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   LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 Sa 186/19   

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https://dejure.org/2019,51169
LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 Sa 186/19 (https://dejure.org/2019,51169)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.12.2019 - 6 Sa 186/19 (https://dejure.org/2019,51169)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Dezember 2019 - 6 Sa 186/19 (https://dejure.org/2019,51169)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB
    Außerordentliche fristlose Kündigung - Kündigungserklärungsfrist - Abfindung

  • IWW

    § 626 Abs. 2 BGB, § ... 7 KSchG, § 1 Abs. 2 BetrVG, §§ 59 Abs. 1, § 51 Abs. 5 BetrVG, § 626 Abs. 1 BGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG, §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 286 Abs. 1 ZPO, § 102 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfindung; eigenständiger Abfindungsanspruch; Ausschlussfrist; formwirksame Berufungsbegründung; Interessenabwägung; Kündigung, außerordentliche fristlose; Kündigungserklärungsfrist; pro absente; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Außerordentliche fristlose Kündigung

  • rechtsportal.de

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Bürokraft für Außendienstmitarbeiter eines Versicherers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 Sa 186/19
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15, mwN, zitiert nach juris).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29, 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 70/11

    Berufungsbegründungsschriftsatz: Übernahme der inhaltlichen Verantwortlichkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 Sa 186/19
    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH 26. Juli 2012 - III ZB 70/11 - Rn. 6, mwN, zitiert nach juris).

    Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und nicht lediglich als Bote tätig werden zu wollen (BGH 26. Juli 2012 - III ZB 70/11 - Rn. 11, mwN, aaO).

  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 217/00

    Verdachtskündigung; Suspendierung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 Sa 186/19
    Eine vereinbarte Abfindung, die bei einer wirksamen fristlosen Kündigung wegfallen würde, darf bei der Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BAG 05. April 2001 - 2 AZR 217/00 - Rn. 21, zitiert nach juris).

    Ein Aufhebungsvertrag steht regelmäßig unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem vereinbarten Auflösungszeitpunkt fortgesetzt wird; löst später eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis vor dem vorgesehenen Auflösungszeitpunkt auf, wird der Aufhebungsvertrag einschließlich einer darin vereinbarten Abfindungszahlung gegenstandslos (BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 20, 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 21, 05. April 2001 - 2 AZR 217/00 - Rn. 20, jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 234/07

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 Sa 186/19
    Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht, auch grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung (BAG 05. Juni 2008 - 2 AZR 234/07 - Rn. 18, mwN, zitiert nach juris).
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 Sa 186/19
    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29, 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 930/93

    Fristlose Kündigung, Ausschlußfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 Sa 186/19
    Beide Voraussetzungen, selbständige Stellung des Dritten im Betrieb und Verzögerung der Kenntniserlangung des Kündigungsberechtigten durch eine schuldhaft fehlerhafte Organisation des Betriebs müssen also kumulativ vorliegen (BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - Rn. 24, mwN, zitiert nach juris).
  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 342/10

    Aufhebungsvertrag - Rücktritt nach Insolvenzeröffnung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 Sa 186/19
    Ein Aufhebungsvertrag steht regelmäßig unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem vereinbarten Auflösungszeitpunkt fortgesetzt wird; löst später eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis vor dem vorgesehenen Auflösungszeitpunkt auf, wird der Aufhebungsvertrag einschließlich einer darin vereinbarten Abfindungszahlung gegenstandslos (BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 20, 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 21, 05. April 2001 - 2 AZR 217/00 - Rn. 20, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 Sa 186/19
    Der Kündigungsberechtigte ist für die Einhaltung der Ausschlussfrist darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 17. März 2005 - 2 AZR 245/04 - Rn. 18, mwN, zitiert nach juris).
  • BAG, 11.07.2012 - 2 AZR 42/11

    Prozessvergleich - Anfechtung - Rücktritt

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 Sa 186/19
    Ein Aufhebungsvertrag steht regelmäßig unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem vereinbarten Auflösungszeitpunkt fortgesetzt wird; löst später eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis vor dem vorgesehenen Auflösungszeitpunkt auf, wird der Aufhebungsvertrag einschließlich einer darin vereinbarten Abfindungszahlung gegenstandslos (BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 20, 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 21, 05. April 2001 - 2 AZR 217/00 - Rn. 20, jeweils zitiert nach juris).
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