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   LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 4 Sa 176/15   

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https://dejure.org/2016,11547
LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 4 Sa 176/15 (https://dejure.org/2016,11547)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.02.2016 - 4 Sa 176/15 (https://dejure.org/2016,11547)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - 4 Sa 176/15 (https://dejure.org/2016,11547)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbegründete Zahlungsklage eines Mitarbeiters des Deutschen Roten Kreuzes bei unzureichenden Darlegungen zum regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten; Unzulässige Elementenfeststellungsklage zum Anspruch auf tarifliche Wechselschichtzulage bei ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRK-RTV § 14; ZPO § 256 Abs. 1
    Elementenfeststellungsklage; Wechselschichtzulage

  • rechtsportal.de

    Unbegründete Zahlungsklage eines Mitarbeiters des Deutschen Roten Kreuzes bei unzureichenden Darlegungen zum regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Elementenfeststellungsklage nur bei abschließender Klärung des Rechtsverhältnisses möglich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 874/12

    Vergütung für höherwertige Vertretungstätigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 4 Sa 176/15
    Zwar kann sich eine Feststellungsklage auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (BAG v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12 - EzA § 612 BGB 2002 Nr. 17; BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39).

    Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (BAG v. 25.03.2015, a. a. O., m. w. N.).

  • BAG, 05.06.1996 - 10 AZR 610/95

    Wechselschichtzulage im Pflegedienst - Wechselschichtarbeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 4 Sa 176/15
    Dabei muss nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 DRK-RTV der Monatsrhythmus - anders als etwa nach § 43 Nr. 4 TV-L - nicht nur durchschnittlich, sondern jeweils bezogen auf die einzelnen Nachtschichtfolgen eingehalten sein (vgl. hierzu BAG v. 05.06.1996 - 10 AZR 610/95 - AP Nr. 10 zu § 33 a BAT; LAG Rheinland-Pfalz v. 15.05.2013 - 8 Sa 570/12 - juris).
  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 784/07

    Vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 4 Sa 176/15
    Zwar kann sich eine Feststellungsklage auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (BAG v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12 - EzA § 612 BGB 2002 Nr. 17; BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39).
  • BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 421/15

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - außergerichtliche schriftliche Geltendmachung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 4 Sa 176/15
    § 167 ZPO findet auf tarifliche Ausschlussfristen, die durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden können, keine Anwendung (BAG v. 16.03.2016 - 4 AZR 421/15 - ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2013 - 8 Sa 570/12

    Wechselschichtzulage in der Krankenpflege

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 4 Sa 176/15
    Dabei muss nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 DRK-RTV der Monatsrhythmus - anders als etwa nach § 43 Nr. 4 TV-L - nicht nur durchschnittlich, sondern jeweils bezogen auf die einzelnen Nachtschichtfolgen eingehalten sein (vgl. hierzu BAG v. 05.06.1996 - 10 AZR 610/95 - AP Nr. 10 zu § 33 a BAT; LAG Rheinland-Pfalz v. 15.05.2013 - 8 Sa 570/12 - juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 438/19

    Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von Mehrarbeit -

    Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 260/18 - Rn. 17 f.) Das setzt zB bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (LAG Rheinland-Pfalz 3. Februar 2016 - 4 Sa 176/15 - zu II 1 der Gründe [Wechselschichtzulage] BeckRS 2016, 68964).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2017 - 5 Sa 474/16

    Gewährung einer Wechselschichtzulage - Nachtarbeit - Krankenschwester

    Auch auf das Urteil der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (03.02.2016 - 4 Sa 176/15) zur Wechselschichtzulage nach den Bestimmungen des DRK-Reformtarifvertrages, kann sich die Klägerin nicht berufen.
  • ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2629/19

    Tarifvertragliche Nachtzuschläge - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

    Zulässig ist insbesondere der auf Feststellung gerichtete Klageantrag zu 2. als sog. Elementenfeststellungsklage (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz 3. Februar 2016 - 4 Sa 176/15 - zu II 1 der Gründe mwN, BeckRS 2016, 68964 [Wechselschichtzulage]).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2020 - 8 Sa 504/19

    Negative Elementenfeststellungsklage - Auslegung einer arbeitsvertraglichen

    Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 260/18 - Rn. 17 f.) Das setzt zB bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (LAG Rheinland-Pfalz 3. Februar 2016 - 4 Sa 176/15 - zu II 1 der Gründe [Wechselschichtzulage] BeckRS 2016, 68964).
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