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   LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 8 Sa 422/17   

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LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 8 Sa 422/17 (https://dejure.org/2018,21939)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.04.2018 - 8 Sa 422/17 (https://dejure.org/2018,21939)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. April 2018 - 8 Sa 422/17 (https://dejure.org/2018,21939)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 20 BBiG 2005, § 22 Abs 1 BBiG 2005, § 612a BGB, § 111 Abs 2 S 5 ArbGG, § 13 BBiG 2005
    Berufsausbildungsverhältnis - Kündigung in der Probezeit - keine Anrechnung von Zeiten für Qualifizierungsmaßnahmen - geförderte berufliche Rehabilitation - Beteiligung der Interessenvertretung - Maßregelungsverbot

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Berufsausbildungsverhältnis - Kündigung in der Probezeit - keine Anrechnung von Zeiten für Qualifizierungsmaßnahmen - geförderte berufliche Rehabilitation - Beteiligung der Interessenvertretung - Maßregelungsverbot

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 831/13

    Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 8 Sa 422/17
    Sie würde eine Abweichung zuungunsten des Auszubildenden darstellen, denn die Probezeit liegt gerade auch in seinem Interesse (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 39) .

    Insoweit (und nur in diesem Fall) ist § 20 Satz 1 BBiG teleologisch zu reduzieren (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 29 ff.) .

    Darüber hinaus begründet bereits das äußere Erscheinungsbild des auf einem Formular der IHK K. erstellten Vertrags eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 17) .

    Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist die tatsächliche Dauer der Probezeit vielmehr frei vereinbar (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 39) .

    Eine Probezeit im Umfang der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer steht darum im Gerechtigkeitskern mit der gesetzlichen Bewertung und Gewichtung der von § 307 BGB geschützten Interessen des Auszubildenden im Einklang und ist deshalb grundsätzlich nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 37, 40) .

  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 844/14

    Praktikum - Berufsausbildung - Probezeitkündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 8 Sa 422/17
    Demnach stehen nach der vom Arbeitsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Zeiten eines anderen Vertragsverhältnisses derselben Parteien vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses weder der Vereinbarung einer Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis entgegen, noch findet eine Anrechnung auf die gemäß § 20 Satz 1 BBiG zu vereinbarende Probezeit statt (so BAG 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 15 ff. mwN) .

    Andere Vertragsverhältnisse weichen hiervon ab (BAG 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 17) .

    Den Parteien des Ausbildungsvertrages steht es für die Berücksichtigung vorangegangener Zeiten frei, die Probezeit unter Berücksichtigung der Mindestprobezeit von einem Monat gemäß § 20 Abs. 2 BBiG kürzestmöglich zu vereinbaren (vgl. BAG 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 24 für die Einstiegsqualifizierung gemäß § 54a SGB III) .

    Ihre Anrechnung ist - ebenso wie bei den vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich erwähnten Qualifizierungsmaßnahmen (BAG 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 24) - gesetzlich ausdrücklich nicht vorgesehen.

    Denn der Zweck der obligatorischen Probezeit nach § 20 Abs. 1 BBiG kann nur unter den Bedingungen eines Berufsausbildungsverhältnisses mit seinem spezifischen Pflichtenkatalog nach §§ 13, 14 BBiG erfüllt werden (BAG 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 17) .

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 368/13

    Arbeitnehmerüberlassung - Nachweispflichten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 8 Sa 422/17
    Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 23, BAGE 151, 170) .
  • BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 27/02

    Schwerbehindertenvertretung - Rehabilitanden

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 8 Sa 422/17
    Damit ist der Betriebsrat für die Klägerin nicht zuständig (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 ABR 27/02 - Rn. 20 f., BAGE 106, 57) .
  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 150/10

    Befristung und Maßregelungsverbot

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 8 Sa 422/17
    Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 35 mwN) .
  • BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 8 Sa 422/17
    Sie befinden sich mit Blick auf ihre betriebsverfassungsrechtliche Stellung, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt, nicht in einer vergleichbaren Situation (vgl. zur Frage der Wahlberechtigung BAG 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - Rn. 28, BAGE 75, 312) .
  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13

    Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 8 Sa 422/17
    Die Klage wird dann nachträglich zulässig (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 24) .
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