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   LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2009 - 2 Sa 481/08   

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https://dejure.org/2009,9961
LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2009 - 2 Sa 481/08 (https://dejure.org/2009,9961)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.01.2009 - 2 Sa 481/08 (https://dejure.org/2009,9961)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Januar 2009 - 2 Sa 481/08 (https://dejure.org/2009,9961)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbegründete Schadensersatzklage einer Krankenpflegerhelferin bei Hepatitis-C-Erkrankung; Haftungsprivileg der Arbeitgeberin

  • Judicialis

    SGB VII §§ 104 ff.; ; SGB VII § ... 104 Abs. 1; ; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; ; SGB VII § 105; ; SGB VII § 105 Abs. 1; ; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1; ; SGB VII § 106; ; SGB VII § 107; ; SGB VII § 108; ; SGB VII § 108 Abs. 1; ; SGB VII § 109; ; SGB VII § 110; ; SGB VII § 110 Abs. 1 S. 3; ; SGB VII § 111; ; SGB VII § 112; ; SGB VII § 113; ; RVO §§ 636 ff; ; RVO § 637; ; RVO § 638; ; RVO § 640; ; ArbGG § 69 Abs. 2; ; AGG § 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegründete Schadensersatzklage einer Krankenpflegerhelferin bei Hepatitis-C-Erkrankung; Haftungsprivileg der Arbeitgeberin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.2003 - VI ZR 34/02

    Zur Haftung bei Schulunfällen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2009 - 2 Sa 481/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des BGH, der sich die Kammer anschließt, muss der Vorsatz sich sowohl auf die Handlung als auch auf den eingetretenen Schaden beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2003 VI ZR 34/02 in NJW 2003 1605, 1607).
  • BAG, 18.10.1990 - 8 AZR 344/89

    Haftungsausschluß bei Vorbeugeuntersuchungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2009 - 2 Sa 481/08
    Dass vorbeugende ärztliche Untersuchungen, die wegen besonderer gesundheitlicher Gefahren der betrieblichen Tätigkeit auf Anordnung des Arbeitgebers durchgeführt werden, der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen und der Haftungsausschluss auch für Schäden gilt, die auf mangelhaft durchgeführten Vorbeugemaßnahmen beruhen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.1990 8 AZR 344/89).
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