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   LAG Niedersachsen, 18.05.2009 - 9 Sa 916/08   

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LAG Niedersachsen, 18.05.2009 - 9 Sa 916/08 (https://dejure.org/2009,8721)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.05.2009 - 9 Sa 916/08 (https://dejure.org/2009,8721)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Mai 2009 - 9 Sa 916/08 (https://dejure.org/2009,8721)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 626 Abs. 1 BGB; § 34 TVöD; § 286 Abs. 1 ZPO; § 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 ZPO
    Außerordentliche Kündigung eines Hausmeisters bei sexueller Belästigung von Schülerinnen; Voraussetzungen der erneuten Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung eines Hausmeisters bei sexueller Belästigung von Schülerinnen; Voraussetzungen der erneuten Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

  • Judicialis

    BGB § 626 Abs. 1; ; TVöD § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung eines Hausmeisters bei sexueller Belästigung von Schülerinnen; Voraussetzungen der erneuten Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 18.05.2009 - 9 Sa 916/08
    Es reichen - in Anlehnung an BGH vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 315 - vernünftige Zweifel an der Vollständigkeit der Feststellungen, um eine Beweisaufnahme wiederholen zu müssen.

    Er kann sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben, aber auch aus Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH vom 08.06.2004 - VI ZR 230/03 - NJW 2004, S. 2828, Ziffer II 2 b bb (1) d. Gr.; BGH vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03 - NJW 2005, S. 1583, Ziffer II 1 u. 2 d. Gr.; BAG vom 23.11.2006 - 8 AZR 349/06, AP Nr. 1 zu § 613 a BGB Wiedereinstellung = EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 61 = NZA 2007, S. 866 bis 869, Rn. 28 - 30).

    Die Aufgabe der Berufungsinstanz als zweite - wenn auch eingeschränkte Tatsacheninstanz besteht auch nach der Reform des Zivilprozesses in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit richtigen, das heißt der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalles (BGH vom 09.03.2005 VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313 Rn. 5).

    Dementsprechend sollen vernünftige Zweifel genügen, um das Berufungsgericht zu neuen Tatsachenfeststellungen zu verpflichten (BGH vom 09.03.2005 a. a. O. Rn. 6).

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 18.05.2009 - 9 Sa 916/08
    Sie ist weder unvollständig noch widersprüchlich noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze (BGH vom 12.03.2004 - V ZR 257/03 - NJW 2004, S. 1876, Ziffer II 2 a aa d. Gr.; BAG vom 23.11.2006, a.a.O.) Ob eine Behauptung einer Partei wahr ist, bestimmt sich im Zivilprozess nach freier Überzeugung des Gerichts, § 286 ZPO.

    Für Zweifel an der Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen reicht es bereits aus, wenn das Erstgericht auf Grund fehlerhafter Beweiswürdigung von der Nichterweislichkeit einer entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung ausgeht, also nur ein tragendes Element die erstinstanzlichen Beweiswürdigungen seiner Aussagekraft geschmälert wird (BGH vom 12.03.2004, V ZR 257/03, NJW 2004, Seite 1876 Ziffer II 2 a aa (2) der Gründe).

  • BAG, 23.11.2006 - 8 AZR 349/06

    Betriebsübergang - Beschäftigungsgesellschaft - (Wieder-) Einstellungsanspruch

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 18.05.2009 - 9 Sa 916/08
    Sie ist weder unvollständig noch widersprüchlich noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze (BGH vom 12.03.2004 - V ZR 257/03 - NJW 2004, S. 1876, Ziffer II 2 a aa d. Gr.; BAG vom 23.11.2006, a.a.O.) Ob eine Behauptung einer Partei wahr ist, bestimmt sich im Zivilprozess nach freier Überzeugung des Gerichts, § 286 ZPO.

    Er kann sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben, aber auch aus Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH vom 08.06.2004 - VI ZR 230/03 - NJW 2004, S. 2828, Ziffer II 2 b bb (1) d. Gr.; BGH vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03 - NJW 2005, S. 1583, Ziffer II 1 u. 2 d. Gr.; BAG vom 23.11.2006 - 8 AZR 349/06, AP Nr. 1 zu § 613 a BGB Wiedereinstellung = EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 61 = NZA 2007, S. 866 bis 869, Rn. 28 - 30).

  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 18.05.2009 - 9 Sa 916/08
    Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG vom 18.09.2008, 2 AZR 827/06 nicht veröffentlicht, zitiert nach Juris Rn. 33 und 34).

    Bei dieser Prüfung besteht kein hinreichender Anlass, neben dem Alter und der Beschäftigungsdauer die ordentliche Unkündbarkeit erneut zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und diesen besserzustellen als einen Arbeitnehmer ohne diesen Kündigungsschutz bei entsprechenden Einzelfallumständen und beiderseitigen Interessen (BAG vom 18.09.2008 a. a. O. Rn. 37 und vom 27.04.2006 2 AZR 386/05, BAGE 118, 104/113 f.).

  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 189/04

    Ordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 18.05.2009 - 9 Sa 916/08
    § 626 Abs. 1 BGB lässt eine Verdachtskündigung dann zu, wenn starke Verdachtsmomente auf objektiven Tatsachen gründen, wenn die Verdachtsmomente geeignet sind, dass für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG vom 10.02.2005, 2 AZR 189/04, AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969 = EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3 Ziffer 3 = Rn. 28; BAG vom 26.09.2002 a. a. O. Ziffer B I 1 b der Gründe = Rn. 32 und Ziffer 1 b aa = Rn. 33).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 18.05.2009 - 9 Sa 916/08
    Er kann sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben, aber auch aus Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH vom 08.06.2004 - VI ZR 230/03 - NJW 2004, S. 2828, Ziffer II 2 b bb (1) d. Gr.; BGH vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03 - NJW 2005, S. 1583, Ziffer II 1 u. 2 d. Gr.; BAG vom 23.11.2006 - 8 AZR 349/06, AP Nr. 1 zu § 613 a BGB Wiedereinstellung = EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 61 = NZA 2007, S. 866 bis 869, Rn. 28 - 30).
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 18.05.2009 - 9 Sa 916/08
    Zuerst ist festzustellen, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich geeignet ist, einen Kündigungsgrund zu bilden, sodann ist im Wege einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen, ob auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ein wichtiger Grund vorliegt (BAG vom 17.05.1984, 2 AZR 3/83, EzA § 626 BGB, n. F. Nr. 90 = AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen Nr. 14; BAG vom 02.03.1989, 2 AZR 280/88, EzA § 626 BGB n. F. Nr. 118 = AP § 626 BGB Nr. 101; KR-Fischermeier, 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 83).
  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 39/05

    Stempeluhrmissbrauch

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 18.05.2009 - 9 Sa 916/08
    Dabei kommt es nicht entscheidend auf eine strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an (BAG vom 24.11.2005, Az. 2 AZR 39/05, AP Nr. 197 zu § 626 BGB Rn. 18 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12).
  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 18.05.2009 - 9 Sa 916/08
    Zuerst ist festzustellen, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich geeignet ist, einen Kündigungsgrund zu bilden, sodann ist im Wege einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen, ob auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ein wichtiger Grund vorliegt (BAG vom 17.05.1984, 2 AZR 3/83, EzA § 626 BGB, n. F. Nr. 90 = AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen Nr. 14; BAG vom 02.03.1989, 2 AZR 280/88, EzA § 626 BGB n. F. Nr. 118 = AP § 626 BGB Nr. 101; KR-Fischermeier, 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 83).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 18.05.2009 - 9 Sa 916/08
    Bei dieser Prüfung besteht kein hinreichender Anlass, neben dem Alter und der Beschäftigungsdauer die ordentliche Unkündbarkeit erneut zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und diesen besserzustellen als einen Arbeitnehmer ohne diesen Kündigungsschutz bei entsprechenden Einzelfallumständen und beiderseitigen Interessen (BAG vom 18.09.2008 a. a. O. Rn. 37 und vom 27.04.2006 2 AZR 386/05, BAGE 118, 104/113 f.).
  • BGH, 14.04.1999 - IV ZR 181/98

    Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung

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