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   LAG Rheinland-Pfalz, 15.07.2010 - 10 Sa 212/10   

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https://dejure.org/2010,21838
LAG Rheinland-Pfalz, 15.07.2010 - 10 Sa 212/10 (https://dejure.org/2010,21838)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.07.2010 - 10 Sa 212/10 (https://dejure.org/2010,21838)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - 10 Sa 212/10 (https://dejure.org/2010,21838)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 14 Abs 2 S 1 TzBfG
    Sachgrundlose Befristung - Vertragsverlängerung - Änderung der Arbeitsbedingungen während der Vertragslaufzeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befristung von Arbeitsverhältnissen; Regelungsgehalt des § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG); Änderung von Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 2
    Befristung von Arbeitsverhältnissen; Regelunsgehalt des § 14 Abs. 2 TzBfG; Änderung von Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 18.01.2006 - 7 AZR 178/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung - Anschlussverbot

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.07.2010 - 10 Sa 212/10
    Andernfalls liegt der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, der nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund unzulässig ist, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (st. Rspr., vgl. BAG Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 31/04 - NZA 2006, 154; BAG Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05 - NZA 2006, 605; jeweils m.w.N.).

    Eine Befristungskontrolle findet nur statt, wenn die Laufzeit des bisherigen Vertrags verändert wird (vgl. BAG Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 31/05 und Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05; a.a.O.).

    Bei der sachgrundlosen Befristung kommt eine derartige Auslegung grundsätzlich nicht in Betracht (BAG 19.10.2005 - 7 AZR 31/05 und 18.01.2006 - 7 AZR 178/05, a.a.O.).

    Allein die möglicherweise bei dem Arbeitnehmer bestehende Erwartung, dass das Arbeitsverhältnis möglicherweise später verlängert werden könnte, wenn er sich mit der vom Arbeitgeber erstrebten Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt, wird durch die Befristungskontrolle nicht geschützt (vgl. BAG Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 31/05 und Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05, a.a.O.).

  • BAG, 19.10.2005 - 7 AZR 31/05

    Befristung ohne Sachgrund - Verlängerung - Anschlussverbot

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.07.2010 - 10 Sa 212/10
    Andernfalls liegt der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, der nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund unzulässig ist, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (st. Rspr., vgl. BAG Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 31/04 - NZA 2006, 154; BAG Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05 - NZA 2006, 605; jeweils m.w.N.).

    Eine Befristungskontrolle findet nur statt, wenn die Laufzeit des bisherigen Vertrags verändert wird (vgl. BAG Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 31/05 und Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05; a.a.O.).

    Bei der sachgrundlosen Befristung kommt eine derartige Auslegung grundsätzlich nicht in Betracht (BAG 19.10.2005 - 7 AZR 31/05 und 18.01.2006 - 7 AZR 178/05, a.a.O.).

    Allein die möglicherweise bei dem Arbeitnehmer bestehende Erwartung, dass das Arbeitsverhältnis möglicherweise später verlängert werden könnte, wenn er sich mit der vom Arbeitgeber erstrebten Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt, wird durch die Befristungskontrolle nicht geschützt (vgl. BAG Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 31/05 und Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05, a.a.O.).

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