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   LAG Niedersachsen, 25.03.1987 - 4 Sa 398/87   

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https://dejure.org/1987,7247
LAG Niedersachsen, 25.03.1987 - 4 Sa 398/87 (https://dejure.org/1987,7247)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.03.1987 - 4 Sa 398/87 (https://dejure.org/1987,7247)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. März 1987 - 4 Sa 398/87 (https://dejure.org/1987,7247)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 9 Abs. 3 GG; § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 823 Abs. 1 BGB
    Anspruch auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen; Rechtswidriger Angriff gegen den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Relative Friedenspflicht; Schwerpunkt-Theorie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen; Rechtswidriger Angriff gegen den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Relative Friedenspflicht; Schwerpunkt-Theorie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1988, 714
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG München, 19.12.1979 - 9 Sa 1015/79
    Auszug aus LAG Niedersachsen, 25.03.1987 - 4 Sa 398/87
    Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine glaubhafte Existenzbedrohung des Verfügungsklägers (vgl. LAG München, NJW 1980, Seite 957 f; LAG Hamm NZA 1985, Seite 744).
  • BAG, 04.05.1955 - 1 AZR 493/54

    Arbeitskampf: Grenzen des Arbeitskampfes

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 25.03.1987 - 4 Sa 398/87
    Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch angenommen, daß die von der Verfügungsbeklagten sogenannte "Uralt-Entscheidung" des BAG von 4. Mai 1955 - 1 AZR 493/54 - weiterhin Geltung hat.
  • LAG Hamm, 24.04.1980 - 8 Sa 1259/79
    Auszug aus LAG Niedersachsen, 25.03.1987 - 4 Sa 398/87
    Auch wenn man bei der Problematik der Verbindung von rechtmäßigen und rechtswidrigen Streikzielen die Entscheidung des LAG Hamm vom 24. April 1980 - 8 Sa 1259/79 - zugrunde legt und die Auffassung vertritt, daß der Schwerpunkt des Streikziels über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer Streikmaßnahme entscheide, dann würde auch nach der dort vertretenen Schwerpunkt-Theorie zwar das Hauptziel bei der Arbeitszeitverkürzung liegen, der volle Lohnausgleich wäre jedoch keinesfalls als geringfügiger Annex anzusehen.
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