Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2011 - 10 Ta 33/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 12a Abs 1 S 1 ArbGG, § 12a Abs 1 S 2 ArbGG, § 120 Abs 4 S 3 ZPO
Prozesskostenhilfe - Belehrungspflicht des § 12a Abs 1 S 2 ArbGG - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Der Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts findet auch bei einer vergleichsweise Regelung i.S.d. § 98 ZPO Anwendung; Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlung nach vergleichsweiser Verfahrensbeendigung ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachträgliche Anordnung von Ratenzahlung nach vergleichsweiser Verfahrensbeendigung ohne Kostenregelung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 28.12.2010 - 5 Ca 874/08
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2011 - 10 Ta 33/11
- ArbG Mainz, 01.06.2011 - 5 Ca 874/08
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2011 - 10 Ta 170/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09
Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Zustellung an den …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2011 - 10 Ta 33/11
Abschließend erlaubt sich die Beschwerdekammer den Hinweis, dass die Prozessbevollmächtigten den Kläger auch im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren hätten vertreten müssen (BGH Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09 - Juris; BAG Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 - Juris). - BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 546/03
Einzelvertragliche Ausschlussfrist vor In-Kraft-Treten des …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2011 - 10 Ta 33/11
Der Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz muss auch dann angenommen werden, wenn nicht ein "Obsiegen" einer Partei mit einer entsprechenden Kostenfolge des § 91 ZPO vorliegt, sondern im Hinblick auf eine vergleichsweise Regelung § 98 ZPO eingreift (vgl. ausführlich: BAG Urteil vom 27.10.2005 - 8 AZR 546/03 - Rn. 33 ff. - NZA 2006, 259, m.w.N.). - LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2010 - 1 Ta 6/10
Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Berechnung der Sperrfrist des § 115 Abs 2 ZPO
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2011 - 10 Ta 33/11
Seit Bewilligung der ratenfreien Prozesskostenhilfe am 29.08.2008 sind noch keine 48 Monate vergangen, so dass eine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen möglich war (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.03.2010 - 1 Ta 6/10 - Juris). - BAG, 19.07.2006 - 3 AZB 18/06
Prozesskostenhilfe - Zustellung im Überprüfungsverfahren
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2011 - 10 Ta 33/11
Abschließend erlaubt sich die Beschwerdekammer den Hinweis, dass die Prozessbevollmächtigten den Kläger auch im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren hätten vertreten müssen (BGH Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09 - Juris; BAG Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 - Juris).
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2011 - 10 Ta 170/11
Prozesskostenhilfe (Aufhebung gem. § 124 Nr. 4 ZPO)
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 04.03.2011 (Az.: 10 Ta 33/11), der am 10.03.2011 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.Seine sofortige Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung ist mit Beschluss des Beschwerdegerichts vom 04.03.2011 (Az.: 10 Ta 33/11) zurückgewiesen worden.