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   LAG Niedersachsen, 28.05.1998 - 1 Ta BV 41/97   

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LAG Niedersachsen, 28.05.1998 - 1 Ta BV 41/97 (https://dejure.org/1998,6164)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.05.1998 - 1 Ta BV 41/97 (https://dejure.org/1998,6164)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Mai 1998 - 1 Ta BV 41/97 (https://dejure.org/1998,6164)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Tarifwidriges Verhalten des Arbeitgebers durch Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden bei vorheriger tarifgemäßer Einstellung des Arbeitnehmers zu 35 Stunden die Woche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tarifwidriges Verhalten des Arbeitgebers durch Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden bei vorheriger tarifgemäßer Einstellung des Arbeitnehmers zu 35 Stunden die Woche

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, ... 12; BetrVG §§ 80 Abs. 2, 87 Abs. 1 Nr. 3, 99 Abs. 1; TVG §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 3, 5; §§ 3, 30, 31 Gemeinsamer Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Niedersächsischen Metallindustrie (GMTV) vom 17.10.1994
    Tarifliche Quote für Arbeitnehmer mit in bestimmtem Ausmaß über die Tarifarbeitszeit hinausgehender Arbeitszeit (hier: 18% mit mehr als 35 und bis max. 40 Wochenstunden)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1998, 1535
  • DB 1998, 1523
  • NZA-RR 1998, 362
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 3/97

    Betriebsnorm und tarifliche Arbeitszeitverkürzung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.05.1998 - 1 TaBV 41/97
    Nicht alle Anstellungsmaßnahmen seien tarifwidrig gewesen, da sie als Arbeitgeberin nach neuerer Rechtsprechung des BAG (Beschluß vom 17.06.1997 - 1 ABR 3/97 -) die Quote der über 35 Stunden beschäftigten Arbeitnehmer innerhalb des Meldezeitraums eines Quartals habe überschreiten dürfen.

    Nach der Erkenntnis des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.1997 (1 ABR 3/97) sei bei dauerhafter Überschreitung der tariflichen Beschäftigungsquote ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats zu erwägen.

    Hierzu zählt auch die Zusammensetzung des Mitarbeiterkreises in qualitativer (Besetzungsregeln) oder quantitativer (Quote) Hinsicht (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 = DB 1997, 1418 m.w.N.).

    Die tarifliche Regelung setzt mithin eine Höchstquote für abweichende Arbeitszeitvereinbarungen und legt kollektiv Schranken für eine Verteilung des betrieblichen Arbeitszeitvolumens fest (BAG 17. Juni 1997 a.a.O.).

    Davon kann hier nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BAG (17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 = DB 1997, 1418) ausgegangen werden.

    Individualrechtliche Abweichungen davon sind "wegen evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit" nicht erlaubt, da die Betriebsnorm sonst wirkungslos wird (vgl. BAG 17. Juni 1997 a.a.O.; Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 4 Rz. 167; Löwisch/Rieble a.a.O. § 3 Rz. 87, § 4 Rz. 179, 191).

    Rechtsgrundlage eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats bei Verstoß gegen die tarifliche Beschäftigungsquote kann deshalb nicht § 99 BetrVG sein (a.A. wohl BAG 17. Juni 1997 a.a.O. zu B 2 c der Gründe, a.E.).

    Nach den Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zum Unterlassungsanspruch in seiner Entscheidung vom 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 a.a.O. - ist eine höchstrichterliche Klärung der anstehenden Rechtsfragen geboten.

  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87

    Rechtswirksamkeit von qualitativen Besetzungsregelungen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.05.1998 - 1 TaBV 41/97
    Der GMTV berücksichtigt nicht nur die Interessen einer Seite, er ist kündbar und kann neuen Entwicklungen dann angepaßt werden (vgl. BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - EzA § 4 TVG Druckindustrie Nr. 20 = BAGE 67, 368 ff. zu VI der Gründe).

    Der Gleichheitssatz ist aber nur verletzt, wenn der Tarifvertrag eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher An und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 26. April 1990 a.a.O. m.w.N.).

  • BAG, 28.06.1994 - 1 ABR 59/93

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.05.1998 - 1 TaBV 41/97
    Eine Inhaltskontrolle des Arbeitsvertrages steht dem Betriebsrat nach § 99 BetrVG grundsätzlich nicht zu (BAG 28. Juni 1994 - 1 ABR 59/93 = EzA § 99 BetrVG Nr. 123; BAG 9. Juli 1996 - 1 ABR 55/95 = EzA § 99 BetrVG Einstellung Nr. 1).
  • BAG, 13.06.1973 - 4 AZR 445/72

    Auslegung von Tarifverträgen - Regelungslücken

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.05.1998 - 1 TaBV 41/97
    Bewußt gewollte Tariflücken dürfen die Gerichte dagegen in Ansehung der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht füllen, da ein solcher Eingriff sich unzulässigerweise über den Willen der Tarifvertragsparteien hinwegsetzen würde (BAG 13. Juni 1973 - 4 AZR 445/72 - EzA § 1 TVG Nr. 1; Kempen/Zachert a.a.O. Grundlagen Rz. 334; Wiedemann/Stumpf a.a.O. § 1 Rz. 417).
  • BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96

    Änderungskündigung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer tarifvertraglich nicht

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.05.1998 - 1 TaBV 41/97
    Es kann offenbleiben, ob der Entscheidung des 2. Senats des BAG vom 18. Dezember 1997 (2 AZR 709/96 = EzA § 2 KSchG Nr. 28 = DB 1998, 477) zu folgen ist, wenn dort eine Benachteiligung des nichtorganisierten Arbeitnehmers infolge der Betriebsnorm mit der Begründung verneint wird, der Arbeitnehmer könne seine rechtliche Situation durch einen Gewerkschaftsbeitritt nicht verbessern.
  • BAG, 20.08.1991 - 1 ABR 85/90

    Abschluß tarifwidriger Betriebsvereinbarungen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.05.1998 - 1 TaBV 41/97
    Soweit die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Rechtsverfolgung durch die Gewerkschaft Hürden gesetzt hat (vgl. z.B. BAG 20. August 1991 - 1 ABR 85/90 = EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 41 = BAGE 68, 200 zu B III 2 b der Gründe m.w.N.) wären diese nach Auffassung des Gerichts zu überdenken (vgl. nur Gamillscheg KA. S. 632-640: ders. AuR 1996, 354 ff.; jeweils m.w.N.).
  • BAG, 09.07.1996 - 1 ABR 55/95

    Zustimmungsverweigerung bei Einstellung zu untertariflichen Bedingungen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.05.1998 - 1 TaBV 41/97
    Eine Inhaltskontrolle des Arbeitsvertrages steht dem Betriebsrat nach § 99 BetrVG grundsätzlich nicht zu (BAG 28. Juni 1994 - 1 ABR 59/93 = EzA § 99 BetrVG Nr. 123; BAG 9. Juli 1996 - 1 ABR 55/95 = EzA § 99 BetrVG Einstellung Nr. 1).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.12.1996 - 7 Sa 1247/96

    Arbeitskampf: Streik - Friedenspflicht - Austritt des Arbeitgebers aus dem

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.05.1998 - 1 TaBV 41/97
    Sie ist indessen auch nicht mehr an die Friedenspflicht gebunden (vgl. LAG Hamm 31. Januar 1991 - 16 Sa 119/91 = DB 1991, 1126; LAG Rheinland-Pfalz 20. Dezember 1996 - 7 Sa 1247/96 = NZA-RR 1998, 131).
  • LAG Hamm, 31.01.1991 - 16 Sa 119/91

    Arbeitskampf: Untersagung eines Streiks - einstweiliger Rechtsschutz -

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.05.1998 - 1 TaBV 41/97
    Sie ist indessen auch nicht mehr an die Friedenspflicht gebunden (vgl. LAG Hamm 31. Januar 1991 - 16 Sa 119/91 = DB 1991, 1126; LAG Rheinland-Pfalz 20. Dezember 1996 - 7 Sa 1247/96 = NZA-RR 1998, 131).
  • VGH Bayern, 31.07.1996 - 17 P 96.367

    Antrag auf Teilzeitbeschäftigung für zwei Jahre im Pflegedienst;

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 28.05.1998 - 1 TaBV 41/97
    Dies gilt auch bei nachträglicher Änderung der Arbeitsvertragsinhalte, da die Einstellung davon selbst nicht mehr berührt ist (vgl. Bayerischer VGH 31. Juli 1996 - 17 P 96.367 = PersR 1997, 167).
  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

  • LAG Baden-Württemberg, 15.10.2021 - 10 Sa 76/20

    Vertragsstrafe für nicht rechtzeitige Sanierung betrieblicher Sanitärbereiche in

    Auch die Möglichkeiten des Betriebsrates, auf die Einhaltung der Betriebsnormen hinzuwirken, beschränken sich außerhalb der ihm gegebenen Mitwirkungsrechte auf die Möglichkeiten des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Wiedemann/Thüsing TVG 8. Aufl. § 1 Rn. 216; LAG Niedersachsen 28. Mai 1998 - 1 TaBV 41/97 - Rn 98; LAG Hamburg 26. August 2010 - 7 TaBV 3/10 - Rn. 53 ff ) .
  • LAG Baden-Württemberg, 15.10.2021 - 9 Sa 59/20

    Vertragsstrafe - Haustarifvertrag - nicht rechtzeitige Sanierung betrieblicher

    Auch die Möglichkeiten des Betriebsrates, auf die Einhaltung der Betriebsnormen hinzuwirken, beschränken sich außerhalb der ihm gegebenen Mitwirkungsrechte auf die Möglichkeiten des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Wiedemann/Thüsing TVG 8. Aufl. § 1 Rn. 216; LAG Niedersachsen 28. Mai 1998 - 1 TaBV 41/97 - Rn 98; LAG Hamburg 26. August 2010 - 7 TaBV 3/10 - Rn. 53 ff ) .
  • LAG Baden-Württemberg, 15.10.2021 - 11 Sa 70/20

    Vertragsstrafe für nicht rechtzeitige Sanierung betrieblicher Sanitärbereiche in

    Auch die Möglichkeiten des Betriebsrates, auf die Einhaltung der Betriebsnormen hinzuwirken, beschränken sich außerhalb der ihm gegebenen Mitwirkungsrechte auf die Möglichkeiten des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Wiedemann/Thüsing TVG 8. Aufl. § 1 Rn. 216; LAG Niedersachsen 28. Mai 1998 - 1 TaBV 41/97 - Rn 98; LAG Hamburg 26. August 2010 - 7 TaBV 3/10 - Rn. 53 ff) .
  • LAG Hamburg, 26.08.2010 - 7 TaBV 3/10

    Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei tarifwidriger Beschäftigung von

    Diese Ziele lassen sich nur über eine Betriebsnorm erreichen, wenn auch ansonsten die Festlegung der Arbeitszeitdauer den Inhaltsnormen zuzurechnen ist und ihre Geltung dann beiderseitige Tarifbindung voraussetzt (vgl. LAG Niedersachsen vom 28. Mai 1998 - 1 TaBV 41/97 - LAGE § 1 TVG Betriebsnorm Nr. 2).
  • LAG Sachsen, 08.04.2005 - 3 Sa 630/04

    Ungerechtfertigte Änderungskündigung bei genereller Absenkung der

    § 15 BAT-O stellt deshalb vielmehr eine Inhaltsnorm dar (vgl. auch Hromadka, AuA 98, 73; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 28.05.1998 - 1 TaBV 41/97 -).
  • LAG Hamm, 10.11.1998 - 13 TaBV 57/98

    Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung der

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