Rechtsprechung
   LAG Niedersachsen, 12.03.2018 - 15 Sa 319/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,5011
LAG Niedersachsen, 12.03.2018 - 15 Sa 319/17 (https://dejure.org/2018,5011)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.03.2018 - 15 Sa 319/17 (https://dejure.org/2018,5011)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. März 2018 - 15 Sa 319/17 (https://dejure.org/2018,5011)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,5011) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 und S. 4 KSchG; § 13 Abs. 1 KSchG; § 9 Abs. 1 S. 2-3 KSchG
    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung; Unbegründeter Auflösungsantrag bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den für eine dem Betriebszweck hinderliche weitere Zusammenarbeit der Vertragsparteien

  • IWW

    § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO, § 7 Abs. 1 Nr. 1 Paß... G, § 6 Abs. 7 PAuswG, § 7 Abs. 1 PaßG, § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PaßG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Var. PaßG, § 7 Abs. 2 Satz 3 PaßG, § 102 BetrVG, § 241 Abs. 2 BGB, § 174 BGB, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 626 Abs. 2 BGB, § 313 Abs. 2 ZPO, § 64 Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 626 Abs. 1 BGB, § 626 BGB, § 138 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 138 Abs. 2 ZPO, § 138 Abs. 3, Abs. 4 ZPO, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, § 89a StGB, §§ 89a StGB, Art. 21 GG, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG, § 13 Abs. 1 KSchG, § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG, §§ 611, 613 BGB, § 242 BGB, § 256 ZPO, § 4 KSchG, §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 810 BGB, § 422 ZPO, §§ 423 ff. ZPO, § 286 ZPO, § 425 ZPO, Art. 1 Abs. 1 GG, § 533 Nr. 2 ZPO, § 529 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 67 ArbGG, § 115 SGB X, § 11 KSchG, § 614 BGB, § 259 ZPO, § 533 ZPO, § 533 Nr. 1 ZPO, § 313 Abs. 3 ZPO, §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, § 42 Abs. 1 GKG, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung; Unbegründeter Auflösungsantrag bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den für eine dem Betriebszweck hinderliche weitere Zusammenarbeit der Vertragsparteien

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Kündigung wegen mutmaßlicher "IS"-Mitgliedschaft

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur salafistischen Szene

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung eines VW-Mitarbeiters wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur salafistischen Szene

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen des Verdachts der Beteiligung am "Jihad″ unwirksam

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur "salafistischen Szene"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur "salafistischen ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verdacht der Zugehörigkeit zu einer radikalislamischen Bewegung rechtfertigt nicht unbedingt eine Kündigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur "salafistischen Szene"

  • spiegel.de (Pressemeldung, 12.03.2018)

    Volkswagen darf mutmaßlichem Islamisten nicht kündigen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Verdacht rechtfertigt keinen Rauswurf

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur salafistischen Szene

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gefährdung des Betriebsfriedens wegen Zugehörigkeit zum Islam: Kündigung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines mutmaßlichen Dschihadisten unwirksam

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fristlose Kündigung aufgrund des Verdachtes der Zugehörigkeit zur "salafistischen Szene" unwirksam - Volkswagen AG darf Arbeitsverhältnis nicht ohne konkrete Störungen kündigen

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kündigung wegen Zugehörigkeit zur salafistischen Szene

Besprechungen u.ä. (2)

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    KEINE KÜNDIGUNG WEGEN VERDACHT DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EXTREMISTISCHEN GRUPPE

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Keine Kündigung wegen des Verdachts der Nähe zum militanten Islamismus

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2018, 421
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (76)

  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.03.2018 - 15 Sa 319/17
    Auch das Engagement für eine nicht verbotene, gleichwohl verfassungsfeindliche Organisation kann kündigungsrechtlich beachtlich sein (BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 21 mwN, betreffend einen Beschäftigten im öffentlichen Dienst) .

    Eine solche Beeinträchtigung liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden durch das innerbetriebliche oder außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers "abstrakt" oder "konkret" gefährdet ist, sondern nur dann, wenn insoweit eine konkrete Störung tatsächlich eingetreten ist (BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 22 und 71 mwN; 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - Rn. 27 ff.) .

    Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die vermuteten Aktivitäten des Klägers und dessen Stellung als Arbeitnehmer der Beklagten in der Bevölkerung bekannt geworden wären und konkrete Wirkungen gezeitigt hätten (vgl. BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 75 zur Darlegung eines Ansehensverlustes in der Bevölkerung) .

    Entscheidend ist, inwieweit die außerdienstlichen Aktivitäten in den Betrieb hineinwirken und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des Arbeitgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Arbeitnehmers berühren (BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 23; 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 20, jeweils zur Verfassungstreue eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst und politische Aktivitäten in der NPD; 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - zu II 2 a bb der Gründe) .

    Dazu bedarf es der Darlegung konkreter, auf den Arbeitnehmer bezogener Umstände, die geeignet sind, ein aktives Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele der Partei hinreichend zu individualisieren (BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 62) .

  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 372/11

    Ordentliche Kündigung - mangelnde Verfassungstreue

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.03.2018 - 15 Sa 319/17
    Selbst wenn sich ein Arbeitnehmer von verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Organisation und ihrer Vertreter nicht distanziert, sondern diese vielmehr "innerlich gebilligt" und sein Zugehörigkeitsgefühl zu der Organisation unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben sollte, lässt dies nicht erkennen, dass der Arbeitnehmer sich selbst verfassungsfeindlich betätigt oder verfassungsfeindliche Bestrebungen aktiv gefördert hätte (BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 24) .

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige und zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 - Rn. 31; 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 - Rn. 124; BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 27; 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 27; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 27 mwN) .

    (1) Mit der Befugnis zur personenbedingten Kündigung wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erfüllen (BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 19) .

    Entscheidend ist, inwieweit die außerdienstlichen Aktivitäten in den Betrieb hineinwirken und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des Arbeitgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Arbeitnehmers berühren (BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 23; 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 20, jeweils zur Verfassungstreue eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst und politische Aktivitäten in der NPD; 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - zu II 2 a bb der Gründe) .

    Selbst wenn sich ein Arbeitnehmer von verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Organisation und ihrer Vertreter nicht distanziert, sondern diese vielmehr "innerlich gebilligt" und sein Zugehörigkeitsgefühl zu der Organisation unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben sollte, lässt dies nicht erkennen, dass der Arbeitnehmer sich selbst verfassungsfeindlich betätigt oder verfassungsfeindliche Bestrebungen aktiv gefördert hätte (BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 24) .

  • BAG, 26.10.1978 - 2 AZR 24/77

    Kündigung bei Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen des Unternehmens

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 12.03.2018 - 15 Sa 319/17
    Für objektive sich aus den Umständen ergebende Sicherheitsbedenken reicht es noch nicht, wenn ein Arbeitnehmer enge persönliche Beziehungen zu Personen unterhält, die im Zusammenhang mit dem Terrorismus in Deutschland radikale Auffassungen vertreten (vgl. BAG 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - zu II 3 c der Gründe zur "RAF"; KR/Fischermeier 11. Auflage § 626 BGB Rn. 133) .

    Ängste oder "ungute Gefühle" der Belegschaft sind ernst zu nehmen, allerdings muss das Gericht durch die Darlegung der Tatsachen, auf denen diese Ängste und unguten Gefühle beruhen, in die Lage versetzt werden, bewerten zu können, ob diese gerechtfertigt und zudem ausreichend sind, um wiederum eine Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers zu begründen (vgl. BAG 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - Rn. 25) .

    Der Arbeitgeber muss greifbare Tatsachen vortragen, die erkennen lassen, dieser Arbeitnehmer werde berechtigte Sicherheitsinteressen des Unternehmens beeinträchtigen (BAG 12. August 1999 - 2 AZR 55/99 - Rn. 24; 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - Leitsatz 1; Preis/Stoffels in RdA 1996, 210, 216) .

    Typische Fälle einer echten Druckkündigung sind Drohungen der Belegschaft mit Streik oder Massenkündigungen oder die Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen für den Fall der Weiterbeschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers (BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 420/12 - Rn. 37 ff.; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 431/15 - Rn. 11; 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 28; 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - Rn. 25) .

  • LAG Niedersachsen, 21.03.2019 - 13 Sa 371/18

    Grundsatz der Trennung von Privatbereich und Arbeitsbereich; Rechtswidriges

    Ungeachtet dessen vermag die Aufstellung von Verhaltensregeln, die in den privaten Bereich der Arbeitnehmer ausstrahlen und keinen Bezug zur geschuldeten Arbeitsleistung haben, jedenfalls keine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses zu vermitteln ( vgl. LAG Niedersachsen 12.03.2018 - 15 Sa 319/17 -, Rn. 159, juris ).

    Eine solche Beeinträchtigung liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden durch das innerbetriebliche oder außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers "abstrakt" oder "konkret" gefährdet ist, sondern nur dann, wenn insoweit eine konkrete Störung tatsächlich eingetreten ist ( BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 22 und 71 mwN; 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - Rn. 27 ff.; LAG Niedersachsen 12.03.2018 - 15 Sa 319/17 -, Rn. 142, juris ).

  • LAG Hessen, 23.08.2021 - 7 Sa 1190/20

    Verdachtskündigung wegen Kassenmanipulation

    Es geht dabei um einen erheblichen und gewichtigen (BAG vom 04.11.1997 - 2 AZR 57/96 -) oder einen dringenden (BAG vom 05.05.1994 - 2 AZR 799/93 -) oder einen dringenden und unabweisbaren (BAG vom 08.08.1968 - 2 AZR 348/67 -) oder einen erdrückenden (LAG Niedersachsen vom 12.03.2018 - 15 Sa 319/17 -) Verdacht.

    Aber auch soweit in der Rechtsprechung von einem dringenden Verdacht, von einer großen, zumindest überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür gesprochen wird, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat (LAG Rheinland-Pfalz vom 14.08.2014 - 3 Sa 79/14 - Eylert in: NZA-Beilage 2015, Seite 100 (102) sowie in NZA-RR 2014, Seite 393 (399); Lembke, in: RdA 2013, Seite 82 ff. (86) oder von einem dringenden Tatverdacht (LAG Niedersachsen vom 12.03.2018 - 15 Sa 319/17 -), so wird immer wieder der individuelle Bezug auf eine individuelle Tat und der hierauf begründete Verdacht als maßgeblicher Bewertungsmaßstab deutlich.

  • ArbG Aachen, 06.06.2019 - 4 Ca 2413/18

    Außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen Abrechnungsbetruges, Nötigung

    Von Bedeutung kann dies gerade für die Würdigung von verdachtsbegründenden Indiztatsachen sein (so ausdrücklich: BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13, Rn. 21 f.; LAG Niedersachsen, Urteil vom12.03.2018 - 15 Sa 319/17, Rn. 136).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht