit Bericht über einen Vorfall vom 11.03.2021, bei dem in Berlin ... an einem Tor zu einem Grundstück ein laminiertes Plakat mit der Aufschrift "Impfen macht frei" und der Abbildung einer Spritze vorgefunden wurde, was der Bericht als die Schoa bagatellisierend bewertet; Publikation "Das muss man auch mal ganz klar benennen dürfen.
  • LAG Nürnberg, 08.03.2022 - 7 Sa 176/20

    Betriebsrat, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Berufung, Arbeitsvertrag, Arzt,

    Das LAG Nürnberg, Urteil vom 11. Januar 2019 - 4 Sa 131/16 - hat bei der neuerlichen Entscheidung die Kündigung als sozial gerechtfertigt angesehen und die Klage insgesamt abgewiesen.

    Nach eigener Prüfung der Glaubhaftigkeit des Inhaltes der protokollierten Aussagen der Zeugen macht sich das Berufungsgericht diese Überlegungen zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen, LAG Nürnberg, Urteil vom 11.01.2019 - 4 Sa 131/16 -, Rn. 180 bis 195.

  • LAG Köln, 16.05.2023 - 4 Sa 559/22

    Verhaltensbedingte Kündigung; Verhältnismäßigkeit; Beleidigung; Meinungsfreiheit;

    Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13; LAG Nürnberg vom 11.01.2019, 4 Sa 131/16).
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