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   LAG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 9 Ta 257/05   

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https://dejure.org/2005,8722
LAG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 9 Ta 257/05 (https://dejure.org/2005,8722)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.11.2005 - 9 Ta 257/05 (https://dejure.org/2005,8722)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. November 2005 - 9 Ta 257/05 (https://dejure.org/2005,8722)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anspruch auf Verringerung der Wochenarbeitszeit auf 23 Stunden für die Dauer einer Elternzeit

  • Judicialis

    KSchG § 9; ; KSchG § 10; ; GKG § 42 Abs. 3 Satz 1; ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1; ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz; ; RVG § 33 Abs. 2; ; ArbGG § 78 Satz 1; ; ZPO §§ 567 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstandswert bei Streit um Arbeitszeitreduzierung - kein Vergleichsmehrwert bei Abfindung und Zeugniserteilung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2004 - 9 Ta 208/04

    Gegenstandswert bei mitverglichenen, unstreitigen Forderungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 9 Ta 257/05
    Ein Vergleich setzt, bereits kraft gesetzlicher Definition (§ 779 Abs. 1 BGB), nämlich voraus, dass ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens bereinigt werden muss (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.10.2004 - 9 Ta 208/04 m.w.N.).
  • BAG, 04.08.2004 - 3 AZB 15/04

    Kostenfestsetzung und Gegenstandswert

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 9 Ta 257/05
    Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. BAG, Beschl. v. 17.03.2003 - 2 AZB 21/02 = AP Nr. 3 zu § 78 ArbGG 1979 n.F; Beschl. v. 04.08.2004 - 3 AZB 15/04 = Juris).
  • BAG, 17.03.2003 - 2 AZB 21/02

    Keine Rechtsbeschwerde in Wertfestsetzungsverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 9 Ta 257/05
    Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. BAG, Beschl. v. 17.03.2003 - 2 AZB 21/02 = AP Nr. 3 zu § 78 ArbGG 1979 n.F; Beschl. v. 04.08.2004 - 3 AZB 15/04 = Juris).
  • BAG, 23.03.1989 - 7 AZR 527/85

    Streitwert: Änderungskündigung - Gebührenstreitwert - Rechtsgrundlage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 9 Ta 257/05
    Angesichts der vergleichbaren Interessenlage gilt im vorliegenden Fall wie bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung der Vierteljahresverdienst aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG als Obergrenze (vgl. BAG, Beschl. vom 23.03.1998 - 7 AZR 527/85 (B) = AP Nr. 1 zu § 17 GKG 1975).
  • LAG Nürnberg, 08.12.2008 - 4 Ta 148/08

    Streitwert - Reduzierung der Arbeitszeit - Beendigungsvereinbarung

    Der sich danach ergebende Betrag von EUR 45.199,92 ist jedoch nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auf den Vierteljahresverdienst von EUR 11.300,01 zu begrenzen (vgl. LAG Nürnberg vom 14.06.2007 - 4 Ta 99/07 - n.v.; LAG RheinlandPfalz vom 15.11.2005 - 9 Ta 257/05 - zitiert in Juris; LAG Nürnberg vom 12.09.2003 - 9 Ta 127/03 - LAGE Nr. 14 zu § 8 TzBfG; jeweils m.w.N.).

    Auch wenn die Prozessparteien zunächst nur eine teilweise und vorübergehende Reduzierung der Vertragsbeziehung beabsichtigt hatten, kann die erst im Rahmen des Prozessvergleichs vereinbarte gänzliche Aufhebung streitwertmäßig nicht anderes beurteilt werden, als wäre es von vorne herein um eine Verringerung der Arbeitszeit auf Null gegangen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 15.11.2005 - 9 Ta 257/05 - zitiert in Juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2007 - 1 Ta 242/07

    Zur Festsetzung des Gegenstandswertes beim Anspruch auf Verringerung der

    Nimmt der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung unter Vorbehalt an und zielt die Änderungskündigung auf eine Reduzierung der Vergütung ab, so ist in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG bei der Bestimmung des Gegenstandswerts grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu Bestandsschutzstreitigkeiten jedoch höchstens vom Vierteljahresverdienst des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (BAG, Beschluss vom 23. März 1989 - 7 AZR 527/85 (B), DB 1989, 1880 zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 Ta 179/07; Beschluss vom 15. November 2005 - 9 Ta 257/05; Hessisches LAG, Beschluss vom 28. November 2001, NZA-RR 2002, 327; LAG Berlin, Beschluss vom 04. September 2001, NZA-RR 2002, 104; LAG Hamburg, Beschluss vom 08. November 2001, NZA-RR 2002, 551; a. A. Kliemt, NZA 2001, 63, 68).
  • LAG Schleswig-Holstein, 14.08.2006 - 2 Ta 141/06

    Wertfestsetzung, Änderungskündigung, Lage der Arbeitszeit - Schichtdienst,

    Angesichts der Tatsache, dass bei Streitigkeiten um die Reduzierung der Arbeitszeit - eine solche lag hier nicht vor - zwar vom 36fachen Unterschiedsbetrag, jedoch begrenzt auf das dreifache Monatseinkommen, ausgegangen wird (vgl. u.a. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.11.2005 - 9 Ta 257/05 - zit. n. juris), erscheint es, wenn nicht einmal Streit über den Umfang der Arbeitszeit, sondern nur um deren Lage herrscht, angemessen, wenn der Wert deutlich geringer, nämlich mit einem Monatsentgeld bemessen wird.
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