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   LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2011 - 10 Ta 33/11   

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https://dejure.org/2011,15234
LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2011 - 10 Ta 33/11 (https://dejure.org/2011,15234)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.03.2011 - 10 Ta 33/11 (https://dejure.org/2011,15234)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. März 2011 - 10 Ta 33/11 (https://dejure.org/2011,15234)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Der Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts findet auch bei einer vergleichsweise Regelung i.S.d. § 98 ZPO Anwendung; Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlung nach vergleichsweiser Verfahrensbeendigung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Anordnung von Ratenzahlung nach vergleichsweiser Verfahrensbeendigung ohne Kostenregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Zustellung an den

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2011 - 10 Ta 33/11
    Abschließend erlaubt sich die Beschwerdekammer den Hinweis, dass die Prozessbevollmächtigten den Kläger auch im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren hätten vertreten müssen (BGH Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09 - Juris; BAG Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 - Juris).
  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 546/03

    Einzelvertragliche Ausschlussfrist vor In-Kraft-Treten des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2011 - 10 Ta 33/11
    Der Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz muss auch dann angenommen werden, wenn nicht ein "Obsiegen" einer Partei mit einer entsprechenden Kostenfolge des § 91 ZPO vorliegt, sondern im Hinblick auf eine vergleichsweise Regelung § 98 ZPO eingreift (vgl. ausführlich: BAG Urteil vom 27.10.2005 - 8 AZR 546/03 - Rn. 33 ff. - NZA 2006, 259, m.w.N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2010 - 1 Ta 6/10

    Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Berechnung der Sperrfrist des § 115 Abs 2 ZPO

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2011 - 10 Ta 33/11
    Seit Bewilligung der ratenfreien Prozesskostenhilfe am 29.08.2008 sind noch keine 48 Monate vergangen, so dass eine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen möglich war (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.03.2010 - 1 Ta 6/10 - Juris).
  • BAG, 19.07.2006 - 3 AZB 18/06

    Prozesskostenhilfe - Zustellung im Überprüfungsverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2011 - 10 Ta 33/11
    Abschließend erlaubt sich die Beschwerdekammer den Hinweis, dass die Prozessbevollmächtigten den Kläger auch im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren hätten vertreten müssen (BGH Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09 - Juris; BAG Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 - Juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2011 - 10 Ta 170/11

    Prozesskostenhilfe (Aufhebung gem. § 124 Nr. 4 ZPO)

    Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 04.03.2011 (Az.: 10 Ta 33/11), der am 10.03.2011 zugestellt worden ist, zurückgewiesen.

    Seine sofortige Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung ist mit Beschluss des Beschwerdegerichts vom 04.03.2011 (Az.: 10 Ta 33/11) zurückgewiesen worden.

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