Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2017 - 5 Sa 51/16 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung
- IWW
§ 69 Abs. 2 ArbGG, § ... 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 1 Abs. 2 KSchG, Art. 12, Art. 14, Art. 2 Abs. 1 GG, § 134 BGB, § 17 Abs. 1 KSchG, § 18 Abs. 1 KSchG, § 18 KSchG, § 622 Abs. 2 Ziff. 7 BGB, § 9 KSchG, §§ 9, 10 KSchG, § 112 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begriff der dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG
- hensche.de
Betriebsstilllegung, Kündigung: betriebsbedingt
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KSchG § 1 Abs. 2
Betriebsstilllegung; Kündigung - rechtsportal.de
KSchG § 1 Abs. 2
Begriff der dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Wann liegt eine Betriebsstilllegung vor?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Zulässige betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung - Voraussetzung ist Vorliegen einer ernsthaften Stilllegungsabsicht
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 03.12.2015 - 5 Ca 1896/14
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2017 - 5 Sa 51/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13
Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen - …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2017 - 5 Sa 51/16
Erforderlich ist dazu aber, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig stillzulegen (vgl. unter vielen BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51 ff. mwN).Erforderlich, aber auch ausreichend für eine Stilllegungsabsicht ist, dass bis zum Ende der Kündigungsfristen keine Tätigkeiten mehr ausgeführt werden; nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber bis dahin ineffizient arbeitet oder es unterlässt, mögliche Geschäfte zu tätigen (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 56).
- BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 512/13
Betriebsbedingte Kündigung - Organisationsentscheidung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2017 - 5 Sa 51/16
Beim Vorliegen einer ernsthaft und endgültig beabsichtigten Betriebsstilllegung muss vor Zugang der Kündigung nicht bereits mit der Verwirklichung der Entscheidung begonnen worden sein (vgl. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 24 mwN).Zu dieser gehört das Recht, das Unternehmen aufzugeben (vgl. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 27 mwN).
- BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2017 - 5 Sa 51/16
In der Regel liegt ein starkes Indiz für einen ernstlichen und endgültigen Stilllegungsplan vor, wenn der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss gegenüber Lieferanten, Kunden, Banken usw. bekannt gibt, weil ein Arbeitgeber, der die Betriebsfortführung oder Veräußerung ernsthaft ins Auge fasst, die Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten, Kunden, Banken etc. in der Regel nicht durch die Bekanntgabe einer Stilllegungsentscheidung gefährden will (vgl. BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 51 mwN).Die im Kündigungszeitpunkt gestellte Prognose, mit Ablauf der Kündigungsfrist werde der Beschäftigungsbedarf entfallen, wird so bestätigt (vgl. BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 40 mwN).
- BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 790/12
Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur
- BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 924/07
Kündigung und Entlassungssperre
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2017 - 5 Sa 51/16
Der Gesetzeswortlaut umschreibt nur einen "Mindestzeitraum", der zwischen der Anzeigenerstattung und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen muss (vgl. BAG 6, 11.2008 - 2 AZR 924/07 - Rn. 25 mwN). - BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 805/11
Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2017 - 5 Sa 51/16
Der Arbeitgeber erfüllt damit gegenüber den tatsächlich eingesetzten Arbeitnehmern lediglich seine auch im bereits gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Beschäftigungspflicht (vgl. BAG 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 53 mwN). - BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 500/03
Erziehungsurlaub, Kündigung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2017 - 5 Sa 51/16
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich eine einzelfallbezogene Interessenabwägung bei betriebsbedingten Kündigungsgründen, wenn überhaupt, so allenfalls in seltenen Ausnahmefällen zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken (vgl. BAG 20.01.2005 - 2 AZR 500/03 - Rn. 24).