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   LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2008 - 9 Sa 489/07   

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https://dejure.org/2008,9902
LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2008 - 9 Sa 489/07 (https://dejure.org/2008,9902)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.01.2008 - 9 Sa 489/07 (https://dejure.org/2008,9902)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. Januar 2008 - 9 Sa 489/07 (https://dejure.org/2008,9902)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung einer Interessenabwägung als zweistufige Prüfung der Rechtmäßigkeit einer auf Mobbing gestützen außerordentlichen Kündigung; Prüfung des Vorliegens eines generell die Kündigung rechtfertigenden Grundes; Systematisches Anfeinden, Schikanieren oder ...

  • Judicialis

    BetrVG § 5 Abs. 3; ; BetrVG § ... 84; ; BetrVG § 102; ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3; ; BetrVG § 105; ; KSchG § 1; ; KSchG § 1 Abs. 1; ; KSchG § 1 Abs. 2; ; KSchG § 9; ; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2; ; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 3; ; KSchG § 14 Abs. 2; ; KSchG § 14 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 611; ; BGB § 626; ; BGB § 626 Abs. 1; ; SGB IX § 85; ; SGB IX § 91 Abs. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 6; ; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame fristlose Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur unangemessenen Behandlung von Mitarbeitern - Erforderlichkeit einer Abmahnung vor einer auf Mobbing gestützten ordentlichen Kündigung - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2008 - 9 Sa 489/07
    Eine Abmahnung ist allerdings dann entbehrlich, wenn es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. etwa BAG 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 -, EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr. 67).

    Eine Kündigung ist hiernach nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen (BAG 12.01.2006, a.a.O.).

    Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - schuldhaft - verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 -, EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67).

  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 234/04

    Auflösungsantrag - Arbeitgeber

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2008 - 9 Sa 489/07
    An die Auflösungsgründe sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. etwa BAG, 02.06.2005, 2 AZR 234/04, EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 51).

    Es kommt darauf, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist (BAG 02.06.2005, a. a. O.).

  • LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Sa 198/04

    Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer vorsorglich ausgesprochenen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2008 - 9 Sa 489/07
    Dies ergibt sich nach der ZPO-Reform bereits daraus, dass die Anschlussberufung nur bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung erhoben werden kann, während der Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht möglich ist (vgl. LAG Niedersachsen 04.06.2004 - 10 Sa 198/04 -, LAG-Report 2005, 103 ff.; KR-Kündigungsschutzgesetz/Spilger, 8. Auflage, § 9, Rz. 99, m. w. N.; Erfurter Kommentar/Kiel, 8. Auflage, § 9 KSchG, Rz. 9, m. w. N.).
  • BAG, 26.06.1997 - 2 AZR 502/96

    Druckkündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2008 - 9 Sa 489/07
    Die Stellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Hierarchie kann hierbei zu berücksichtigen sein (BAG 26.06.1997 - 2 AZR 502/96 - RzK I 5e Nr. 126).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.10.2005 - 9 Sa 199/05

    Schmerzensgeld und Mobbing

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2008 - 9 Sa 489/07
    Arbeitsrechtlich erfasst der Begriff des Mobbing fortgesetzte aufeinander aufbauende oder in einander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2007 - 7 Sa 982/06 - 05.01.2005, 9 Sa 199/05).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2008 - 9 Sa 489/07
    Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. etwa BAG 27.04.2006 - 2 AZR 415/05 -, EzA § 626 BGB 2002, Nr. 17).
  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2008 - 9 Sa 489/07
    Dies gilt auch bei einem bloßen Versuch (vgl. etwa BAG 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 -, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 5; KR-Kündigungsschutzgesetz, a. a. O., Rz. 445).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2007 - 7 Sa 982/06

    Zum Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs 2 BGB und zum Schmerzensgeldanspruch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2008 - 9 Sa 489/07
    Arbeitsrechtlich erfasst der Begriff des Mobbing fortgesetzte aufeinander aufbauende oder in einander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2007 - 7 Sa 982/06 - 05.01.2005, 9 Sa 199/05).
  • BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96

    Übernahme von Schulungskosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2008 - 9 Sa 489/07
    Mobbing ist mithin das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern unter einander oder durch Vorgesetzte (vgl. BAG Beschluss vom 15.01.1997 - 7 ABR 14/96 -, AP Nr. 118 zu § 37 BetrVG 1972).
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