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   LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2016 - 5 TaBV 19/15   

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https://dejure.org/2016,2125
LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2016 - 5 TaBV 19/15 (https://dejure.org/2016,2125)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.01.2016 - 5 TaBV 19/15 (https://dejure.org/2016,2125)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - 5 TaBV 19/15 (https://dejure.org/2016,2125)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 14 Abs 4 BetrVG, § 14 Abs 5 BetrVG, § 19 BetrVG, § 27 Abs 2 BetrVGDV1WO
    Betriebsratswahl - Unterzeichnung des Wahlvorschlags

  • IWW

    § 14 Abs. 4 BetrVG, § ... 14 Abs. 5 BetrVG, § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 19 BetrVG, § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 19 Abs. 1 BetrVG, § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG, § 14 Abs. 3 BetrVG, § 14 Abs. 4, Abs. 5 BetrVG, § 27 Abs. 2 BetrVG, § 164 Abs. 1 BGB, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksame Betriebsratswahl bei Unterzeichnung eines abgeänderten Wahlvorschlags der Gewerkschaft durch nur einen Beauftragten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame Betriebsratswahl bei Unterzeichnung eines abgeänderten Wahlvorschlags der Gewerkschaft durch nur einen Beauftragten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 18.07.2012 - 7 ABR 21/11

    Wahlanfechtung - Prüfpflicht - Stützunterschrift

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2016 - 5 TaBV 19/15
    Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Wahlvorstand habe die "Alpha-Liste" nach der Rechtsprechung des BAG (18.07.2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 40) zu Recht zurückgewiesen.

    Dem obiter dictum des BAG im Beschluss vom 18.07.2012 (7 ABR 21/11 - Rn. 40) könne nicht uneingeschränkt gefolgt werden.

    Nach der bereits vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des BAG (vgl. 18.07.2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 40) spricht viel dafür, dass der Wahlvorstand die "Alpha-Liste" zu Recht zurückgewiesen hat, weil er bei der Prüfung dieser Liste festgestellt hat, dass die beiden Arbeitnehmer M und G ihre Stützunterschriften (erst) unter den fortlaufenden Nummern 62 und 69 geleistet haben, während sie als Bewerber auf der Vorschlagsliste unter den laufenden Nummern 8 und 9 eingetragen sind.

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich spätere Unterstützer von der Person und Anzahl der bereits vorhandenen Unterstützer beeinflussen lassen, ist ein unbeeinträchtigter politischer Willensbildungsprozess nicht mehr möglich, wenn späteren Unterzeichnern gegenüber der Eindruck erweckt wird, die Liste in der Gestalt, wie sie ihnen präsentiert wird, werde bereits von einer bestimmten Anzahl von Personen oder bestimmten Personen unterstützt (so ausdrücklich BAG 18.07.2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 40).

  • BAG, 23.07.2014 - 7 ABR 23/12

    Wahlanfechtung - Widerruf einer Kandidatur

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2016 - 5 TaBV 19/15
    Die Betriebsratswahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen' (st. Rspr., vgl. BAG 23.07.2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 41 mwN).
  • BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07

    Betriebsratswahl - Wahlausschreiben - Prüfungspflicht des Wahlvor-stands

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2016 - 5 TaBV 19/15
    Wird ein Wahlvorschlag geändert, nachdem bereits Stützunterschriften angebracht worden sind, führt dies nach der Rechtsprechung des BAG dann zur Unwirksamkeit des Wahlvorschlags, wenn nachträglich zumindest ein Kandidat hinzugefügt wird und die danach gesammelten Stützunterschriften das Quorum nicht erfüllen (vgl. BAG 21.01.2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 23; AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 61).
  • LAG München, 28.01.2021 - 3 TaBV 55/20

    Betriebsratswahl, gewerkschaftlicher Wahlvorschlag, Beauftragter, Untervollmacht

    Für die Regelung in § 14 Abs. 4 BetrVG, wonach jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein muss, ist anerkannt, dass der Wahlvorschlag von der geforderten Zahl wahlberechtigter Arbeitnehmer persönlich unterschrieben sein muss und eine Stellvertretung deshalb ausscheidet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2016 - 5 TaBV 19/15 - Rn. 29; Fitting u.a., a.a.O., § 14 Rn. 52; ErfK/Koch., a.a.O., § 14 Rn. 7).

    Die gesetzliche Regelung, dass zwei Beauftragte den gewerkschaftlichen Vorschlag zu unterzeichnen haben, verlöre jeden Sinn, wenn es genügen würde, dass ein Gewerkschaftsbeauftragter Dritte rechtsgeschäftlich bevollmächtigen könnte, ihn bei der Unterzeichnung der Wahlvorschlagsliste zu vertreten (s.a. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2016 - 5 TaBV 19/15 - Rn. 29 für den Fall, dass ein Beauftragter den anderen Beauftragten bevollmächtigt, ihn bei Änderungen des von ihm bereits unterzeichneten Wahlvorschlags zu vertreten; zustimmend insbesondere Jacobs in GK-BetrVG, Bd. 1, 11. Aufl. 2018, § 27 WO Rn. 3).

    Die grundsätzlichen Fragen sind durch den Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.01.2016 - 5 TaBV 19/15 - entschieden worden, dem weder in Rechtsprechung noch in Literatur widersprochen worden ist.

  • LAG Baden-Württemberg, 17.10.2023 - 10 TaBVGa 2/23

    Vorläufiger Rechtsschutz - Feststellungsverfügung - Zulassung eines

    Dieser Fall stellt keine Unterbevollmächtigung dar (vgl. hierzu LAG München 28. Januar 2021 - 3 TaBV 55/20 - Rn. 32, juris; nur zu dieser Konstellation verhält sich auch LAG Rheinland-Pfalz 14. Januar 2016 - 5 TaBV 19/15 - Rn. 33, juris).
  • LAG Hamm, 25.04.2023 - 7 TaBV 169/22

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl; Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl;

    Hinzu kommt, dass ein Wahlvorschlag insgesamt unwirksam sein kann, wenn nach der Anbringung von Stützunterschriften weitere Kandidaten hinzugefügt worden sind, selbst dann - entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin - wenn sie für sich genommen das notwendige Quorum erfüllen (LAG Rheinland-Pfalz vom 14.01.2016, 5 TaBV 19/15).
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