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   LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 230/19   

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https://dejure.org/2020,14541
LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 230/19 (https://dejure.org/2020,14541)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.02.2020 - 7 Sa 230/19 (https://dejure.org/2020,14541)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - 7 Sa 230/19 (https://dejure.org/2020,14541)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 667 BGB, § ... 157 BGB, § 667 Alt. 2 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 670 BGB, § 151 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 107 Abs. 3 S. 2 GewO, § 516 BGB, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB, § 263 Abs. 1 StGB, § 242 Abs. 1 StGB, § 246 Abs. 1 StGB, § 92 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 667 Alt. 2
    "Get-More"-Punkte; Herausgabepflicht; Provision; Trinkgeld; Zahlungsanspruch eines Arbeitgebers wegen unmittelbar an einen Autoverkäufer durch eine Finanzierungsbank gezahlten Provisionen

  • rechtsportal.de

    BGB § 667 Alt. 2
    "Get-More"-Punkte; Herausgabepflicht; Provision; Trinkgeld; Zahlungsanspruch eines Arbeitgebers wegen unmittelbar an einen Autoverkäufer durch eine Finanzierungsbank gezahlten Provisionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Herausgabepflicht, Provision, betriebliche Übung, innerer Zusammenhang, Verjährung, unerlaubte Handlung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Provisionen von Dritten an Arbeitnehmer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 500/05

    Vielflieger - Bonusmeilen - Herausgabeanspruch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 230/19
    Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 29. Januar 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 228 ff., 275 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, weder der Norm des § 667 Alt. 2 BGB noch der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. April 2006 (9 AZR 500/05) sei zu entnehmen, dass "daneben" nicht noch allgemeine Umstände wie die Verkehrssitte (§ 157 BGB) und zum anderen die konkreten Umstände zwischen den Arbeitsvertragsparteien, etwa explizite oder konkludente Absprachen oder das sonstige Verhalten, zu berücksichtigen seien.

    Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit demjenigen, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - zugrunde gelegen habe, scheitere bereits daran, dass vorliegend seitens der Klägerin keinerlei Zahlungen an die X-Bank erfolgt seien, um in den Genuss der Prämien zu kommen.

    Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21 mwN.).

    Ebenso soll der Arbeitnehmer regelmäßig neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren materiellen Vorteile aus seiner Arbeitsleistung erlangen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21).

    Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe schließen können, ihnen soll eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 14 mwN.).

    Eine betriebliche Übung ist für jeden Gegenstand vorstellbar, der arbeitsvertraglich in einer so allgemeinen Form geregelt werden kann (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 14 mwN.).

    Eine betriebliche Übung kann auch durch Duldung des Arbeitgebers entstehen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 14 mwN.).

    Allein die Leistung an einzelne Arbeitnehmer lässt nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung noch nicht auf einen zurechenbaren objektiven Bindungswillen des Arbeitgebers schließen, er wolle allen Arbeitnehmern oder zu mindestens allen Arbeitnehmern eine abgrenzbaren Gruppe die Leistung zukommen lassen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 15 mwN.).

    Der rechtlich maßgebliche Inhalt eines Verhaltens beurteilt sich danach, was der Erklärungsempfänger bei verständiger Sicht als gewollt erkennen und in welchem Sinn er das Erkannte verstehen musste (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 19 mwN.).

    Kausalität zwischen Auftragserfüllung und Erlangtem allein reicht für den inneren Zusammenhang nicht aus (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 25).

    Ansonsten dürfte der Beauftragte auch ihm zugewendete Schmiergelder behalten (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 29 mwN., zur Herausgabepflicht von Schmiergeldern vgl. nur BAG 26. Februar 1971 - 3 AZR 97/70 - Rn. 11 [ juris ] mwN.; BGH 7. Januar 1963 - VII ZR 149/61 - Rn. 15 [juris] mwN.).

    Danach soll derjenige, für dessen Rechnung ein Anderer Geschäfte führt, die hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten und Gefahren tragen, aber auch die gesamten Vorteile dieses Geschäfts erhalten (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 79 mwN. zu Bonusmeilen; so auch für Pay-Back-Punkte beim Betanken eines Dienstwagens: Gragert , NJW 2006, 3762, 3764; BeckOGK/ Maties , 1.12.2019, BGB § 611a Rn. 1033; BeckOGK/ Riesenhuber , 15.10.2019, BGB § 667 Rn. 11.1; für Preisnachlässe [Rabatte]: MüKoBGB/ Schäfer , 8. Aufl. 2020, BGB § 667 Rn.15 mwN.).

    Ein innerer Zusammenhang wird außerdem insbesondere angenommen, wenn die objektive Gefahr besteht, die Vorteilsgewährung könne dazu führen, dass der Beauftragte die Interessen seines Geschäftsherrn außer Acht lässt (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 26 mwN.), sie nicht nach jeder Richtung hin auf das Gewissenhafteste berücksichtigt (BGH 28. Oktober 1965 - VII ZR 290/63 - Rn. 22 [ juris ]) bzw. sein Verhalten nicht allein an den Interessen des Auftraggebers auszurichtet (BGH 16. Juni 2016 - III ZR 282/14 - Rn. 31).

  • BGH, 16.06.2016 - III ZR 282/14

    Mediaagenturverträge sind regelmäßig Geschäftsbesorgungsverträge

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 230/19
    Für den Herausgabeanspruch kommt es nämlich nicht auf den Willen des Zuwendenden, sondern allein darauf an, dass ein innerer Zusammenhang zwischen Geschäftsbesorgung und Vorteilserlangung besteht (BGH 16. Juni 2016 - III ZR 282/14 - Rn. 31 mwN.).

    Ein innerer Zusammenhang wird außerdem insbesondere angenommen, wenn die objektive Gefahr besteht, die Vorteilsgewährung könne dazu führen, dass der Beauftragte die Interessen seines Geschäftsherrn außer Acht lässt (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 26 mwN.), sie nicht nach jeder Richtung hin auf das Gewissenhafteste berücksichtigt (BGH 28. Oktober 1965 - VII ZR 290/63 - Rn. 22 [ juris ]) bzw. sein Verhalten nicht allein an den Interessen des Auftraggebers auszurichtet (BGH 16. Juni 2016 - III ZR 282/14 - Rn. 31).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 139/16

    Herausgabe- und Unterlassungsansprüche von Geschäftsunterlagen - Beweislast -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 230/19
    Das habe auch die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in ihrer Entscheidung vom 1. September 2016 (5 Sa 139/16) so gesehen: Solange nicht der Arbeitgeber die persönliche/private Nutzung der Vorteile vertraglich zusage, habe der Arbeitnehmer sie als das, was er zur Ausführung und durch das Arbeitsverhältnis erlangt habe, in analoger Anwendung des § 667 BGB herauszugeben.

    Der Leitsatz der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. September 2016 (5 Sa 139/16) beruhe auf einem gänzlich anderen Sachverhalt.

  • BAG, 26.02.1971 - 3 AZR 97/70

    Verkaufsleiter - Sonderprovision

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 230/19
    Ansonsten dürfte der Beauftragte auch ihm zugewendete Schmiergelder behalten (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 29 mwN., zur Herausgabepflicht von Schmiergeldern vgl. nur BAG 26. Februar 1971 - 3 AZR 97/70 - Rn. 11 [ juris ] mwN.; BGH 7. Januar 1963 - VII ZR 149/61 - Rn. 15 [juris] mwN.).
  • BGH, 28.10.1965 - VII ZR 290/63

    Rückzahlung eines Darlehens - Feststellung einer Tarifunterschreitung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 230/19
    Ein innerer Zusammenhang wird außerdem insbesondere angenommen, wenn die objektive Gefahr besteht, die Vorteilsgewährung könne dazu führen, dass der Beauftragte die Interessen seines Geschäftsherrn außer Acht lässt (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 26 mwN.), sie nicht nach jeder Richtung hin auf das Gewissenhafteste berücksichtigt (BGH 28. Oktober 1965 - VII ZR 290/63 - Rn. 22 [ juris ]) bzw. sein Verhalten nicht allein an den Interessen des Auftraggebers auszurichtet (BGH 16. Juni 2016 - III ZR 282/14 - Rn. 31).
  • BGH, 07.01.1963 - VII ZR 149/61

    Herausgabe von Schmiergeldern

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 230/19
    Ansonsten dürfte der Beauftragte auch ihm zugewendete Schmiergelder behalten (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 29 mwN., zur Herausgabepflicht von Schmiergeldern vgl. nur BAG 26. Februar 1971 - 3 AZR 97/70 - Rn. 11 [ juris ] mwN.; BGH 7. Januar 1963 - VII ZR 149/61 - Rn. 15 [juris] mwN.).
  • BGH, 14.11.1977 - II ZR 107/76

    Anspruch auf Provisionen aus Veräußerung von Grundstücken im Hamburger

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 230/19
    Denn § 667 BGB beruht unter anderem auf dem Gedanken, dass dem Sachwalter fremder Geschäfte aus der Geschäftsführung keine Vorteile verbleiben sollen, die seine Unbefangenheit im Verhältnis zu seinem Auftraggeber beeinträchtigen könnten (BGH 14. November 1977 - II ZR 107/76 - Rn. 13 [juris]).
  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 251/12

    Tantiemeanspruch - Entstehungsgrund - Auslegung von Leistungsverhalten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 230/19
    Sie richtet sich entweder an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder zumindest an eine abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern, ohne dass individuelle Besonderheiten die vertraglichen Beziehungen gestalten (BAG 17. April 2013 - 10 AZR 251/12 - Rn. 16 mwN.).
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