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   LAG Niedersachsen, 04.12.2006 - 6 Sa 314/05   

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https://dejure.org/2006,9642
LAG Niedersachsen, 04.12.2006 - 6 Sa 314/05 (https://dejure.org/2006,9642)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.12.2006 - 6 Sa 314/05 (https://dejure.org/2006,9642)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Dezember 2006 - 6 Sa 314/05 (https://dejure.org/2006,9642)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Keine automatische oder im Wege der betrieblichen Übung erfolgte Übernahme der Entgelterhöhung nach BAT in den DRK-TV-West

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 TVG; § 4 Abs. 1 TVG; § 67 Abs. 3 DRK-TV; § 305c Abs. 2 BGB; § 151 BGB
    Einordnung einer arbeitsvertraglichen Klausel als Gleichstellungsabrede; Tarifvertraglicher Anspruch auf Zahlung von Entgelterhöhungen; Vergleichbarkeit der Wirkungen einer Rahmenvereinbarung mit den Wirkungen eines Tarifvertrags; Einbeziehung einzelner Regelungen aus ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung einer arbeitsvertraglichen Klausel als Gleichstellungsabrede; Tarifvertraglicher Anspruch auf Zahlung von Entgelterhöhungen; Vergleichbarkeit der Wirkungen einer Rahmenvereinbarung mit den Wirkungen eines Tarifvertrags; Einbeziehung einzelner Regelungen aus ...

  • Judicialis

    DRK-TV-West § 67 Abs. 3; ; Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen § 3 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifautomatik, betriebliche Übung bei Leistung aufgrund vermeindlicher tariflicher Verpflichtung, Gleichstellungsabrede

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04

    Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede - Ankündigung einer

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.12.2006 - 6 Sa 314/05
    Bestätigung der Gleichstellungsrechtssprechung des BAG für vor dem 01.01.2002 abgeschlossene Arbeitsverträge - BAG 14.12.2005 - 4 AZR 536/04, AP Nr. 39 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag.

    Der Inhalt einer solchen Gleichstellungsabrede geht deshalb über die Rechtsbindung nicht hinaus, die ein Arbeitgeber gegenüber tarifgebundenen Arbeitnehmern hat (vgl. hierzu BAG, 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 - NZA 2003, 1207, BAG, 09.11.2005 - 5 AZR 128/04 - NZA 2006, 202 ff, BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - AP Nr. 39 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

    In der Entscheidung vom 14.12.2005 ( 4 AZR 536/04 , AP Nr. 39 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) hält das Bundesarbeitsgericht für Bezugnahmeklauseln in vor dem 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsverträgen an seiner Auffassung fest, dass es sich in der Regel um eine Gleichstellungsabrede im obigen Sinne handelt, wenn in einem vom tarifgebundenden Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge verwiesen wird.

  • LAG Niedersachsen, 28.07.2005 - 7 Sa 1865/04

    Signalisierung der Gewährung einer Gehaltserhöhung auf Grund der wiederholten

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.12.2006 - 6 Sa 314/05
    Gewährt der Arbeitgeber Entgelterhöhungen aufgrund vrmeindlicher tarifvertraglicher Verpflichtung, entsteht keine betriebliche Übung (Einzelfallentscheidung, im Ergebnis Abweichung von LAG Niedersachsen, 7 Sa 1865/04, juris).

    Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass bzw. warum der Kläger aus der Gewährung der Lohnerhöhung im Jahr 2003 hat schlussfolgern können, der Beklagte wolle eine arbeitsvertragliche Verpflichtung im Sinne einer betrieblichen Übung unabhängig von der tariflichen Regelung begründen ( im Ergebnis anders: LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2005 - 7 Sa 1865/04 - n.v. siehe daher Juris, Revision eingelegt beim BAG unter dem Aktenzeichen 4 AZR 653/05).

  • BAG, 07.06.2006 - 4 AZR 484/05

    Auslegung einer Tarifvereinbarung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.12.2006 - 6 Sa 314/05
    Die im BAT vereinbarten Entgelterhöhungen ab dem 01.01.2003, 01.01.2004 und 01.05.2004 werden nicht automatisch in den DRK-TV-West übernommen; insoweit ist ein konstitutiver Übertragungsakt erforderlich (BAG 07.06.2006 - 4 AZR 584/05 und 4 AZR 484/05.

    Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 07.06.2006 - 4 AZR 584/05 und 4 AZR 484/05 - überzeugend begründet.

  • BAG, 04.05.1999 - 10 AZR 569/98
    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.12.2006 - 6 Sa 314/05
    Eine irrtümliche Leistung des Arbeitgebers kann eine betriebliche Übung jedoch nicht begründen, wenn der Arbeitnehmer einerseits aus den Umständen den Irrtum erkennen konnte und der Arbeitgeber andererseits den Irrtum nach Kenntniserlangung korrigiert, indem er die irrtümlich gezahlte Leistung einstellt (vgl. BAG, Urteil vom 04.05.1999 - 10 AZR 569/98 - n.v. siehe daher Juris).
  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 200/04

    Abgeltung - Urlaubsübertragung - betriebliche Übung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.12.2006 - 6 Sa 314/05
    Entscheidend ist dabei für die Entstehung eines Anspruchs nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände gemäß §§ 133, 157 BGB verstehen musste und durfte (vgl. BAG, Urteil vom 21.6.2005 - 9 AZR 200/04 - BB 2006, 2133, Urteil vom 16.06.2004 - 4 AZR 417/03 - n.v. siehe daher Juris).
  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 653/05

    Verweisung auf Tarifvertrag - Gleichstellungsabrede - Betriebliche Übung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.12.2006 - 6 Sa 314/05
    Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass bzw. warum der Kläger aus der Gewährung der Lohnerhöhung im Jahr 2003 hat schlussfolgern können, der Beklagte wolle eine arbeitsvertragliche Verpflichtung im Sinne einer betrieblichen Übung unabhängig von der tariflichen Regelung begründen ( im Ergebnis anders: LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2005 - 7 Sa 1865/04 - n.v. siehe daher Juris, Revision eingelegt beim BAG unter dem Aktenzeichen 4 AZR 653/05).
  • BAG, 16.06.2004 - 4 AZR 417/03

    Betriebliche Übung bei - irrtümlich fehlerhafter - Zahlung einer tariflichen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.12.2006 - 6 Sa 314/05
    Entscheidend ist dabei für die Entstehung eines Anspruchs nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände gemäß §§ 133, 157 BGB verstehen musste und durfte (vgl. BAG, Urteil vom 21.6.2005 - 9 AZR 200/04 - BB 2006, 2133, Urteil vom 16.06.2004 - 4 AZR 417/03 - n.v. siehe daher Juris).
  • BAG, 26.09.2001 - 4 AZR 544/00

    Bezugnahmeklausel bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.12.2006 - 6 Sa 314/05
    Bei einer derartigen Abrede bewirkt der Verbandsaustritt des Arbeitgebers, dass weder ein tarifgebundenen Arbeitnehmer noch ein solcher mit Gleichstellungsabrede an der Tarifentwicklung teilnimmt (vgl. BAG, Urteil vom 04.08.1999 - 5 AZR 642/98 - NZA 2000, 154 ff; Urteil vom 26.09.2001 - 4 AZR 544/00 - NZA 2002, 634 ff.).
  • BAG, 19.03.2003 - 4 AZR 331/02

    Bezugnahme auf Tarifvertrag - Gleichstellungsabrede

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.12.2006 - 6 Sa 314/05
    Der Inhalt einer solchen Gleichstellungsabrede geht deshalb über die Rechtsbindung nicht hinaus, die ein Arbeitgeber gegenüber tarifgebundenen Arbeitnehmern hat (vgl. hierzu BAG, 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 - NZA 2003, 1207, BAG, 09.11.2005 - 5 AZR 128/04 - NZA 2006, 202 ff, BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - AP Nr. 39 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).
  • BAG, 09.11.2005 - 5 AZR 128/05

    AGB-Kontrolle - Dynamische Verweisung auf Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.12.2006 - 6 Sa 314/05
    Der Inhalt einer solchen Gleichstellungsabrede geht deshalb über die Rechtsbindung nicht hinaus, die ein Arbeitgeber gegenüber tarifgebundenen Arbeitnehmern hat (vgl. hierzu BAG, 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 - NZA 2003, 1207, BAG, 09.11.2005 - 5 AZR 128/04 - NZA 2006, 202 ff, BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - AP Nr. 39 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).
  • BAG, 04.08.1999 - 5 AZR 642/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/ 80 % oder 100 %

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