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   LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2020 - 2 Sa 147/19   

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https://dejure.org/2020,23144
LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2020 - 2 Sa 147/19 (https://dejure.org/2020,23144)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.03.2020 - 2 Sa 147/19 (https://dejure.org/2020,23144)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. März 2020 - 2 Sa 147/19 (https://dejure.org/2020,23144)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 Abs 1 S 2 KSchG, § 10 Abs 1 KSchG, § 4 S 1 KSchG
    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Kindergartenleiter - Negativprognose - Sonderkündigungsschutz

  • IWW

    § 2 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b und c ArbGG, §§ ... 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG, § 13 Abs. 3 KSchG, § 4 S. 1 KSchG, § 168 SGB IX, § 138 Abs. 1, 2 ZPO, § 9 KSchG, § 286 ZPO, § 14 Abs. 2 KSchG, § 373 ZPO, § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD, § 10 Abs. 1 KSchG, §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 234/04

    Auflösungsantrag - Arbeitgeber

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2020 - 2 Sa 147/19
    Weder kann die bloße Weigerung von Arbeitskollegen, mit einem Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten, die Auflösung nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG rechtfertigen, noch kann dem Arbeitgeber gestattet sein, sich auf Auflösungsgründe zu berufen, die von ihm selbst oder von Personen, für die er einzustehen hat, provoziert worden sind ( BAG 02. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - Rn. 25, juris ).

    Überwiegen die dem Arbeitgeber zuzurechnenden Anteile an der Verursachung der Spannungen gegenüber den Anteilen des Arbeitnehmers und hat der Arbeitgeber das von ihm jetzt beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers geradezu provoziert, so verstößt es regelmäßig gegen Treu und Glauben, wenn der Arbeitgeber nunmehr geltend macht, eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien sei nicht mehr möglich ( BAG 02. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - Rn. 31, juris ).

    Dabei dürfen nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die der darlegungspflichtige Arbeitgeber vorgetragen oder aufgegriffen hat ( BAG 02. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - Rn. 28, juris ).

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2020 - 2 Sa 147/19
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG nur in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung allein aufgrund ihrer Sozialwidrigkeit und nicht aus anderen Gründen i.S.v. § 13 Abs. 3 KSchG rechtsunwirksam ist ( BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 34, NZA 2017, 304; BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 19, NZA 2012, 610 ).

    37 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt das Recht des Arbeitnehmers, sich erstmalig nach Zugang der Kündigung auf den Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch zu berufen, der Verwirkung, wobei als Maßstab für die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG auszugehen ist ( BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 NZA 2017, 304 ).

  • BAG, 24.01.2017 - 3 AZN 822/16

    Auslegung von Versicherungsbedingungen - Rechtsfrage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2020 - 2 Sa 147/19
    Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben ( BAG 24. Januar 2017 - 3 AZN 822/16 - Rn. 20, juris ).
  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 268/07

    Betriebsübergang - Wirksamkeit einer Kündigung - Zulässigkeit der Berufung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2020 - 2 Sa 147/19
    Dem Vortrag der Beklagten zur ordnungsgemäßen Beteiligung der Mitarbeitervertretung hat der Kläger keine konkrete Rüge gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO entgegengesetzt, wonach sein pauschales Bestreiten unbeachtlich ist ( vgl. hierzu BAG 24. April 2008 - 8 AZR 268/07 - Rn. 30, NZA 2008, 1314 ).
  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 429/10

    Schwerbehinderter Mensch - Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2020 - 2 Sa 147/19
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG nur in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung allein aufgrund ihrer Sozialwidrigkeit und nicht aus anderen Gründen i.S.v. § 13 Abs. 3 KSchG rechtsunwirksam ist ( BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 34, NZA 2017, 304; BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 19, NZA 2012, 610 ).
  • BAG, 26.06.1997 - 2 AZR 502/96

    Druckkündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2020 - 2 Sa 147/19
    Eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit kann gerade auch deshalb nicht mehr zu erwarten sein, weil der Arbeitnehmer, ohne leitender Angestellter i.S.v. § 14 Abs. 2 KSchG zu sein, im Betrieb eine Schlüsselstellung innehat und aus beachtlichen Gründen das Vertrauen des Arbeitgebers verloren hat ( BAG 26. Juni 1997 - 2 AZR 502/96 - juris ).
  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 994/12

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag desArbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2020 - 2 Sa 147/19
    Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit gefährdet ist ( BAG 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 56, NZA 2014, 250 ).
  • LAG Köln, 21.09.2020 - 3 Sa 599/19

    Arbeitsvertrag vom Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess aufgelöst

    Als geeigneter Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Zumessungsüberlegungen kann ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr dienen, was zudem der Wertung des § 1a Abs. 2 KSchG entspricht (LAG Hamm, Urteil vom 17.08.2020 - 8 Sa 1271/18, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.03.2020 - 2 Sa 147/19, juris).
  • ArbG Heilbronn, 29.09.2022 - 8 Ca 135/22

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Datenschutzbeauftragter -

    Diese nationale Norm, welche neben Art. 38 Abs. 3 DS-GVO tritt, ist auch europarechtskonform, denn in Rahmen ihrer Kompetenz zur Regelung des materiellen Arbeitsrechts sind die Mitgliedstaaten befugt, einen besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte vorzusehen (EuGH 22. Juni 2022 - C-534/20 im Anschluss an LAG Nürnberg 19. Februar 2020 - 2 Sa 147/19; Kühling/Buchner DS-GVO BDSG 3. Auflage 2020 Art. 38 DS-GVO Rn. 33).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2022 - 5 Sa 358/21

    Rechtmäßigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung - Abmahnung als

    Die bloße Weigerung von Arbeitskollegen, mit einem Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten, kann die Auflösung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG genauso wenig rechtfertigen, wie es dem Arbeitgeber gestattet ist, sich auf Auflösungsgründe zu berufen, die von ihm selbst oder von Personen, für die er einzustehen hat, provoziert worden sind (vgl. BAG 23.10.2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 71 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 05.03.2020 - 2 Sa 147/19 - Rn. 41 mwN).
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