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   LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 Sa 453/17   

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https://dejure.org/2018,25613
LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 Sa 453/17 (https://dejure.org/2018,25613)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.05.2018 - 2 Sa 453/17 (https://dejure.org/2018,25613)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - 2 Sa 453/17 (https://dejure.org/2018,25613)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 622 Abs 1 BGB
    Vertragsstrafe - unangemessene Benachteiligung - Übersicherung

  • IWW

    § 307 Abs. 1 BGB, § ... 622 Abs. 5 Satz 3 BGB, § 307 BGB, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 622 Abs. 1 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 310 Abs. 3 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, §§ 305 ff. BGB, § 306 Abs. 1 BGB, § 306 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigungsfrist; Kündigungstermin; Saisongeschäft; Übersicherung; Vertragsstrafe; AGB-Kontrolle

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses außerhalb vereinbarter Bestimmungen des Arbeitsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 717/07

    Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 Sa 453/17
    Im Streitfall kann zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, dass längere als in § 622 Abs. 1 BGB vorgesehene, für beide Vertragsparteien gleiche Kündigungsfristen durch Strafversprechen gesichert werden können und die zwischen den Parteien vertraglich festgelegten Kündigungsbestimmungen weder ganz noch teilweise unwirksam sind ( vgl. hierzu auch BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 28 ff., NZA 2009, 370 ).

    Bei der Beurteilung, ob die Vertragsstrafenhöhe angemessen ist, kann bei einer Vertragsklausel, die bei der Vertragsstrafenhöhe nicht nach verschiedenen Fallgestaltungen differenziert, eine Wirksamkeit der Bestimmung nicht deshalb bejaht werden, weil unter diese auch Sachverhalte fallen können, bei denen die Höhe der Vertragsstrafe angemessen wäre ( vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 69, NZA 2009, 370 ).

    Eine geltungserhaltende Reduktion der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksamen Vertragsstrafenabrede auf die Fallkonstellationen, in denen auch eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern angemessen sein könnte, ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen und scheidet daher aus ( BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 32, NZA 2018, 100; BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 29, NZA 2016, 945; BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07, Rn. 71 u. 72, NZA 2009, 370 ).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt bei einer gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksamen Vertragsstrafenabrede ebenfalls nicht in Betracht, weil sie den Regelungszweck dieser Vorschrift unterlaufen würde, so dass es auch insoweit keiner Entscheidung bedarf, ob das Verhalten des Klägers im konkreten Fall eine Vertragsstrafe rechtfertigen würde ( vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 73, NZA 2009, 370 ).

  • BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 897/08

    Vertragsstrafe - Vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 Sa 453/17
    Arbeitsverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer (Arbeitgeber) und einem Verbraucher (Arbeitnehmer), mithin Verbraucherverträge i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB ( BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 15, NZA 2011, 89 ).

    Im Hinblick darauf, dass das Gesetz für den Fall einer Nichteinhaltung vereinbarter Kündigungsbestimmungen keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht, stellt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Ziff. 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags eine die Rechtsvorschriften ergänzende Regelung dar ( vgl. BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 17, NZA 2011, 89 ).

    Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 31. Januar 2016 war bereits bekannt, dass Klauseln, die für den Fall der vertragswidrigen, vorfristigen Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe vorsehen, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, nur ausnahmsweise angemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind ( vgl. z.B. BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 29, NZA 2011, 89 ).

  • BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 665/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - Auslegung - unangemessene

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 Sa 453/17
    Dies kann nur angenommen werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt ( BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 23, NZA 2016, 945 ).

    Unwirksam sind deshalb auch solche Klauseln, die in ihrem Übermaßanteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat ( BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 26, NZA 2016, 945 ).

    Eine geltungserhaltende Reduktion der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksamen Vertragsstrafenabrede auf die Fallkonstellationen, in denen auch eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern angemessen sein könnte, ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen und scheidet daher aus ( BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 32, NZA 2018, 100; BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 29, NZA 2016, 945; BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07, Rn. 71 u. 72, NZA 2009, 370 ).

  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 253/09

    Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 Sa 453/17
    Auch wenn man unterstellt, dass der Arbeitsvertrag vor Unterzeichnung gemäß der - vom Kläger bestrittenen - Behauptung des Beklagten im Einzelnen zwischen den Parteien besprochen wurde, begründet dies nicht die Möglichkeit einer Einflussnahme auf den Klauselinhalt durch den Kläger ( vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 28, NZA 2010, 939 ).

    Ein Aushandeln der Klausel i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ( vgl. hierzu BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25, NZA 2010, 939 ) ist weder vom Beklagten vorgetragen noch ersichtlich.

  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 378/16

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - unangemessene Benachteiligung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 Sa 453/17
    Eine geltungserhaltende Reduktion der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksamen Vertragsstrafenabrede auf die Fallkonstellationen, in denen auch eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern angemessen sein könnte, ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen und scheidet daher aus ( BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 32, NZA 2018, 100; BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 29, NZA 2016, 945; BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07, Rn. 71 u. 72, NZA 2009, 370 ).
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