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   LAG Nürnberg, 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05   

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LAG Nürnberg, 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05 (https://dejure.org/2006,17481)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05 (https://dejure.org/2006,17481)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 29. November 2006 - 7 TaBV 30/05 (https://dejure.org/2006,17481)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2007, 248
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.09.1975 - 1 ABR 122/73

    Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG

    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05
    Der Gesamtbetriebsrat ist für die Regelung der Arbeitszeit in den Einzelbetrieben nur dann gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig, wenn eine einheitliche Regelung zwingend aus sachlichen Gründen erforderlich ist (im Anschluss an BAG Beschluss vom 23.09.1975 - Az. 1 ABR 122/73 - und vom 09.12.2003 - Az. 1 ABR 49/02).

    Dementsprechend hat das BAG in seiner Entscheidung vom 23.09.1975 (Az.: 1 ABR 122/73 - AP Nr. 1 zu § 50 BetrVG 1972) einen vergleichbaren Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats (und nicht des Gesamtbetriebsrats) nicht wegen Unbestimmtheit verworfen.

    Der Begriff des "Nichtregelnkönnens" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Konkretisierung bedarf (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.).

    Dabei ist im Bereich der sozialen Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG davon auszugehen, dass grundsätzlich der Einzelbetriebsrat die Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen hat (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.).

    "Das gilt insbesondere für die Regelung der Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG... Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats könnte in diesem Rahmen daher nur ausnahmsweise bestehen, wenn sich aus der Pflicht zur Interessenabwägung aus § 2 Abs. 1 BetrVG ergibt, dass wegen produktionstechnischer Abhängigkeiten mehrere Betriebe voneinander eine einheitliche Regelung zwingend aus sachlichen Gründen erforderlich ist" (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.).

    "Erforderlich ist also, dass bei fehlender einheitlicher Regelung eine technisch untragbare Störung eintreten würde, die zu unangemessenen betrieblichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen führen könnte" (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.; so auch BAG Beschluss vom 09.12.2003, Az.: 1 ABR 49/02).

    "Es müssen Nachteile mit schädigender Wirkung von relativ nicht unbedeutendem Gewicht eintreten, wenn keine einheitliche Regelung erfolgen sollte" (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.).

    Für die Qualität einer untragbaren, relativ nicht unbedeutenden Störung reichen bloße Zweckmäßigkeits- oder Vernunftsgründe, Kostengesichtspunkte und ein Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers, also der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung, zur Zuständigkeitsbegründung nicht aus (ständige Rechtsprechung des BAG, z.B. Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.; Beschluss vom 11.11.1998, Az.: 7 ABR 47/97, AP Nr. 19 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 11.12.2001, Az.: 1 ABR 193/01, AP Nr. 22 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 15.01.2002, Az.: 1 ABR 10/01, AP Nr. 23 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 09.12.2003, Az.: 1 ABR 49/02).

    Sollte der Einzelbetriebsrat die Entscheidungen auf Unternehmensebene nicht mehr durchschauen können, kann er die Interessen der von ihm repräsentierten Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß vertreten, es besteht dann ein Machtgefälle zwischen Unternehmensleitung und Einzelbetriebsrat, das durch die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats ausgeglichen werden kann (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.).

  • BAG, 09.12.2003 - 1 ABR 49/02

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05
    Der Gesamtbetriebsrat ist für die Regelung der Arbeitszeit in den Einzelbetrieben nur dann gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig, wenn eine einheitliche Regelung zwingend aus sachlichen Gründen erforderlich ist (im Anschluss an BAG Beschluss vom 23.09.1975 - Az. 1 ABR 122/73 - und vom 09.12.2003 - Az. 1 ABR 49/02).

    "Erforderlich ist also, dass bei fehlender einheitlicher Regelung eine technisch untragbare Störung eintreten würde, die zu unangemessenen betrieblichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen führen könnte" (BAG Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.; so auch BAG Beschluss vom 09.12.2003, Az.: 1 ABR 49/02).

    Nach der Entscheidung des BAG vom 09.12.2003 (Az.: 1 ABR 49/02) sind sogar "untragbare Störungen" erforderlich.

    Solche Störungen können bei einer betriebsübergreifenden Arbeitszeitregelung vorliegen, wenn Arbeitsabläufe überbetrieblich in zeitlicher Hinsicht sehr eng verzahnt und voneinander abhängig sind (BAG Beschluss vom 09.12.2003, Az.: 1 ABR 49/02).

    Dabei ist stets auf die konkreten Umstände des Unternehmens und der einzelnen Betriebe abzustellen (BAG Beschluss vom 09.12.2003, Az.: 1 ABR 49/02).

    Für die Qualität einer untragbaren, relativ nicht unbedeutenden Störung reichen bloße Zweckmäßigkeits- oder Vernunftsgründe, Kostengesichtspunkte und ein Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers, also der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung, zur Zuständigkeitsbegründung nicht aus (ständige Rechtsprechung des BAG, z.B. Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.; Beschluss vom 11.11.1998, Az.: 7 ABR 47/97, AP Nr. 19 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 11.12.2001, Az.: 1 ABR 193/01, AP Nr. 22 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 15.01.2002, Az.: 1 ABR 10/01, AP Nr. 23 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 09.12.2003, Az.: 1 ABR 49/02).

  • BAG, 11.11.1998 - 7 ABR 47/97

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei unternehmenseinheitlicher

    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05
    Der Gesamtbetriebsrat kann nicht durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber den Einzelbetriebsräten Kompetenzen entziehen (BAG Beschluss vom 11.11.1998, Az.: 7 ABR 47/97 - AP Nr. 19 zu § 50 BetrVG 1972).

    Für die Qualität einer untragbaren, relativ nicht unbedeutenden Störung reichen bloße Zweckmäßigkeits- oder Vernunftsgründe, Kostengesichtspunkte und ein Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers, also der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung, zur Zuständigkeitsbegründung nicht aus (ständige Rechtsprechung des BAG, z.B. Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.; Beschluss vom 11.11.1998, Az.: 7 ABR 47/97, AP Nr. 19 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 11.12.2001, Az.: 1 ABR 193/01, AP Nr. 22 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 15.01.2002, Az.: 1 ABR 10/01, AP Nr. 23 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 09.12.2003, Az.: 1 ABR 49/02).

  • LAG Berlin, 28.08.2003 - 18 TaBV 636/03
    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05
    Die Beteiligten zu 1, 2, 3, 6, 7, 8, 13, 14, 19, 24, 26, 28 und 29 sind in Bezug auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand als notwendige Streitgenossen im Sinn des § 62 ZPO anzusehen (vgl. LAG Berlin Beschluss vom 28.08.2003, Az.: 18 TaBV 636/03).
  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05

    Zuständigkeit für Sozialplan

    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05
    Auch den Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss eines Sozialplans hat das BAG für hinreichend bestimmt im Sinn des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen (Beschluss vom 03.05.2006, Az.: 1 ABR 15/05).
  • BAG, 15.11.2005 - 9 AZR 209/05

    Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung - Auslandsschuldienst

    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05
    Diese Voraussetzungen sind bei einer behauptenden Feststellungsklage regelmäßig erfüllt, wenn das Recht von den übrigen Beteiligten bestritten wird (BAG Urteil vom 15.11.2005, Az.: 9 AZR 209/05 - NZA 06, 502).
  • BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 10/01

    Unternehmenssanierung - Zuständigkeit des Betriebsrats - Gesamtbetriebsrat -

    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05
    Für die Qualität einer untragbaren, relativ nicht unbedeutenden Störung reichen bloße Zweckmäßigkeits- oder Vernunftsgründe, Kostengesichtspunkte und ein Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers, also der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung, zur Zuständigkeitsbegründung nicht aus (ständige Rechtsprechung des BAG, z.B. Beschluss vom 23.09.1975, a.a.O.; Beschluss vom 11.11.1998, Az.: 7 ABR 47/97, AP Nr. 19 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 11.12.2001, Az.: 1 ABR 193/01, AP Nr. 22 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 15.01.2002, Az.: 1 ABR 10/01, AP Nr. 23 zu § 50 BetrVG 1972; Beschluss vom 09.12.2003, Az.: 1 ABR 49/02).
  • BAG, 27.10.2005 - 6 AZR 123/05

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage

    Auszug aus LAG Nürnberg, 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05
    Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken (ständige Rechtsprechung des BAG, z.B. Urteil vom 27.10.2005, Az.: 6 AZR 123/05 m.w.N.).
  • ArbG Stuttgart, 29.04.2008 - 12 BV 109/07

    Mitbestimmungsvereinbarung der Porsche Holding wirksam

    Die Klärung noch weiterer Streitfragen ist nicht erforderlich (LAG Nürnberg vom 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05, NZA-RR 2007, 248).

    Da hiermit letztendlich die Frage der Mitregelungszuständigkeit des Antragstellers Ziffer 1 auch für die Zukunft geklärt werden kann, kann ein hinreichendes Feststellungsinteresse nicht verneint werden (vgl. LAG Nürnberg vom 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05, aaO).

  • LAG Hamm, 22.03.2010 - 10 TaBV 13/10

    Einigungsstelle zur Verteilung der täglichen Arbeitszeit von Beschäftigten im

    Auch wenn das Gutachten Prof. Dr. T3 vom 30.04.2009 und die Einigungsstelle durch Spruch vom 20.11.2009 jedenfalls im Ergebnis eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung von Arbeitszeitfragen angenommen haben, wird andererseits auch die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen einer technisch untragbaren Störung dann nicht vorliegen, wenn ein bundesweit tätiges Unternehmen, das eine bundesweite Verfügbarkeit aller Arbeitnehmer zu Zeiten der meisten Kundenanrufe erreichen möchte, nicht im Einzelnen begründet, dass die konkrete Gefahr besteht, die Einzelbetriebsräte würden bei Abschluss von Einzelbetriebsvereinbarungen Unternehmerinteressen nicht in dem von § 2 Abs. 1 BetrVG geforderten Umfang beachten (LAG Nürnberg 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05 - NZA-RR 2007, 448).
  • LAG Düsseldorf, 01.04.2009 - 4 TaBV 83/08

    Zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine einheitliche Kleiderordnung in

    Insoweit kann eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nur ausnahmsweise bestehen, wenn etwa - vergleiche hierzu den Beschluss des LAG O. vom 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05 - = NZA RR 07, 248 - eine einheitliche Arbeitszeitregelung wegen produktionstechnischer Abhängigkeiten mehrerer Betriebe voneinander zwingend aus sachlichen Gründen erforderlich ist, sodass Nachteile mit schädigender Wirkung von relativ nicht unbedeutendem Gewicht eintreten, wenn keine einheitliche Regelung erfolgen sollte (vgl. BAG vom 23.09.1975 - 1 ABR 122/73 -).
  • ArbG Bonn, 25.03.2010 - 3 BV 108/09

    Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle - Zuständigkeit des

    Soweit die Beteiligte zu 2) nur theoretische Schwierigkeiten bei der notwendigen Verzahnung der einzelnen regionalen Betriebe bei der Abarbeitung des Kundenaufkommens darlegt, reicht dies zur Annahme eines untragbaren Zustandes nach Auffassung der Kammer nicht aus (vgl. auch LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05 = NZA - RR 2007, 248).
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