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   LAG Niedersachsen, 06.05.1999 - 14 Sa 1380/98   

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https://dejure.org/1999,12127
LAG Niedersachsen, 06.05.1999 - 14 Sa 1380/98 (https://dejure.org/1999,12127)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.05.1999 - 14 Sa 1380/98 (https://dejure.org/1999,12127)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. Mai 1999 - 14 Sa 1380/98 (https://dejure.org/1999,12127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 II KSchG; § 23 Abs. 1 KSchG; § 23 KGO ; § 56 KGO ; § 626 Abs. 1 BGB
    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einer außerordentlichen Kündigung vor dem Hintergrund des neuen Sanktionssystems des Kündigungsschutzrechts; Fehlende Mitwirkung der Mitarbeitervertretung als Hemmnis zur Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einer außerordentlichen Kündigung vor dem Hintergrund des neuen Sanktionssystems des Kündigungsschutzrechts; Fehlende Mitwirkung der Mitarbeitervertretung als Hemmnis zur Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 459/97

    Anwendbarkeit der sog. Kleinbetriebs- bzw. -verwaltungsklausel des

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 06.05.1999 - 14 Sa 1380/98
    Die Situation der evangelischen Kirche in Niedersachsen unterscheidet sich insoweit nicht erheblich von derjenigen der evangelischen Kirchengemeinden im Rhein- land, für die das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.11.1998 (Az. 2 AZR 459/97 = AP Nr. 20 zu § 23 KSchG 1969) ausführlich begründet hat dass als Verwaltung i. S. v. § 23 I KSchG die einzelne Gemeinde anzusehen ist; dem schließt das Gericht sich an.
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 06.05.1999 - 14 Sa 1380/98
    Danach muß eine Vertragsverletzung vorliegen, durch die das Arbeitsverhältnis so schwer gestört ist, daß dem Kündigenden auch unter Berücksichtigung des Interesses der Gegenseite an einer Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses dessen weitere Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum Eintritt eines sonstigen vor diesem Zeitpunkt liegenden Endtermins nicht zumutbar erscheint (BAG AP Nr. 4 zu § 626 BGB).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 06.05.1999 - 14 Sa 1380/98
    Bei der hiernach gebotenen Bewertung des Kündigungssachverhaltes ist auf der Grundlage des von der neueren Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Sanktionssystems im Kündigungsschutzrecht (BAG AP Nr. 70 zu § 626 BGB, AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, AP Nr. 3, 8 zu § 2 KSchG 1969, AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) zu berücksichtigen, daß eine Kündigung und insbesondere eine außerordentliche Kündigung aus Gesichtspunkten des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst und nur dann in Betracht kommt, wenn andere nach den jeweiligen Umständen mögliche und angemessene mildere Mittel wie Abmahnung, Versetzung, Änderungskündigung oder im Fall der außerordentlichen Kündigung auch eine ordentliche Kündigung erschöpft bzw. nicht zumutbar sind.
  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 579/99

    Ordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers durch evangelische Kirchengemeinde;

    2 AZR 579/99 14 Sa 1380/98.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. Mai 1999 - 14 Sa 1380/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

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