Rechtsprechung
LAG Niedersachsen, 16.03.2004 - 9 Sa 517/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Arbeitsunfähigkeit während des Beschäftigungsverbots
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 11 Abs. 1 S. 1 MuSchG; § 3 Abs. 1 MuSchG
Anspruch auf Mutterschutzlohn während eines ärztlich ausgesprochenen Beschäftigungsverbots; Gefahr erneuter Fehlgeburt; Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit; Abgrenzung von Krankheit zu Mutterschutz - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Mutterschutzlohn während eines ärztlich ausgesprochenen Beschäftigungsverbots; Gefahr erneuter Fehlgeburt; Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit; Abgrenzung von Krankheit zu Mutterschutz
- Judicialis
MSchG § 11
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MSchG § 11
Arbeitsunfähigkeit während des Beschäftigungsverbots - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Stade, 18.02.2003 - 2 Ca 608/02
- LAG Niedersachsen, 16.03.2004 - 9 Sa 517/03
Papierfundstellen
- MDR 2004, 1008
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 588/00
Mutterschutzlohn - Ärztliches Beschäftigungsverbot
Auszug aus LAG Niedersachsen, 16.03.2004 - 9 Sa 517/03
Liegt während des ärztlich angeordneten Beschäftigungsverbots eine Arbeitsunfähigkeit vor, wie sie nur eine Schwangere treffen kann, so ist die Arbeitsunfähigkeit subsidiär, weil andernfalls § 11 MSchG weitgehend leer liefe (wie BAG v. 13.02.02 - 5 AZR 588/00).Allerdings geht die Berufung vom zutreffenden Ausgangspunkt aus, indem sie darauf hinweist, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit den Anspruch aus § 11 MuSchG grundsätzlich ausschließe (BAG, st. Rspr., zuletzt Urt. v. 13.02.2002 - 5 AZR 588/00 -, AP Nr. 22 zu § 11 MuSchG 1968).
- LSG Hessen, 20.08.2007 - L 9 AL 35/04
Arbeitslosengeldanspruch - ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG - keine …
Dabei ist es den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit keineswegs unbekannt, dass von behandelnden Ärzten bei vorliegenden Schwangerschaften ohne Feststellung einer Krankheit "totale" Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden (z. B. auch eine überwiegend sitzenden Bürotätigkeiten ohne körperliche Belastung nicht mehr zulässig sei) mit der Auflage, Bettruhe einzuhalten (vgl. LSG Niedersachsen 16. März 2004 - 9 Sa 517/03).