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   LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 7 Sa 427/18   

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LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 7 Sa 427/18 (https://dejure.org/2019,30178)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.07.2019 - 7 Sa 427/18 (https://dejure.org/2019,30178)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - 7 Sa 427/18 (https://dejure.org/2019,30178)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 314 Abs. 2
    Generelles Verbot von Konkurrenztätigkeit im Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de

    Grund, wichtiger; Konkurrenztätigkeit; Nebenpflicht; Privatverkauf; Rechtsgeschäft, unternehmensbezogenes; Rücksichtnahmepflicht; Vermögensdelikt; Wettbewerb; Außerordentliche Kündigung eines Autoverkäufers wegen Privatverkaufs eines Pkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07

    Außerordentliche Kündigung - Wettbewerb - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 7 Sa 427/18
    43 Während des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer außerdem verpflichtet, sich jeder Konkurrenztätigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber zu enthalten, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält (st. Rspr.; BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 28; 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 14; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 22; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15; 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - unter III.2.a).

    Konkurrenztätigkeiten sind zudem eine erhebliche Verletzung der Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB, die "an sich" geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 27; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn: 21; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15).

    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 15; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 39; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 18, jeweils mwN.).

    Diese Ausschlussfrist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 -. Rn. 23 mwN.).

  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 560/11

    Konkurrenztätigkeit - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 7 Sa 427/18
    43 Während des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer außerdem verpflichtet, sich jeder Konkurrenztätigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber zu enthalten, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält (st. Rspr.; BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 28; 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 14; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 22; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15; 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - unter III.2.a).

    Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offen stehen (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 15 mwN.).

    Der Arbeitnehmer darf auch dann keine Konkurrenzgeschäfte tätigen, wenn sicher ist, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer betreuten Sektor oder die betreffenden Kunden nicht erreichen wird (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 16 mwN.).

    Während der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit trägt, hat der Arbeitnehmer, der sich auf eine Einwilligung des Arbeitgebers beruft, diese - jedenfalls beim Vorliegen gewichtiger Indizien, die für die Pflichtverletzung sprechen (KR/ Fischermeier , 12. Aufl. 2019, § 626 BGB Rn. 398; vgl. BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - Rn. 30 - im Rahmen einer sekundären Behauptungslast substantiiert vorzutragen (BAG 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - unter II.2.a; MüKoBGB/ Henssler , 7. Aufl. 2016, BGB § 626 Rn. 173 mwN.; vgl. auch BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 16, wonach der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine Einwilligung des Arbeitgebers tragen soll).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 7 Sa 427/18
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr.; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 39; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 24; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, jeweils mwN.).

    40 a) Vom Arbeitnehmer zum Nachteil seines Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise - unabhängig vom Wert des Tatobjekts und der Höhe eines eingetretenen Schadens - als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 25 mwN.).

    Entscheidend ist der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der damit verbundene Vertrauensbruch (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 Rn. 30).

    Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 26 mwN.).

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 7 Sa 427/18
    43 Während des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer außerdem verpflichtet, sich jeder Konkurrenztätigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber zu enthalten, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält (st. Rspr.; BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 28; 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 14; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 22; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15; 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - unter III.2.a).

    Deshalb schließt der Arbeitsvertrag für die Dauer seines Bestehens über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot ein (st. Rspr., BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 28; 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - unter III.2.a).

    Konkurrenztätigkeiten sind zudem eine erhebliche Verletzung der Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB, die "an sich" geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 27; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn: 21; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15).

  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08

    Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 7 Sa 427/18
    43 Während des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer außerdem verpflichtet, sich jeder Konkurrenztätigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber zu enthalten, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält (st. Rspr.; BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 28; 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 14; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 22; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15; 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - unter III.2.a).

    Konkurrenztätigkeiten sind zudem eine erhebliche Verletzung der Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB, die "an sich" geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 27; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn: 21; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (vgl. nur BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 26 mwN.).

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 7 Sa 427/18
    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 15; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 39; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 18, jeweils mwN.).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 20 ff.; vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16 m. w. N.).

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 7 Sa 427/18
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr.; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 39; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 24; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, jeweils mwN.).

    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 15; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 39; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 18, jeweils mwN.).

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 7 Sa 427/18
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr.; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 39; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 24; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, jeweils mwN.).

    Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 40 mwN.).

  • BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90

    Fristlose Kündigung; Wettbewerbstätigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 7 Sa 427/18
    43 Während des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer außerdem verpflichtet, sich jeder Konkurrenztätigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber zu enthalten, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält (st. Rspr.; BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 28; 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 14; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 22; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15; 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - unter III.2.a).

    Deshalb schließt der Arbeitsvertrag für die Dauer seines Bestehens über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot ein (st. Rspr., BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 28; 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - unter III.2.a).

  • BGH, 18.12.2007 - X ZR 137/04

    Verpflichtung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 7 Sa 427/18
    Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften, die im Rahmen des Unternehmens erfolgen, geht die ständige Rechtsprechung (vgl. nur BGH 18. Dezember 2007 - X ZR 137/04 - Rn. 11; 18. Mai 1998 - II ZR 355/95 - unter 2.a, jeweils mwN.) davon aus, dass das Rechtsgeschäft im Namen des Inhabers erfolgt, wenn die konkreten Umstände nichts anderes ergeben.

    Die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht im Zweifel dafür, dass das Geschäft mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen worden ist (BGH 18. Dezember 2007 - X ZR 137/04 - Rn. 11; 28. Februar 1985 - III ZR 183/83 - unter 1., jeweils mwN.).

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • BGH, 28.02.1985 - III ZR 183/83

    Beweislast des handelnden Vertreters bei Abschluss eines Darlehensvertrages;

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03

    Fristlose Kündigung

  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 251/07

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Ankündigung einer Erkrankung

  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 355/95

    Inanspruchnahme des wahren Geschäftsinhabers

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 255/04

    Außerordentliche Kündigung - schwerbehinderter Mensch - Zustimmung durch

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