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   LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2020 - 7 Ta 182/19   

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LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2020 - 7 Ta 182/19 (https://dejure.org/2020,659)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.01.2020 - 7 Ta 182/19 (https://dejure.org/2020,659)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Januar 2020 - 7 Ta 182/19 (https://dejure.org/2020,659)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 55 RVG, Nr 1000 RVG-VV, Nr 1003 RVG-VV
    Einigungsgebühr - Abschluss eines Mehrvergleichs - Prozesskostenhilfe

  • IWW

    § 55 RVG, §§ ... 45, 49 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG, 49, Nr. 1000 VV RVG, Nr. 1003 RVG, Nr. 1003 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG, § 48 Abs. 3 S. 1 RVG, § 114 ZPO, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG, 1002 VV RVG, § 48 Abs. 3 RVG, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 56 Abs. 2 S. 2 RVG, § 56 Abs. 2 S. 3 RVG, § 33 Abs. 4 S. 3 RVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beiordnung; Einigungsgebühr; Mehrvergleich; Prozesskostenhilfe; Vergleichsmehrwert; Vergütungsfestsetzung; 1,5-fache Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert bei für den Abschluss eines Mehrvergleichs beantragter Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de

    Höhe der Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert bei Beantragung der Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • LAG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - 5 Ta 118/15

    Vergleichsmehrwert - Gebühren - Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2020 - 7 Ta 182/19
    16 In der neueren Rechtsprechung sowie in der Literatur wird hingegen vermehrt die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Rückausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VV RVG könnten auch bei der Mitwirkung des Gerichts am Vergleich vorliegen (vgl. nur LAG Düsseldorf 25. September 2014 - 5 Sa 273/14; 13. Oktober 2014 - 13 Ta 342/14; LAG Baden-Württemberg 27. April 2016 - 5 Ta 118/15 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; LAG Berlin-Brandenburg 16. April 2018 - 17 Ta (Kost) 6133/17; LAG Sachsen-Anhalt 9. Januar 2019 - 5 Ta 67/18; LAG Rheinland-Pfalz 8. Mai 2019 - 3 Ta 25/19; Mayer , Anm. zu LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15 - FD-RVG 2015, 370379; Müller/Rabe in Gerold/Schmidt , RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV 1003 Rn. 46 f.; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 11. April 2017 - 5 Ta 36/17).

    Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei hat das Gericht ohnehin bereits wegen der für den rechtshängigen Streitgegenstand beantragten Prozesskostenhilfe zu prüfen; der Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich führt hier nicht zu zusätzlichem Aufwand (LAG Baden-Württemberg 27. April 2016 - 5 Ta 118/15 - Rn. 17).

    Dass es nicht darauf ankommen kann, ob und in welchem Umfang das Gericht außerhalb eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens über den Gegenstand des Vergleichs tatsächlich an dessen Zustandekommen mitgewirkt hat, zeigt sich deutlich in dem Fall, dass kein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wird: In diesem Fall besteht keine Grundlage für eine Kürzung der Vergleichsgebühr, selbst wenn das Gericht intensiv am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (LAG Baden-Württemberg 27. April 2016 - 5 Ta 118/15 - Rn. 18; LAG Schleswig-Holstein 11. April 2017 - 5 Ta 36/17 - Rn. 13).

    Die Gegenmeinung vermag zudem - worauf das LAG Baden-Württemberg (27. April 2016 - 5 Ta 118/15 - Rn. 20) zutreffend hinweist - nicht zufriedenstellend zu begründen, welche Gebühr in dem Fall entstehen soll, in dem - nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 12) zulässigerweise - der Antrag, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wird.

    Würde man davon ausgehen, dass die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs zur Anhängigkeit der mitverglichenen Gegenstände führt, müsste dies auch für den Rechtsanwalt der Gegenseite gelten, auch für ihn müsste konsequenterweise eine Ermäßigung der Einigungsgebühr eintreten (LAG Baden-Württemberg 27. April 2016 - 5 Ta 118/15 - Rn. 18 mwN.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 5 Ta 51/15

    Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH Verfahren - Mehrvergleich

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2020 - 7 Ta 182/19
    Das LAG Rheinland-Pfalz (12. März 2015 - 5 Ta 51/15) habe insoweit ausgeführt, dass das Gericht insoweit nicht lediglich "Beurkundungsorgan" sei, sondern im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der Formulierung des Vergleiches helfe.

    Früher ging die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass die Voraussetzung der Rückausnahme, dass lediglich die Protokollierung des Vergleichs betragt wird, bereits dann nicht vorliegt, wenn das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus auf irgendeine Weise an dem Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (vgl. nur LAG München 2. November 2016 - 6 Ta 287/16; LAG Nürnberg 25. September 2019 - 5 Ta 96/19; 25. Juni 2009 - 4 Ta 61/09; OLG Bamberg 6. Juli 2018 - 2 WF 157/18; LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15; 16. Dezember 2010 - 6 Ta 237/10).

    16 In der neueren Rechtsprechung sowie in der Literatur wird hingegen vermehrt die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Rückausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VV RVG könnten auch bei der Mitwirkung des Gerichts am Vergleich vorliegen (vgl. nur LAG Düsseldorf 25. September 2014 - 5 Sa 273/14; 13. Oktober 2014 - 13 Ta 342/14; LAG Baden-Württemberg 27. April 2016 - 5 Ta 118/15 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; LAG Berlin-Brandenburg 16. April 2018 - 17 Ta (Kost) 6133/17; LAG Sachsen-Anhalt 9. Januar 2019 - 5 Ta 67/18; LAG Rheinland-Pfalz 8. Mai 2019 - 3 Ta 25/19; Mayer , Anm. zu LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15 - FD-RVG 2015, 370379; Müller/Rabe in Gerold/Schmidt , RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV 1003 Rn. 46 f.; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 11. April 2017 - 5 Ta 36/17).

    Dem Willen des Gesetzgebers, das anwaltliche Bestreben Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen zu honorieren, wird auch bei Mitwirkung des Gerichts entsprochen (LAG Rheinland-Pfalz 8. Mai 2019 - 3 Ta 25/19 - Rn. 3; Groß in: Groß , Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 188 Rn. 44; Mayer , abl. Anm. zu LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15 - FD-RVG 2015, 370379).

    24 Ein sachlicher Grund dafür, bei der anwaltlichen Vergütung Rechtsanwälte, die für ihre Partei Prozesskostenhilfe zu beantragen haben, schlechter zu stellen, als Anwälte, deren Partei nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch nicht mit dem Gebot der weitestgehenden Gleichstellung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten vereinbaren ( Mayer , Anm. zu LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15 - FD-RVG 2015, 370379; vgl. zu diesem Gebot BGH 17. Januar 2018 - XII ZB 248/16 - Rn. 17).

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 248/16

    Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache: Vergütungsanspruch des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2020 - 7 Ta 182/19
    Sie hat zur Begründung ausgeführt, mit dem Bundesgerichtshof (17. Januar 2018 - XII ZB 248/16) sei davon auszugehen, dass die im Grundgesetz verbürgte Rechtsschutzgleichheit nicht gewahrt wäre, wenn die dem beigeordneten Rechtsanwalt erwachsenden Gebühren aus dem Mehrvergleich teilweise nicht von der Staatskasse getragen würden und diesbezüglich die Vergütungspflicht des bedürftigen Beteiligten bestehen bleiben würde.

    Das Arbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 17. Januar 2018 (XII ZB 248/16) über den Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Familiensachen nach § 48 Abs. 3 S. 1 RVG entschieden.

    Es kommt für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 21; vgl. auch BGH 17. Januar 2018 - XII ZB 248/16 - Rn. 28, wonach die von einem Mehrvergleich erfassten nicht anhängigen Verfahrensgegenstände regelmäßig allenfalls eingeschränkt einer Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO zugänglich sind).

    24 Ein sachlicher Grund dafür, bei der anwaltlichen Vergütung Rechtsanwälte, die für ihre Partei Prozesskostenhilfe zu beantragen haben, schlechter zu stellen, als Anwälte, deren Partei nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch nicht mit dem Gebot der weitestgehenden Gleichstellung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten vereinbaren ( Mayer , Anm. zu LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15 - FD-RVG 2015, 370379; vgl. zu diesem Gebot BGH 17. Januar 2018 - XII ZB 248/16 - Rn. 17).

  • LAG Düsseldorf, 25.09.2014 - 5 Sa 273/14

    Einigungsgebühr und Mehrvergleich

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2020 - 7 Ta 182/19
    Die Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert beträgt auch dann 1, 5 gemäß Nr. 1000 VV RVG, wenn Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert beantragt und der Vergleich "nach Erörterung der Sach- und Rechtslage" geschlossen worden ist (im Anschluss u. a. an LAG Düsseldorf 25. September 2014 - 5 Sa 273/14 und 13. Oktober 2014 - 13 Ta 342/14).

    16 In der neueren Rechtsprechung sowie in der Literatur wird hingegen vermehrt die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Rückausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VV RVG könnten auch bei der Mitwirkung des Gerichts am Vergleich vorliegen (vgl. nur LAG Düsseldorf 25. September 2014 - 5 Sa 273/14; 13. Oktober 2014 - 13 Ta 342/14; LAG Baden-Württemberg 27. April 2016 - 5 Ta 118/15 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; LAG Berlin-Brandenburg 16. April 2018 - 17 Ta (Kost) 6133/17; LAG Sachsen-Anhalt 9. Januar 2019 - 5 Ta 67/18; LAG Rheinland-Pfalz 8. Mai 2019 - 3 Ta 25/19; Mayer , Anm. zu LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15 - FD-RVG 2015, 370379; Müller/Rabe in Gerold/Schmidt , RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV 1003 Rn. 46 f.; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 11. April 2017 - 5 Ta 36/17).

    Dabei ist mit dem LAG Düsseldorf (25. September 2014 - 5 Sa 273/14 - Rn. 9) davon auszugehen, dass sich das Wort " lediglich " nicht auf die Tätigkeit des Gerichts (Protokollierung), sondern auf den Antrag bezieht.

    Hätte der Gesetzgeber das Ausmaß der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs für maßgeblich erachtet, hätte er dies konsequenterweise auch außerhalb von Prozesskostenhilfeanträgen zum Kürzungsgrund erhoben (LAG Düsseldorf 25. September 2014 - 5 Sa 273/14 - Rn. 10; vgl. auch Müller/Rabe in Gerold/Schmidt , RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV 1003 Rn. 46a).

  • BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2020 - 7 Ta 182/19
    Es kommt für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 21; vgl. auch BGH 17. Januar 2018 - XII ZB 248/16 - Rn. 28, wonach die von einem Mehrvergleich erfassten nicht anhängigen Verfahrensgegenstände regelmäßig allenfalls eingeschränkt einer Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO zugänglich sind).

    Zu überprüfen ist lediglich, ob die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände in die vergleichsweise Regelung nicht mutwillig im Sinn von § 114 ZPO ist (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 23).

    Die Gegenmeinung vermag zudem - worauf das LAG Baden-Württemberg (27. April 2016 - 5 Ta 118/15 - Rn. 20) zutreffend hinweist - nicht zufriedenstellend zu begründen, welche Gebühr in dem Fall entstehen soll, in dem - nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 12) zulässigerweise - der Antrag, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wird.

  • LAG Düsseldorf, 13.10.2014 - 13 Ta 342/14

    Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren; Mehrvergleich

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2020 - 7 Ta 182/19
    Die Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert beträgt auch dann 1, 5 gemäß Nr. 1000 VV RVG, wenn Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert beantragt und der Vergleich "nach Erörterung der Sach- und Rechtslage" geschlossen worden ist (im Anschluss u. a. an LAG Düsseldorf 25. September 2014 - 5 Sa 273/14 und 13. Oktober 2014 - 13 Ta 342/14).

    16 In der neueren Rechtsprechung sowie in der Literatur wird hingegen vermehrt die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Rückausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VV RVG könnten auch bei der Mitwirkung des Gerichts am Vergleich vorliegen (vgl. nur LAG Düsseldorf 25. September 2014 - 5 Sa 273/14; 13. Oktober 2014 - 13 Ta 342/14; LAG Baden-Württemberg 27. April 2016 - 5 Ta 118/15 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; LAG Berlin-Brandenburg 16. April 2018 - 17 Ta (Kost) 6133/17; LAG Sachsen-Anhalt 9. Januar 2019 - 5 Ta 67/18; LAG Rheinland-Pfalz 8. Mai 2019 - 3 Ta 25/19; Mayer , Anm. zu LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15 - FD-RVG 2015, 370379; Müller/Rabe in Gerold/Schmidt , RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV 1003 Rn. 46 f.; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 11. April 2017 - 5 Ta 36/17).

    Der Antrag bezieht sich dann lediglich auf die Protokollierung des Vergleichs, wenn die Parteien im Hinblick auf den Gegenstand des Mehrvergleichs keine gerichtliche Tätigkeit beantragt haben und auch nicht beantragen wollen (LAG Düsseldorf 13. Oktober 2014 - 13 Ta 342/14 - unter B.II.1.a).

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.04.2017 - 5 Ta 36/17

    Vergütungsfestsetzung, Rechtsanwaltsgebühren, Prozesskostenhilfe,

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2020 - 7 Ta 182/19
    16 In der neueren Rechtsprechung sowie in der Literatur wird hingegen vermehrt die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Rückausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VV RVG könnten auch bei der Mitwirkung des Gerichts am Vergleich vorliegen (vgl. nur LAG Düsseldorf 25. September 2014 - 5 Sa 273/14; 13. Oktober 2014 - 13 Ta 342/14; LAG Baden-Württemberg 27. April 2016 - 5 Ta 118/15 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; LAG Berlin-Brandenburg 16. April 2018 - 17 Ta (Kost) 6133/17; LAG Sachsen-Anhalt 9. Januar 2019 - 5 Ta 67/18; LAG Rheinland-Pfalz 8. Mai 2019 - 3 Ta 25/19; Mayer , Anm. zu LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15 - FD-RVG 2015, 370379; Müller/Rabe in Gerold/Schmidt , RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV 1003 Rn. 46 f.; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 11. April 2017 - 5 Ta 36/17).

    Dass es nicht darauf ankommen kann, ob und in welchem Umfang das Gericht außerhalb eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens über den Gegenstand des Vergleichs tatsächlich an dessen Zustandekommen mitgewirkt hat, zeigt sich deutlich in dem Fall, dass kein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wird: In diesem Fall besteht keine Grundlage für eine Kürzung der Vergleichsgebühr, selbst wenn das Gericht intensiv am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (LAG Baden-Württemberg 27. April 2016 - 5 Ta 118/15 - Rn. 18; LAG Schleswig-Holstein 11. April 2017 - 5 Ta 36/17 - Rn. 13).

  • LAG München, 02.11.2016 - 6 Ta 287/16

    Einigungsgebühr

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2020 - 7 Ta 182/19
    Früher ging die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass die Voraussetzung der Rückausnahme, dass lediglich die Protokollierung des Vergleichs betragt wird, bereits dann nicht vorliegt, wenn das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus auf irgendeine Weise an dem Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (vgl. nur LAG München 2. November 2016 - 6 Ta 287/16; LAG Nürnberg 25. September 2019 - 5 Ta 96/19; 25. Juni 2009 - 4 Ta 61/09; OLG Bamberg 6. Juli 2018 - 2 WF 157/18; LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15; 16. Dezember 2010 - 6 Ta 237/10).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 14.01.2019 - 5 Ta 67/18

    Prozesskostenhilfe - Erweiterung - Mehrvergleich - Gebührenanspruch -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2020 - 7 Ta 182/19
    16 In der neueren Rechtsprechung sowie in der Literatur wird hingegen vermehrt die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Rückausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VV RVG könnten auch bei der Mitwirkung des Gerichts am Vergleich vorliegen (vgl. nur LAG Düsseldorf 25. September 2014 - 5 Sa 273/14; 13. Oktober 2014 - 13 Ta 342/14; LAG Baden-Württemberg 27. April 2016 - 5 Ta 118/15 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; LAG Berlin-Brandenburg 16. April 2018 - 17 Ta (Kost) 6133/17; LAG Sachsen-Anhalt 9. Januar 2019 - 5 Ta 67/18; LAG Rheinland-Pfalz 8. Mai 2019 - 3 Ta 25/19; Mayer , Anm. zu LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15 - FD-RVG 2015, 370379; Müller/Rabe in Gerold/Schmidt , RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV 1003 Rn. 46 f.; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 11. April 2017 - 5 Ta 36/17).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2010 - 6 Ta 237/10

    Prozesskostenhilfe - Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr für Mehrvergleich

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2020 - 7 Ta 182/19
    Früher ging die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass die Voraussetzung der Rückausnahme, dass lediglich die Protokollierung des Vergleichs betragt wird, bereits dann nicht vorliegt, wenn das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus auf irgendeine Weise an dem Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (vgl. nur LAG München 2. November 2016 - 6 Ta 287/16; LAG Nürnberg 25. September 2019 - 5 Ta 96/19; 25. Juni 2009 - 4 Ta 61/09; OLG Bamberg 6. Juli 2018 - 2 WF 157/18; LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15; 16. Dezember 2010 - 6 Ta 237/10).
  • LAG Nürnberg, 25.09.2019 - 5 Ta 96/19

    Einigungsgebühr - Mehrvergleich - Prozesskostenhilfeerstreckung

  • LAG Hamm, 03.08.2018 - 8 Ta 653/17

    Vergleichsmehrwert; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwaltsgebühren; Einigungsgebühr;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2018 - 17 Ta 6133/17

    Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines

  • OLG Bamberg, 06.07.2018 - 2 WF 157/18

    Höhe der Einigungsgebühr bei Mehrvergleich

  • LAG Nürnberg, 25.06.2009 - 4 Ta 61/09

    Terminsgebühr - Einigungsgebühr - Vergleichsmehrwert

  • LAG München, 09.12.2021 - 6 Ta 249/21

    Einigungsgebühr; Vergleichsmehrwert

    Das LAG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 8.1.2020 - 7 Ta 182/19, AE 2020, 134) verneint einen Sachgrund für eine Kürzung der Vergütung eines Rechtsanwalts, der für eine Partei tätig wird, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, gegenüber Anwälten, deren Partei keiner Prozesskostenhilfe bedarf.

    (2) Die Erwägungen der Gleichbehandlung derjenigen Rechtsanwälte, die eine Partei vertreten, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, gegenüber denjenigen, die keiner Prozesskostenhilfe bedürfen, führen nicht weiter (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz v. 8.1.2020 - 7 Ta 182/19, AE 2020, 134).

    Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 8.1.2020 - 7 Ta 182/19, AE 2020, 134) gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass diese Gebühr in derselben Höhe wie bei einem Prozessvertreter einer bemittelten Partei entrichtet werden muss.

  • LAG München, 14.03.2022 - 6 Ta 8/22

    Reduzierte Einigungsgebühr und 1,2 Terminsgebühr bei Prozesskostenhilfe und

    Das LAG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 8.1. 2020 - 7 Ta 182/19, AE 2020, 134) verneint einen Sachgrund für eine Kürzung der Vergütung eines Rechtsanwalts, der für eine Partei tätig wird, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, gegenüber Anwälten, deren Partei keiner Prozesskostenhilfe bedarf.

    (2) Die Erwägungen der Gleichbehandlung derjenigen Rechtsanwälte, die eine Partei vertreten, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, gegenüber denjenigen, die keiner Prozesskostenhilfe bedürfen, führen nicht weiter (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz v. 8.1. 2020 - 7 Ta 182/19, AE 2020, 134).

    Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 8.1. 2020 - 7 Ta 182/19, AE 2020, 134) gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass diese Gebühr in derselben Höhe wie bei einem Prozessvertreter einer bemittelten Partei entrichtet werden muss.

  • LAG München, 23.02.2022 - 6 Ta 20/22

    Kostenfestsetzung, 1,0 Einigungsgebühr

    LAG Baden-Württemberg v. 27.4.2016 - 5 Ta 118/15, AGS 2016, 323; in diese Richtung auch, wenngleich mit abweichender Begründung: LAG Hamm v. 16.9.2015 - 6 Ta 419/15, AGS 2016, 133; LAG Nürnberg v. 26.7.2021 - 3 Ta 68/21, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 8.1.2020 - 7 Ta 182/19, AE 2020, 134; dagegen u.a. LAG München v. 7.3.2016 - 6 Ta 283/15 n.v.; LAG München v. 2.11.2016 - 6 Ta 287/16, NZA.-RR 2017, 272; LAG München v. 19.6.2017 - 6 Ta 123/17 und 6 Ta 167/17, n.v.; LAG München v. 29.8.2018 - 6 Ta 133/18 n.v.; LAG München v. 24.11.2021 - 6 Ta 182/21, n.v.; LAG München 28. Nov.

    Eine solche Folge ist auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten (a.M. LAG Rheinland-Pfalz v. 8.1.2020 - 7 Ta 182/19, AE 2020.134; vgl. aber LAG München v. 9.12.2021, a.a.O.).

  • LAG München, 23.03.2022 - 6 Ta 275/21

    PKH, Kosten

    LAG Baden-Württemberg v. 27.4.2016 - 5 Ta 118/15, AGS 2016, 323; in diese Richtung auch, wenngleich mit abweichender Begründung: LAG Hamm v. 16.9.2015 - 6 Ta 419/15, AGS 2016, 133; LAG Nürnberg v. 26.7.2021 - 3 Ta 68/21, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 8.1.2020 - 7 Ta 182/19, AE 2020, 134; dagegen u.a. LAG München v. 7.3.2016 - 6 Ta 283/15 n.v.; LAG München v. 2.11.2016 - 6 Ta 287/16, NZA-RR 2017, 272; LAG München v. 19.6.2017 - 6 Ta 123/17 und 6 Ta 167/17, n.v.; LAG München v. 29.8.2018 - 6 Ta 133/18 n.v.; LAG München v. 24.11.2021 - 6 Ta 182/21, n.v.; LAG München 28. Nov.

    Eine solche Folge ist auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten (a.M. LAG Rheinland-Pfalz v. 8.1. 2020 - 7 Ta 182/19, AE 2020, 134; vgl. aber LAG München v. 9.12.2021, a. a. O.).

  • LAG Nürnberg, 26.07.2021 - 3 Ta 68/21

    Prozesskostenhilfe - Einigungsgebühr - Mehrvergleich

    c) Angesichts dieser Klarstellung des Gesetzgebers kann auch offenbleiben, ob die andere Rückausnahme in Anm. I, Satz 1, Hs. 2 zu Nr. 1003 VV-RVG - "soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für (...) die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird" - einschlägig ist, insbesondere ob sich das Wort "lediglich" auf die Tätigkeit des Gerichts (Protokollierung) oder auf den Antrag bezieht (vgl. hierzu LAG Nürnberg 25.09.2019 - 5 Ta 96/19 einerseits, LAG Rheinland-Pfalz 08.01.2020 - 7 Ta 182/19 andererseits).
  • LAG München, 16.02.2022 - 6 Ta 261/21

    PKH-Vergleichsmehrwert

    LAG Baden-Württemberg v. 27.4.2016 - 5 Ta 118/15, AGS 2016, 323; in diese Richtung auch, wenngleich mit abweichender Begründung: LAG Hamm v. 16.9.2015 - 6 Ta 419/15, AGS 2016, 133; LAG Nürnberg v. 26.7.2021 - 3 Ta 68/21, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 8.1.2020 - 7 Ta 182/19, AE 2020, 134; dagegen u.a. LAG München v. 7.3.2016 - 6 Ta 283/15 n.v.; LAG München v. 2.11.2016 - 6 Ta 287/16, NZA.-RR 2017, 272; LAG München v. 19.6.2017 - 6 Ta 123/17 und 6 Ta 167/17, n.v.; LAG München v. 29.8.2018 - 6 Ta 133/18 n.v.; LAG München v. 24.11.2021 - 6 Ta 182/21, n.v.; LAG München 28. Nov.

    Eine solche Folge ist auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten (a.M. LAG Rheinland-Pfalz v. 8.1. 2020 - 7 Ta 182/19, AE 2020, 134; vgl. aber LAG München v. 9.12.2021, a. a. O.).

  • LAG München, 15.02.2023 - 11 Ta 28/23

    Prozesskostenhilfe - Einigungsgebühr für Mehrvergleich

    Auch wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung das gesamte Verfahren erfasst, liegt jedenfalls auch eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss eines Vertrages nach Nr. 1000 VV-RVG vor (ebenso LAG Nürnberg v. 26.07.2021 - 3 -ra 68/21; v. 29.12.2022 - 5 Ta 24/22; LAG Rheinland-Pfalz 08.01.2020 - 7 Ta 182/19; LAG Baden-Württemberg 27.04.2016 - 5 Ta 118/15).
  • LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23

    Prozeßkostenhilfe; Mehrvergleich; kostensparende Prozeßführung

    Auch wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung das gesamte Verfahren erfasst, liegt jedenfalls auch eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss eines Vertrages nach Nr. 1000 VV-RVG vor (ebenso LAG Nürnberg v. 26.07.2021 - 3 Ta 68/21; v. 29.12.2022 - 5 Ta 24/22; LAG; LAG Rheinland-Pfalz 08.01.2020 - 7 Ta 182/19; LAG Baden-Württemberg 27.04.2016 - 5 Ta 118/15).
  • LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 31/23

    Prozeßkostenhilfe; Mehrvergleich; kostensparende Prozeßführung

    Auch wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung das gesamte Verfahren erfasst, liegt jedenfalls auch eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss eines Vertrages nach Nr. 1000 VV-RVG vor (ebenso LAG Nürnberg v. 26.07.2021 - 3 Ta 68/21; v. 29.12.2022 - 5 Ta 24/22; LAG; LAG Rheinland-Pfalz 08.01.2020 - 7 Ta 182/19; LAG Baden-Württemberg 27.04.2016 - 5 Ta 1 18/15).
  • LAG München, 15.02.2023 - 11 Ta 10/23

    Prozesskostenhilfebewilligung - Umfang - Mehrvergleich - Einigungsgebühr

    Auch wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung das gesamte Verfahren einschließlich Vergleichsschluss betrifft und nicht nur den Vergleichsschluss, liegt jedenfalls auch eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss eines Vertrages nach Nr. 1000 VV-RVG vor (ebenso LAG Nürnberg v. 26.07.2021 - 3 Ta 68/21; v. 29.12.2022 - 5 Ta 24/22; LAG; LAG Rheinland-Pfalz 08.01.2020 - 7 Ta 182/19; LAG Baden-Württemberg 27.04.2016 - 5 Ta 118/15).
  • LAG München, 15.02.2023 - 11 Ta 33/23

    Prozesskostenhilfe - Einigungsgebühr - Mehrvergleich

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