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   LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2008 - 6 Sa 818/07   

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https://dejure.org/2008,12555
LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2008 - 6 Sa 818/07 (https://dejure.org/2008,12555)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.05.2008 - 6 Sa 818/07 (https://dejure.org/2008,12555)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Mai 2008 - 6 Sa 818/07 (https://dejure.org/2008,12555)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigug eines Vertriebsleiters; Rüder Umgangston mit Mitarbeitern, barscher Befehlston, Führen von Verkaufsgesprächen mit Sonnenbrille, Imitierung der Stimme Hitlers und der weitere Gebrauch des Nazi-Jargons als Rechtfertigungsgrund für eine fristlose ...

  • Judicialis

    ArbGG § 64; ; ArbGG § 64 Abs. 6; ; ArbGG § 66 Abs. 1; ; ArbGG § 69 Abs. 2; ; KSchG § 14; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; BGB § 314 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 314 Abs. 2 § 626 Abs. 1
    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters ohne vorherige Abmahnung bei rüdem Umgang mit Kunden und Mitarbeitern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigung bei negativen Verhalten wegen Überforderung mit neuer Position?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2008 - 6 Sa 818/07
    Eine verhaltensbedingte Kündigung wird folglich nicht als gerechtfertigt angesehen, wenn es ein anderes geeigneteres Mittel gibt, um eine zukünftige Vertragsstörung zu beseitigen und zu vermeiden; dieser Aspekt hat durch die gesetzliche Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren (vgl. BAG Urteil vom 12.01.2006 2 AZR 179/05 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; APS-Dörner, Kündigungsrecht 3. Auflage, § 1 KSchG Rz 343).
  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2008 - 6 Sa 818/07
    4. Für die Berufungsangriffe auf die abgelehnte Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht gehen sowohl dieses als auch die Berufung von den zutreffenden Rechtssprechungsgrundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.06.2005 - 2 AZR 256/04 - entwickelt hat, aus und stellen darauf ab, dass es darauf ankommt, ob eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2007 - 6 Sa 348/07

    Außerordentliche Kündigung - Erheblichkeit der Pflichtverletzung - versuchte

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2008 - 6 Sa 818/07
    Nach dem Stand der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u . a. Urteil vom 09.07.1998 - 2 AZR 201/98), die die erkennende Kammer in ständiger Rechtssprechung übernommen hat (vgl. u. a. Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.10.2007 - 6 Sa 348/07) gilt bei außerordentlichen Kündigungen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (ultima-ratio-Prinzip), das eine Gestaltungserklärung nur dann für zulässig erklärt, wenn alle anderen, nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles, möglichen und angemessenen milderen Mittel, die geeignet sind, das in der bisherigen Form nicht mehr tragbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen, erschöpft sind.
  • BAG, 09.07.1998 - 2 AZR 201/98
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2008 - 6 Sa 818/07
    Nach dem Stand der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u . a. Urteil vom 09.07.1998 - 2 AZR 201/98), die die erkennende Kammer in ständiger Rechtssprechung übernommen hat (vgl. u. a. Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.10.2007 - 6 Sa 348/07) gilt bei außerordentlichen Kündigungen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (ultima-ratio-Prinzip), das eine Gestaltungserklärung nur dann für zulässig erklärt, wenn alle anderen, nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles, möglichen und angemessenen milderen Mittel, die geeignet sind, das in der bisherigen Form nicht mehr tragbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen, erschöpft sind.
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