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   LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 8 TaBV 23/15   

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LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 8 TaBV 23/15 (https://dejure.org/2016,56509)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.11.2016 - 8 TaBV 23/15 (https://dejure.org/2016,56509)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. November 2016 - 8 TaBV 23/15 (https://dejure.org/2016,56509)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Betriebsratswahlanfechtung - Verkennung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs

  • IWW

    § 18 BetrVG, § ... 19 BetrVG, § 90 Abs. 1 ArbGG, § 18 Abs. 2 BetrVG, § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG, § 7 S. 2 BetrVG, § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG, § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 19 Abs. 1 BetrVG, § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BetrVG, § 1 Abs. 2 BetrVG, § 2 UStG, § 1 BetrVG, § 106 Abs. 1 BetrVG, § 19 Abs. 1 S. 1 letzter Halbs. BetrVG, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 533 ZPO, § 19 Abs. 2 BetrVG, § 2 Abs. 2 GKG, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 92 a ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl; Begriff des Betriebes i.S. von § 19 Abs. 1 BetrVG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl; Begriff des Betriebes i.S. von § 19 Abs. 1 BetrVG

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 19 Abs. 1
    Gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98

    Übergangsmandat des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 8 TaBV 23/15
    Aus dem Umstand, dass bei einer Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Verkennung des Vorliegens eines gemeinsamen Betriebes alle in den einzelnen Betrieben durchgeführten Wahlen angefochten werden müssen (vgl. BAG 31.05.2000 - 7 ABR 78/98, NZA 2000, 1350) folgt zugleich, dass es für die diesbezügliche Anfechtungsbefugnis vorliegend nicht von Relevanz ist, in welchem der betroffenen Betriebe die anfechtenden Arbeitnehmer beschäftigt und damit wahlberechtigt sind.

    a) Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - BAGE 95, 15 zu B III 1 der Gründe).

    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 -, BAGE 95, 15 zu B III 1 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 ABR 9/00 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11; 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 zu B I 1 der Gründe).

    Das betrifft in erster Linie Fallgestaltungen, in denen etwa die Berücksichtigung nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer oder die Nichtbeteiligung wahlberechtigter Arbeitnehmer rechnerisch die Reihenfolge der Gewählten nicht ändern kann (BAG 31.05.2000 - 7 ABR 78/98-, NZA 2000, 1351, 1355).

  • BAG, 04.12.1986 - 6 ABR 48/85

    Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren - Anfechtung einer Wahl -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 8 TaBV 23/15
    Dieses besteht darin, die Beachtung der Wahlvorschriften durchzusetzen, damit nur ein ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat seine Arbeit aufnimmt und die Belegschaft in Fragen der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz gegenüber dem Arbeitgeber vertritt (BAG 04.12.1986 - 6 ABR 48/85, NZA 1987, 166, 167).

    Die materiellen Rechtsfragen sind deshalb nach den Ereignissen bis zur Wahl und bei der Wahl zu beurteilen (vgl. BAG 04.12.1986 - 6 ABR 48/85, NZA 1987, 166).

    Die Antragsberechtigung mindestens 3 wahlberechtigter Arbeitnehmer in § 19 Abs. 2 BetrVG wird zur Durchsetzung des Allgemeininteresses an der Beachtung der Wahlvorschriften zuerkannt, damit nur ein ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat seine Arbeit aufnimmt und die Belegschaft in Fragen der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz gegenüber dem Arbeitgeber vertritt (vgl. BAG 04.12.1986 - 6 ABR 48/85, NZA 1987, 166).

  • BAG, 11.02.2004 - 7 ABR 27/03

    Gemeinsamer Betrieb

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 8 TaBV 23/15
    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 -, BAGE 95, 15 zu B III 1 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 ABR 9/00 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11; 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 zu B I 1 der Gründe).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn dort selbst keine Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten getroffen werden, sondern sich ihre Arbeit im Wesentlichen auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen beschränkt (BAG 13.08.2008 - 7 ABR 21/07, NZA-RR 2009, 255, 259; 11.02.2004 -7 ABR 27/03, NZA 2004, 619 f).

    Dabei handelt es sich um Angelegenheiten, die üblicherweise vom Arbeitgeber selbst wahrgenommen und - im Gegensatz zur Lohnbuchhaltung - nicht als Serviceleistungen an Dritte vergeben werden (vgl. zu diesem Aspekt bereits BAG 11.02.2004 -7 ABR 27/03, NZA 2004, 619 f).

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 8 TaBV 23/15
    (1) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 -, BVerfGE 133, 168 - 241, Rn. 66; ; BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 -, BVerfGE 105, 135 - 185, Rn. 79; BVerfG).

    Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 -, BVerfGE 105, 135 - 185, Rn. 79; BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 -, BVerfGE 11, 126 - 136, Rn. 18).

  • BAG, 09.04.1991 - 1 AZR 488/90

    Rechtskraft im Beschlußverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 8 TaBV 23/15
    Da das Betriebsverfassungsgesetz sowohl hinsichtlich der Organisation als auch hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats an den Betrieb als die betriebsratsfähige Organisationseinheit anknüpft, kann im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl die für die Betriebsverfassung wesentliche Frage geklärt werden, was als die betriebsratsfähige Organisationseinheit anzusehen ist (std. Rspr. vgl. bereits BAG 09.04.1991 - 1 AZR 488/99, BAGE 68, 1 ff.).

    Gegenstand und Ziel dieses Verfahrens soll es nicht nur sein, die Voraussetzungen für eine (künftige) ordnungsgemäße Wahl von Betriebsräten zu schaffen, sondern auch Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder Meinungsverschiedenheiten über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zu entscheiden (vgl. BAG 09.04.19914 -1 AZR 488/901, NZA 1991, 812; BT-Drucks. 14/5741 S.38).

  • BAG, 07.12.1988 - 7 ABR 10/88

    Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 8 TaBV 23/15
    Stellt das Arbeitsgericht während einer laufenden Amtszeit im Rahmen des Verfahrens nach § 18 BetrVG die fehlerhafte Abgrenzung fest, so bleibt der Betriebsrat bei nicht rechtzeitig angefochtener Wahl selbst dann im Amt, wenn unter Verkennung des Betriebsbegriffs gewählt wurde (std. Rspr. vgl. BAG 07.12.1988 - 7 ABR 10/88 -, NZA 1989, 731).

    Im Vordergrund steht vielmehr das Allgemeininteresse an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl.Es gibt dem Anfechtungsberechtigten befristet die Möglichkeit, eine solche Betriebsratswahl durch arbeitsgerichtlichen Beschluss für ungültig erklären zu lassen, um auf diese Weise den Weg frei zu machen für eine neue, nunmehr den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahl einer Betriebsvertretung (vgl. auch zum Zweck BAG 07.12.1988 - 7 ABR 10/88, NZA 1989, 731).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 8 TaBV 23/15
    (1) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 -, BVerfGE 133, 168 - 241, Rn. 66; ; BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 -, BVerfGE 105, 135 - 185, Rn. 79; BVerfG).

    Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt da neben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (BVerfG 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 -, BVerfGE 133, 168 - 241, Rn. 66; BAG 30.03.2004 - 1 AZR 7/03 -, BAGE 110, 122 - 134, Rn. 47).

  • BAG, 21.02.2001 - 7 ABR 9/00

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 8 TaBV 23/15
    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 -, BAGE 95, 15 zu B III 1 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 ABR 9/00 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11; 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22 zu B I 1 der Gründe).

    Gerade bei der Beauftragung des herrschenden Unternehmens muss vielmehr sorgfältig geprüft werden, ob die tatsächliche Entscheidungsfindung noch bei den einzelnen beteiligten Unternehmen verbleibt und lediglich der Entscheidungsvollzug zentralisiert wird oder ob die maßgeblichen Personen der einzelnen Unternehmen lediglich ihre Wünsche und Vorstellungen an die zentrale Personalführung melden und dort entschieden wird, ob und wie sie umgesetzt werden (vgl. BAG 21.02.2001 -7 ABR 9/00, EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 11).

  • BAG, 30.03.2004 - 1 AZR 7/03

    Nachteilsausgleich - Informationspflicht nach § 118 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 111 S.

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 8 TaBV 23/15
    Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt da neben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (BVerfG 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 -, BVerfGE 133, 168 - 241, Rn. 66; BAG 30.03.2004 - 1 AZR 7/03 -, BAGE 110, 122 - 134, Rn. 47).
  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 8 TaBV 23/15
    Wenn ein Beteiligter seine Anträge erweitern will, und dieses Ziel nur im Wege der Anschlussbeschwerde erreicht werden kann, ist dies als solche auszulegen, weil bei der Auslegung von Prozesserklärungen davon ausgegangen werden muss, dass die Partei das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. zur entsprechenden Rspr. bei der Anschlussberufung BGH vom 07.12.2007 - V ZR 210/06, zitiert nach juris).
  • BAG, 13.02.2013 - 7 ABR 36/11

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 67/11

    Betriebsrat - Minderheitengeschlecht

  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 93/87

    Wahlbeteiligung Arbeiter und Angestellte

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04

    Gemeinsamer Betrieb - Organschaft

  • BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 93/07

    Zustimmungsverweigerung per E-Mail

  • BSG, 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - sachlicher Zusammenhang -

  • BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 838/13

    Immaterieller Schadensersatz - Mobbing - Verwirkung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2016 - 6 TaBV 18/15

    Gemeinsamer Betrieb - Fortbestand der Betriebsidentität - Betriebsrat

  • BAG, 13.08.2008 - 7 ABR 21/07

    Gemeinschaftsbetrieb

  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 10/87

    Gemeinsamer Betrieb von zwei Unternehmen

  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 327/11

    BGH verneint Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum

  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 62/04

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

  • BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 72/10

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/60
  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 5/90

    Wahlanfechtung; Rechtsschutzinteresse

  • BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 9/88

    Betriebsratswahl - Betriebsratswahlanfechtung

  • BAG, 14.12.1994 - 7 ABR 26/94

    Zuordnung von Gastschwestern zum Krankenhausbetrieb

  • BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04

    Gemeinsamer Betrieb

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