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   LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2021 - 2 Sa 434/19   

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https://dejure.org/2021,41597
LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2021 - 2 Sa 434/19 (https://dejure.org/2021,41597)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.03.2021 - 2 Sa 434/19 (https://dejure.org/2021,41597)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. März 2021 - 2 Sa 434/19 (https://dejure.org/2021,41597)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 779
    Annahmeverzugsvergütung; Arbeitsverdienst, rentenfähiger; Nachtzuschläge; Vergleich; Versorgungsordnung, Auslegung der; Betriebliche Alterversorgung; Auslegung einer Versorgungsordnung; rentenfähiger Arbeitsverdienst

  • rechtsportal.de

    BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 779
    Kein Anspruch auf höhere Betriebsrente; Auslegung einer betrieblichen Versorgungsordnung; Ausschlusswirkung eines Vergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 13.11.2012 - 3 AZR 557/10

    Auslegung einer Versorgungsordnung - Berücksichtigung bestimmter

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2021 - 2 Sa 434/19
    Hätten variable Bezüge einbezogen werden sollen, deren Höhe schwanken kann, so hätte es zur Vermeidung von Zufallsergebnissen eine Durchschnittsberechnung über einen repräsentativen Referenzzeitraum bedurft ( vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 23, juris ).

    Vermögenswirksame Leistungen werden jedoch nicht als Bestandteil des Monatsgehalts verstanden, sondern stellen einen weiteren Vergütungsbestandteil dar, der durch das Fünfte Vermögensbildungsgesetz Einschränkungen in seiner konkreten Verwendung unterliegt, insbesondere muss die Anlage der Beträge durch den Arbeitgeber erfolgen ( vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 28, juris ).

  • BAG, 21.01.2020 - 3 AZR 565/18

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2021 - 2 Sa 434/19
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ( st. Rspr., vgl. BAG 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 15, NZA 2020, 449 ).
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