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   LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17   

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LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17 (https://dejure.org/2021,48500)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.03.2021 - 3 Sa 397/17 (https://dejure.org/2021,48500)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. März 2021 - 3 Sa 397/17 (https://dejure.org/2021,48500)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 81 PersVG RP, § 83 PersVG RP, § 626 Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG, § 9 KSchG
    Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung - Auflösungsantrag

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflösungsantrag; Behandlungsfehler; Beweiswürdigung; Chefarzt; Darlegungs- und Beweislast; Kündigung, ordentliche; Weiterbeschäftigungsantrag; Ordentliche Kündigung eines Chefarztes

  • rechtsportal.de

    Behandlungsfehler eines Chefarztes als Kündigungsgrund; Zumutbarer Anspruch auf Weiterbeschäftigung; Kein Auflösungsanspruch mangels Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (122)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16

    Außerordentliche Kündigung - Chefarzt - Anfechtung eines Dienstvertrages -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17
    Durch rechtskräftiges Urteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2016 - 1 Ca 62/16 - sowie gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2016 - 1 Ca 244/16 - zurückgewiesen.

    Ergänzend und erschwerend müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger trotz des vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Parallelverfahren 3 Sa 527/16 eingeholten Sachverständigengutachtens keinerlei Einsicht zeige.

    Die Beklagte verstehe das von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 eingeholte Sachverständigengutachten von Herrn Universitätsprofessor Dr. T. vom 30.08.2018 dahin, dass es sich um einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen die ärztlichen Standespflichten handele, in dem er die Operation des Patienten Herrn A. übernommen habe (s. Bl. 2275 ff. d. A.).

    Die Anhörung des von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 bestellten Sachverständigen Prof. T. müsse aufgrund Antrags einer Partei erfolgen (Bl. 2895 f. d.A.); sie werde nach Überzeugung der Beklagten dazu führen, dass der Kläger in erheblicher Art und Weise gegen die ärztlichen Berufs- und damit seine Arbeitsvertragspflichten verstoßen hat und daneben die weiteren von der Beklagten im Zusammenhang mit der OP des Patienten A. vorgetragenen, objektiven Pflichtverletzungen begangen habe.

    Sie hat des Weiteren durch Beschluss vom 26.10.2020 (Bl. 2798 d.A.) die beigezogenen Akten 3 Sa 527/16 einschließlich der darin enthaltenen medizinischen Gutachten und des rechtskräftigen Urteils der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.09.2016 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Die Kammer hat im Verfahren 3 Sa 527/15 aufgrund Beweisbeschlusses vom 21.08.2017, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 1931, 1932 d.A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen wird, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das Herr Universitätsprof.

    Hinsichtlich des Inhalts des Sachverständigengutachtens wird auf Bl. 2133 - 2151 d.A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen.

    Der Kläger hat den Sachverständigen nach Erstattung des Gutachtens wegen Befangenheit abgelehnt; die Kammer hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 18.03.2019 - 3 Sa 527/16 - zurückgewiesen; hinsichtlich des Inhalts der Begründung der Entscheidung wird auf Bl 2591 - 2595 d.A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen.

    Vorliegend ist das von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Beweisbeschlusses und -themas nach Maßgabe des § 411 a ZPO zu verwerten, ebenso das das von der Staatsanwaltschaft Mainz veranlasste gemäß § 411 a ZPO.

    Zwar ersetzen diese nicht eine von der Kammer veranlasste Begutachtung, für die nur im Umfang des Beweisbeschlusses im Verfahren 3 Sa 527/16 Veranlassung bestand.

    Nach dem von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. T. vom 30.08.2018 (Bl. 2310 ff d. A.) steht zur vollen Überzeugung der Kammer im Sinne des § 286 ZPO fest, dass der Kläger die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen ebenso wie die Verhaltensregeln unter Nr. 2, Kapitel C i. V. m. § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz, Stand 23.09.2015, schuldhaft verletzt hat.

    Vorliegend ergibt sich nach dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien, aus den von ihnen vorgelegten Privatgutachten, dem von der Staatsanwaltschaft Mainz eingeholten Sachverständigengutachten sowie dem von der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 eingeholten Sachverständigengutachten als dem gesamten Inhalt der Verhandlung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO:.

    Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 27.08.2020, Bl. 2241 ff. d.A.) beantragt hat, die schriftliche Begutachtung streitiger Sachverhaltsfragen zu den objektiven Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten Herrn A. am 10.09.2015 durch das Sachverständigengutachten von Herrn Universitäts-Prof. Dr. T. gemäß § 411 a ZPO zu ersetzen und Herr Prof. Dr. T. zur Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung zu laden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vorliegend das benannte Sachverständigengutachten im Einvernehmen mit den Parteien Verwendung gefunden hat, sich nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 21.08.2017 im Verfahren 3 Sa 527/16 aber lediglich auf das Beweisthema bezog, das die streitgegenständliche Übernahme der Operation des Patienten Herrn A. trotz des Entscheidungsspielraums des Klägers aufgrund seiner dienstvertraglichen Stellung als Chefarzt der Neurochirurgie einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen die ärztlichen Standespflichten darstellt.

    Aus denselben Gründen hat die Kammer im Parallelverfahren zwischen den Parteien 3 Sa 527/16 zwar Beweis erhoben betreffend die allein verantwortliche Übernahme der OP des Patienten A., nicht aber über die weiteren von der Beklagten unsubstantiiert behaupteten arbeitsvertraglichen Fehlleistungen des Klägers im Zusammenhang mit dem insoweit streitgegenständlichen OP-Geschehen.

    Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 1807 d. A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen.

    Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 1808 d. A. 3 Sa 527/16 Bezug genommen.

    Insooweit hat bereits das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung 1 Ca 62/16, (S. 34 = Bl. 1038 d. A. 3 Sa 527/16 ) zutreffend darauf hingewiesen, dass die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zwar behauptet, der Kläger habe bei seiner Bewerbung die Durchführung von Operationen angegeben, die er nicht oder nicht maßgeblich durchgeführt habe, jedenfalls bestehe ein entsprechender Verdacht, dass dieser Vortrag aber lediglich pauschal und ohne nachvollziehbare belastbare Tatsachenangaben dahingehend erfolgt, bezogen konkret auf welche, wann und wo durchgeführte Operationen die Beklagte aufgrund welcher konkreten Umstände davon ausgeht, dass der Kläger konkret welche Falschangaben gemacht hat.

    Dieses gänzlich unsubstantiierte Vorbringen ist prozessual unzureichend und erfolgte zudem ohne ordnungsgemäßen Beweisantritt (S. 35 = Bl. 1039 d. A. 3 Sa 527/16 ).

    Ergänzend hat das Arbeitsgericht zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Ausführungen der Beklagten zur angeblichen Kausalität den gleichen Bedenken begegnen, wie sie bereits im Rahmen der arbeitgeberseitigen Anfechtung im Verfahren 3 Sa 527/16 dargelegt worden sind.

    Hinsichtlich des weiteren OP-Geschehens ist das sachverständige Parteivorbringen, der Inhalt der von den Parteien in Auftrag gegebenen und zur Gerichtsakte gereichten Privatgutachten, der Inhalt des von der Staatsanwaltschaft Mainz im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger veranlassten Sachverständigengutachtens sowie die vom Beweisbeschluss der Kammer im Verfahren 3 Sa 527/16 nicht erfassten und folglich nicht veranlassten Ausführungen in dem von der Kammer in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, wie dargelegt, in allen Einzelheiten derart widersprüchlich und unklar, dass nicht nur von einer vollen Überzeugung der Kammer von diesbezüglichem arbeitsvertraglichem Fehlverhalten des Klägers nicht ausgegangen werden kann, sondern auch die zuvor dargestellten Voraussetzungen für die Dringlichkeit eines Tatverdachts sich nicht feststellen lassen.

    Insoweit steht der Beklagten, wie von der Kammer im rechtskräftigen Urteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - ausdrücklich festgestellt und ausführlich begründet, nicht einmal ein dahingehender Auskunftsanspruch gegen den Kläger zu.

    Das gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass es vorliegend tatsächlich auch um die berufliche Existenz des Klägers insgesamt, aber auch als Wissenschaftlicher und Spitzenmediziner geht und die Beklagte zuvor sowohl eine Anfechtung des Dienstvertrages als auch drei außerordentliche Kündigungen ausgesprochen hat, die sich nach dem Urteil der Kammer vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - als vollumfänglich unwirksam erwiesen haben.

    Die Kammer hat zu der Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB im Urteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - ausgeführt:.

    Hinsichtlich der Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 15.01.2016 hat die Kammer im Urteil vom 02.09.2019 - 3 Sa 527/16 - ausgeführt:.

  • BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 664/03

    Auskunft über Gehaltserhöhung - Stufenklage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17
    Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; BGH 11.06.1990 - II ZR 159/89, NZJ 1990, 3151).

    Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289).

    Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289).

    Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z.B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt: die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG 04.11.2015 - 7 AZR972/13, NZA 2016, 1339; 14.11.2012 - 10 AZR 783/11, NZA 2013, 1150; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; s. DLW/Dörner, a. a. O., Kapitel 3 Rz. 2741 ff.).

    Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; BGH 11.06.1990 - II ZR 159/89, NZJ 1990, 3151).

    Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289).

    Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289).

    Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z.B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt: die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG 04.11.2015 - 7 AZR972/13, NZA 2016, 1339; 14.11.2012 - 10 AZR 783/11, NZA 2013, 1150; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; s. DLW/Dörner, a. a. O., Kapitel 3 Rz. 2741 ff.).

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 233/19

    Massenentlassungsanzeige iSd. der Richtlinie 98/59/EG und damit iSv. § 17 Abs. 1

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17
    Eine Unterschrift setzt folglich einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als vollständige Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (BAG 27.03.2020 - 8 AZR 233/19, BeckRS 2020, 16084; 25.02.2015 NZA 2015, 701).

    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein (BAG 27.03.2020 a.a.O.; BGH 22.10.2019 - VI ZB 51/18, BeckRS 2019, 34723; 29.11.2016 - VI ZB 16/16, NJW-RR 2017, 445).

    Dabei ist auch von Bedeutung, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH 29.11.2016 NJW-RR 2017, 445; 03.03.2015 NJW-RR 699; BAG 27.03.2020 a.a.O.).

    In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BAG 13.02.2008 NZA 2008, 1055; 27.03.2020, a.a.O.).

    Die Unterschrift muss daher erkennen lassen, dass es sich um eine endgültige Erklärung und nicht nur um die Abzeichnung eines Entwurfs mit einer sog. Paraphe handelt (BAG 27.03.2020, a.a.O.).

    Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild (BAG 27.03.2020, a.a.O.; 13.02.2008 NZA 2008, 1065; 28.01.2004, NJOZ 2004, 2336).

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 972/13

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - betriebsübliche berufliche Entwicklung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17
    Gewohnheitsrechtlich ist aber anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann ( BAG 24.10.2018 - 10 AZR 69/18, NZA 2019, 161; 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339; BGH 19.05.2016 - III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842).

    Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289).

    Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z.B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt: die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG 04.11.2015 - 7 AZR972/13, NZA 2016, 1339; 14.11.2012 - 10 AZR 783/11, NZA 2013, 1150; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; s. DLW/Dörner, a. a. O., Kapitel 3 Rz. 2741 ff.).

    Gewohnheitsrechtlich ist aber anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann ( BAG 24.10.2018 - 10 AZR 69/18, NZA 2019, 161; 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339; BGH 19.05.2016 - III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842).

    Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 04.11.2015 - 7 AZR 972/13, NZA 2016, 1339; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289).

    Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z.B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt: die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiell rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG 04.11.2015 - 7 AZR972/13, NZA 2016, 1339; 14.11.2012 - 10 AZR 783/11, NZA 2013, 1150; 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; s. DLW/Dörner, a. a. O., Kapitel 3 Rz. 2741 ff.).

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17
    Einer Abmahnung bedarf es danach bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes also nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 35; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 36; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 39 = NZA-RR 2012, 567; 25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 41 = NZA 2013, 319; LAG Hessen 27.02.2012 NZA-RR 2012, 471), denn dann ist grds. davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die Abmahnung dient insoweit der Objektivierung der negativen Prognose: Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen.

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG Urt. v. 25.10.2012 - 2 AZR 496/11 - NZA 2013, 319; Urt. v. 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 - Urt. v. 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 -).

    Eine ordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis zumindest einstweilen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG NZA 2011, 1342; NZA 2011, 571; NZA 2013, 319).

    Sie ist dann alternatives Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der ordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG NZA 2013, 319; NZA 2010, 1227).

    Beruht die Vertragsverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdenden Maßnahmen positiv beeinflusst werden kann (BAG NZA 2013, 319; NZA 2013, 27; NZA-RR 2012, 12).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG NZA 2013, 319; NZA 2013, 27; NZA-RR 2012, 12).

  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17
    Ebenso kann eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eine Kündigung rechtfertigen (BAG 24.06.2004 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65; 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 37; 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607; s. a. BAG 12.05.2011 EzA § 123 BGB 2002 Nr. 10).

    Eine ordentliche verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung ist grundsätzlich nur dann sozial gerechtfertigt (vgl. BAG 24.06.2004 EzA § 1 KSchG, Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65, 09.06.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 37; 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607; s. a. BAG 12.05.2011 EzA § 123 BGB 2002 Nr. 1; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 15. Aufl. 2020, Kap. 4, Rn. 2282 ff.) wenn.

    Zu den die Kündigung begründen Tatsachen, die der Kündigende vortragen und gegebenenfalls beweisen muss, gehören auch diejenigen, die Rechtfertigungs-und Entschuldigungsgründe (z.B. eine vereinbarte Arbeitsbefreiung, die Einwilligung des Arbeitgebers in eine Wettbewerbstätigkeit; eine "Notwehrsituation", vgl. LAG Köln 20.12.2000 ARST 2001, 187) für das Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers ausschließen (BAG 06.08.1987 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 109; 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, EzA-SD 8/2009 S. 9: Notwehr bei tätlicher Auseinandersetzung; 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607).

    Zu berücksichtigen ist aber, dass der Arbeitgeber im Rahmen des § 102 BetrVG nur die aus seiner Sicht tragenden Umstände mitteilen muss (BAG 15.07.2004 EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 54; 16.09.2004 EzA § 102 2001 Nr. 10; 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607).

    Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information des Betriebsrats gehört auch die Unterrichtung über dem Arbeitgeber bekannte und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsame Tatsachen, die den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen können (BAG 03.11.2011 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607).

  • BAG, 31.01.2019 - 2 AZR 426/18

    Ordentliche Verdachtskündigung - Sachvortragsverwertungsverbot

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17
    Zwar kann auch der Verdacht einer Straftat oder einer erheblichen Pflichtverletzung eine ordentliche Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen (BAG 31.01.2019 - 2 AZR 426/18 - EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 7; s. DLW/Dörner a.a.O., Kap. 4 Rn. 1811 f.).

    Allerdings komme eine Verdachtskündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - schon wegen der im besonderen Maße bestehenden Gefahr, dass ein Unschuldiger getroffen wird - auch als ordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis dadurch so gravierend beeinträchtigt wird, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, also wenn Tatsachen vorliegen, die auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten (BAG 21.11.2013 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 5, 31.01.2019, a.a.O.).

    Zwar kann auch der Verdacht einer Straftat oder einer erheblichen Pflichtverletzung eine ordentliche Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen (BAG 31.01.2019 - 2 AZR 426/18 - EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 7; s. DLW/Dörner, a. a. O., Kap. 4 Rn. 1811 f.).

    Allerdings kommt eine Verdachtskündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - schon wegen der im besonderen Maße bestehenden Gefahr, dass ein Unschuldiger getroffen wird - auch als ordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis dadurch so gravierend beeinträchtigt wird, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, also wenn Tatsachen vorliegen, die auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten (BAG 21.11.2013 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 5; 31.01.2019, a.a.O.).

  • BGH, 11.06.1990 - II ZR 159/89

    Schadensersatz durch Konkurseröffnung und Vereinbarungen mit Konkursverwaltern

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17
    Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151).

    Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.).

    Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; BGH 11.06.1990 - II ZR 159/89, NZJ 1990, 3151).

    Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen (BAG 01.12.2004 - 5 AZR 664/03, NZA 2005, 289; BGH 11.06.1990 - II ZR 159/89, NZJ 1990, 3151).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17
    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (vgl. BAG Urt. v. 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 - NJW 2013, 104; 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG Urt. v. 25.10.2012 - 2 AZR 496/11 - NZA 2013, 319; Urt. v. 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 - Urt. v. 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 -).

    Beruht die Vertragsverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdenden Maßnahmen positiv beeinflusst werden kann (BAG NZA 2013, 319; NZA 2013, 27; NZA-RR 2012, 12).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG NZA 2013, 319; NZA 2013, 27; NZA-RR 2012, 12).

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17
    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (vgl. BAG Urt. v. 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 - NJW 2013, 104; 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG Urt. v. 25.10.2012 - 2 AZR 496/11 - NZA 2013, 319; Urt. v. 19.04.2012 - 2 AZR 186/11 - Urt. v. 09.06.2011 - 2 AZR 284/10 -).

    Beruht die Vertragsverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdenden Maßnahmen positiv beeinflusst werden kann (BAG NZA 2013, 319; NZA 2013, 27; NZA-RR 2012, 12).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG NZA 2013, 319; NZA 2013, 27; NZA-RR 2012, 12).

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18

    Auflösungsantrag - wahrheitswidriger Prozessvortrag

  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 783/11

    Tantieme gemäß Partnervergütungssystem - Zielvereinbarung

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 674/09

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher

  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 233/18

    Einrede der Verjährung in der Revisionsinstanz

  • BAG, 30.05.2018 - 10 AZR 780/16

    Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Verjährung -

  • BVerwG, 17.05.2010 - 6 P 7.09

    Ausschluss der Mitbestimmung; Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten der

  • LAG Köln, 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08

    Zustimmungsverweigerung zu Verdachtkündigung eines freigestellten

  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 69/18

    Klage auf Abgabe von Wissens- und Willenserklärungen - Rücksichtnahmepflicht

  • BGH, 19.05.2016 - III ZR 274/15

    Erbenermittlungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über die

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 16/16

    Anforderungen an die anwaltliche Unterzeichnung einer Berufungsschrift

  • BAG, 28.08.1987 - 7 AZR 68/86

    Wirksamkeit einer fristlosen außerordentlichen Kündigung gegenüber Chefarzt bei

  • LAG Köln, 10.08.1999 - 13 Sa 220/99

    Außerordentliche Kündigung; Bundeswehr; Menschenwürde; Witzesammlung;

  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 554/08

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • LAG Hamm, 20.10.2005 - 8 Sa 205/05

    Kündigung, Betriebsratsanhörung, Betriebsübergang

  • LAG Köln, 13.08.2008 - 7 Sa 1256/07

    Verdachtskündigung

  • BAG, 26.06.1997 - 2 AZR 502/96

    Druckkündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • LAG Köln, 16.12.2008 - 9 Ta 474/08

    Diebstahl - geringwertige Sache - Entfristungsklage - Schleppnetzantrag

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

  • BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2010 - 6 Sa 682/09

    Kündigung wegen privater Internetnutzung - Abmahnung

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

  • BGH, 16.06.2015 - VI ZR 332/14

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Pflicht des Tatrichters zu Klärung von

  • BAG, 26.10.1995 - 2 AZR 743/94

    Kündigung nach Einigungsvertrag Abs. 4 Ziff. 1; Ordnungsgemäße

  • LAG Nürnberg, 18.04.2012 - 2 Sa 100/11

    Formgültigkeit einer Unterschrift - Abgrenzung zur Paraphe

  • BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 402/95

    Personalratsanhörung

  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 560/11

    Konkurrenztätigkeit - Darlegungs- und Beweislast

  • LAG Köln, 26.06.2006 - 3 (11) Sa 81/06

    Kündigung, Wettbewerbsverbot, Kündigungsschutzklage, Interessenabwägung

  • LAG Hessen, 15.12.2006 - 3 Sa 283/06

    Kein Weiterbeschäftigungsanspruch bei Gefährdung Dritter

  • BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 576/94

    Eigenhändige Unterschrift unter Revisionsbegründung

  • BVerwG, 26.08.1987 - 6 P 11.86

    Personalvertretung - Dienststellenleiter - Mitbestimmungsverfahren

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

  • BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 32/03

    Überstundenvergütung angestellter Lehrer

  • BAG, 18.01.1996 - 8 AZR 868/93

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Beteiligung der Personalvertretung

  • BAG, 19.07.2016 - 2 AZR 637/15

    Zulässigkeit der Berufung - Druckkündigung

  • BAG, 14.05.1987 - 2 AZR 294/86

    Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses - Meinungsfreihiet am Arbeitsplatz -

  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.11.1996 - 8 Sa 890/95

    Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung; Bewußte

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

  • LAG Köln, 29.11.2005 - 9 (3) Sa 1079/04

    außerordentliche Kündigung; Personalratsanhörung; Weiterbeschäftigungsanspruch

  • LAG Hessen, 15.09.1998 - 4 Sa 2349/97

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Konkurrenztätigkeit

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

  • BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17

    Berufungsverfahren in Zivilsachen: Pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich der

  • LAG Düsseldorf, 28.06.2000 - 12 Sa 851/99

    Außerordentliche betriebsbedingte Druckkündigung - tarifliche Unkündbarkeit nach

  • BAG, 22.12.1956 - 3 AZR 91/56

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bindung an die Revisionszulassung

  • ArbG Düsseldorf, 11.05.2011 - 14 Ca 8029/10

    Verfahren über die Kündigung des Chefarztes einer Therapieklinik in Meerbusch

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 879/07

    Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Ausnahmeregelung -

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 828/08

    Wartezeitkündigung - Mitwirkungsverfahren

  • BGH, 22.03.1995 - VIII ZR 191/93

    Auslegung von Urkunden im Urkundenprozeß; Beweislast hinsichtlich der Echtheit

  • LAG Hamm, 17.09.2009 - 11 Sa 20/09

    Beschäftigungssicherungstarifvertrag; Zustimmungserfordernis für betriebsbedingte

  • ArbG Berlin, 25.01.2002 - 88 Ca 28454/01

    Erfordernis der vollständigen und wahrheitsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.10.2002 - 5 Sa 345/02

    Kündigung, Betriebsrat, Anhörung, Arbeitgeber, Mitteilungspflicht,

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08

    Außerordentliche Kündigung

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auflösungsgründe eines

  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 864/06

    Kündigung - Klagefrist

  • LAG Saarland, 30.11.2016 - 2 Sa 4/16

    Darlegungslast für Überstundenvergütung - kein arbeitgeberseitiger

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 362/11

    Berechnung einer Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung -

  • LAG Nürnberg, 22.06.2010 - 5 Sa 820/08

    Verdachtskündigung - Betriebs-/Personalratsanhörung - Mitteilung entlastender

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.06.2019 - 10 Sa 81/19

    Wirksamkeit einer Kündigung - Zurückweisung - unleserliche Unterschrift

  • LAG Köln, 12.12.2008 - 11 Sa 777/08

    verhaltensbedingte Kündigung; Direktionsrecht; persönliche Schutzausrüstung;

  • BGH, 20.11.1990 - XI ZR 107/89

    Blanko-"Oberschrift" - "Oberschrift" ist keine Unterschrift iSv §§ 416, 440 Abs.

  • LAG Köln, 05.06.2000 - 8 (11) Sa 1545/99
  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 709/14

    Abwicklungsvertrag - vorzeitiges Ausscheiden - Schriftform

  • BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 226/97

    Kündigung in der Probezeit - Personalratsanhörung

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.11.2010 - 15 Sa 1738/10

    Beteiligung der Mitarbeitervertretung - Nachschieben von Kündigungsgründen

  • BGH, 22.10.2019 - VI ZB 51/18

    Formgültige Unterschrift unter Schriftsatz bei hinreichend individuellen und

  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

  • BAG, 20.11.2003 - 8 AZR 580/02

    Schadensersatz wegen Betruges

  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift

  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 53/10

    Selbstschuldnerische Bürgschaft: Fälligkeit und Verzugseintritt bei fehlenden

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 220/11

    Betriebsübergang - Unterrichtungsschreiben - Widerspruch - Anfechtung

  • BGH, 27.03.2003 - IX ZR 399/99

    Haftung des Berufungsanwalts für unterlassene Prüfung der Erfolgsaussichten einer

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 282/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 57/17

    Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Klagefrist

  • BGH, 27.09.2017 - XII ZR 48/17

    Zivilprozess: Tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Wahrheit einer

  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 66/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Anforderungen an die Schlüssigkeit und

  • BGH, 30.05.1989 - VI ZR 200/88

    Übernahmeverschulden bei unzureichender apparativer Ausstattung eines

  • BAG, 22.08.2018 - 5 AZR 592/17

    Annahmeverzugslohn - Vergütung als Schadensersatz - tatrichterliche Würdigung des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 7 Sa 433/18

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrags durch den Arbeitgeber wegen arglistiger

  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 77/08

    Erörterung der Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

  • BGH, 02.07.2013 - VI ZR 110/13

    Arzthaftungsprozess: Ausnahme von der Bindung des Berufungsgerichts an die

  • KG, 01.06.2006 - 28 AR 28/06

    Arzthaftungsklage: Örtliche Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Verletzten;

  • BGH, 21.01.2009 - VI ZR 170/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess; Anforderungen an die Würdigung von

  • LAG Hessen, 27.02.2012 - 16 Sa 1357/11

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung - Unzumutbarkeit einer

  • LAG Niedersachsen, 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08

    Außerordentliche Kündigung einer Kassiererin bei Erwerb eigenmächtig verbilligten

  • BGH, 25.02.2009 - IV ZR 27/08

    Anforderungen an die Darlegung der Berufungsunfähigkeit eines Facharztes für

  • LAG Köln, 26.06.2006 - 14 Sa 21/06

    Beweislast für eine behauptete Unterschlagung

  • BGH, 06.04.1995 - III ZR 183/94

    Amtspflichten der Kommunalverwaltung bei Besetzung einer öffentlich

  • BGH, 19.11.1996 - VI ZR 350/95

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers

  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen

  • BGH, 26.04.1955 - 5 StR 86/55

    Stellung des Richters gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen -

  • BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85

    Voraussetzungen für betriebsbedingte Druckkündigung

  • LAG Hamm, 23.09.2015 - 3 Sa 527/15
  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

  • BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 67/14

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • BGH, 11.11.2014 - VIII ZR 302/13

    Beweisaufnahme: Absehen von einer Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung bei

  • LAG Düsseldorf, 12.04.2016 - 3 Sa 2/15

    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines angestellten Facharztes für

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 420/12

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage - ordentliche

  • BGH, 10.07.2003 - VII ZR 329/02

    Anforderungen an die Fachkenntnisse eines Architekten; Verhältnis der Haftung von

  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und

  • BGH, 03.12.2008 - IV ZR 20/06

    Anforderungen an die Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Rahmen eines

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • BGH, 31.07.2013 - VII ZR 59/12

    Haftung des Ingenieurs: Darlegungslast zur Verletzung der

  • LAG Köln, 20.12.2000 - 7 Sa 658/00

    Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Schadensersatz

    Die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz hat auf die Berufungen beider Parteien (nach Verbindung mit 3 Sa 457/17) mit Urteil vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 26.02.2016 und 28.02.2017 aufgelöst worden ist.

    Das BAG hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) mit Beschluss vom 24.11.2021 (2 AZN 570/21) verworfen.

    Die dreijährige Verjährungsfrist habe nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Verkündigung des Berufungsurteils in dem Verfahren 3 Sa 397/17 am 15.03.2021 zu laufen begonnen.

    Erst mit Verkündung des Urteils der 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) sei ihm die Klageerhebung iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zumutbar gewesen.

    Eine Klage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn hätte vor der Entscheidung des LAG vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil das Arbeitsgericht dem Auflösungsantrag der Beklagten mit Urteil vom 29.03.2017 (1 Ca 383/16) stattgegeben habe.

    Soweit die Beklagte auf einen Verstoß gegen das Patientengeheimnis (Patient Prof. Dr. R.) abstelle, habe das LAG Rheinland-Pfalz bereits im Urteil vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) ausgeführt, dass der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert sei und keine Berücksichtigung finden könne.

    Das Verhalten des Klägers während der vorangegangenen Kündigungsschutzprozesse und der gesamten Dauer, für die er Annahmeverzugslohn beanspruche, sei von einer beharrlichen Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die vom LAG Rheinland-Pfalz in den Urteilen vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) und vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) festgestellten fahrlässigen Pflichtverletzungen geprägt.

    Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei die vom LAG im Urteil vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) abgelehnte Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses von Relevanz, auch hieraus sei die Unzumutbarkeit seiner Beschäftigung abzuleiten.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 3 Sa 527/16 (1 Ca 244/16), 3 Sa 528/16 (1 Ca 62/16), 3 Sa 397/17 (1 Ca 383/16), 3 Sa 398/17 (1 Ca 700/16) und 3 Sa 457/17 (1 Ca 382/17).

    Dieser Anspruch war nicht vom Ausgang der Kündigungsschutzprozesse im Anschluss an die erste Kündigung der Beklagten vom 28.12.2015 abhängig, so dass die Ausführungen des Klägers zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung vor Verkündung des Berufungsurteils vom 15.03.2021 ( LAG Rheinland-Pfalz 3 Sa 397/17 ) hier nicht relevant sind.

    cc) Entgegen der Ansicht des Klägers begann die Verjährungsfrist nicht erst am 15.03.2021 mit Verkündung des Urteils der 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz im Kündigungsschutzprozess 3 Sa 397/17 .

    Der ungewisse Ausgang der Bestandsschutzverfahren 3 Sa 527/16 (2 AZN 67/20) und 3 Sa 397/17 (2 AZN 570/21) führte nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung (vgl. BAG 24.06.2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 15 mwN).

    Im Termin vor der 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz am 26.10.2020 ( 3 Sa 397/17 ) wurde zwischen den Parteien ausweislich der Sitzungsniederschrift Einvernehmen darüber erzielt, "den Versuch einer Annäherung im Zuge einer einvernehmlichen Lösung zu unternehmen".

    Der Klägervertreter unterbreitete im Verfahren 3 Sa 397/17 mit Telefax vom 04.11.2020 ein Vergleichsangebot, das ua. den Vorschlag enthielt, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2025 zu beenden und den Kläger bis dahin zu beschäftigen.

    Im Folgetermin vom 30.11.2020 ( 3 Sa 397/17 ) wurde die Sache mit den Parteien im Hinblick auf eine gütliche Einigung erneut erörtert.

    Es ist nicht gerechtfertigt, der Beklagten trotz Rechtskraft der Urteile der 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16, 2 AZN 67/20) und 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17, 2 AZN 570/21) in den Kündigungsschutzverfahren doch noch einen nachträglichen Erfolg durch Aberkennung des Annahmeverzugsanspruchs zu bescheren.

    Vorliegend hat die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und Würdigung der bereits vorliegenden Gutachten (ua. des Gutachtens, das die Staatsanwaltschaft Mainz eingeholt hatte) zuletzt im Urteil vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ), auf dessen Inhalt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich begründet, weshalb die von der Beklagten angeführten Gründe materiell-rechtlich weder die Arbeitgeberkündigungen noch die Auflösungsanträge rechtfertigen.

    (2) Eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht daraus, dass die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 - Rn. 674 ) den vorläufigen Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers mit der Begründung abgewiesen hat, die Beklagte müsse nach über fünfeinhalbjähriger Abwesenheit des Klägers erhebliche organisatorische Vorkehrungen treffen, um ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu beschäftigen.

    Vorliegend ist zum einen der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Rechtsstreit 3 Sa 397/17 (Schriftsatz vom 27.08.2020 = Bl. 2.241 ff der Beiakte, Gliederungspunkt II 2 d dd = S. 107 ff des Schriftsatzes = Bl. 2.299 der Beiakte) ihren zweitinstanzlichen Auflösungsantrag zum 31.03.2016 damit begründet hat, der Kläger sei "in der Zwischenzeit einer anderen Tätigkeit als Arzt nachgegangen".

    Auch wenn die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 - Rn. 646 -648) dieser Ansicht eine klare Absage erteilt hat, kann die Beklagte dem Kläger im Streitfall keine Böswilligkeit iSd. § 11 Nr. 2 KSchG vorwerfen, weil er sich nicht auf die von ihr angeführten Chefarzt-Stellen für Neurochirurgie an anderen Universitätskliniken bzw. am Klinikum K. beworben hat.

    Sie hat sich zu Unrecht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen, wie die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz mit Urteilen vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) und vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) rechtskräftig (BAG 09.06.2020 - 2 AZN 67/20; 24.11.2021 - 2 AZN 570/21) festgestellt hat.

  • LAG Thüringen, 03.05.2022 - 1 Sa 18/21

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Arbeitszeitmanipulation - Raucherpause

    aa) Eine Abmahnung ist dann nicht erforderlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG 25.10.2012 - 2 AZR 495/11, Rn. 16; BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, Rn. 15; LAG RP 15.03.2021 - 3 Sa 397/17, Rn. 490; LAG Hessen 27.02.2012 - 16 Sa 1357/11, Rn. 59).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16
    Darüber hinaus, freilich vorliegend nicht streitgegenständlich, hat die Beklagte eine ordentliche Kündigung am 26.02.2016 erklärt und im Zusammenhang damit vorsorglich beantragt, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen (3 Sa 397/17).

    Die Berufungsverfahren 3 Sa 397/17 und 3 Sa 457/17 sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens 3 Sa 527/16 ausgesetzt.

  • LAG Thüringen, 08.03.2022 - 1 Sa 80/21

    Außerordentliche Kündigung - Zeugniserteilung - Urlaubsabgeltung

    Eine Abmahnung ist nur dann nicht erforderlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG 25.10.2012 - 2 AZR 495/11, Rn. 16; BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, Rn. 15; LAG RP 15.03.2021 - 3 Sa 397/17, Rn. 490; LAG RP 03.08.2020 - 3 Sa 90/19, Rn. 55; LAG Hessen 27.02.2012 - 16 Sa 1357/11, Rn. 59).
  • ArbG Gelsenkirchen, 05.10.2022 - 2 Ca 447/22

    Außerordentliche/fristlose Kündigung eines Arztes wegen des Vorwurfs grober

    Dies kann regelmäßig nur bei besonders groben Behandlungsfehlern angenommen werden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2021, Az. 3 Sa 397/17, juris, Rn. 483).
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