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   LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 41/17   

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LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 41/17 (https://dejure.org/2018,9394)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.02.2018 - 1 Sa 41/17 (https://dejure.org/2018,9394)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Februar 2018 - 1 Sa 41/17 (https://dejure.org/2018,9394)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 190/15

    Schadenersatz wegen Mobbing

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 41/17
    Das vorliegende Verfahren ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 24.05.2016 vom Verfahren Az. 1 Sa 190/15 abgetrennt worden.

    Die klageabweisenden Urteile gegen die übrigen vormaligen Beklagten sind rechtskräftig (Urteile vom 06.06.2016, Az. 1 Sa 189/15 und 1 Sa 190/15).

    Wegen der einzelnen Zeiträume wird auf die unstreitig gebliebenen Ausführungen der B. GmbH im Verfahren 1 Sa 190/15 der Akten (dort Blatt 549 der Akten) und die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Blatt 568 ff. der Akten) Bezug genommen.

    Nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung und der weiteren Schriftsätze vom 09.09.2015, 19.02.2016, 24.04.2016, 31.05.2016,31.01.2017 und 07.02.2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 2296 ff., 2529 ff., 2706 ff., 2736 ff., 2879 ff., 5024 f., 5055 ff. der Akten), macht der Kläger bezogen auf den Insolvenzschuldner im Wesentlichen Folgendes geltend, wobei ergänzend und bezogen auf die dortigen Beklagten hinsichtlich des klägerischen Vortrags auf den den Parteien bekannten Tatbestand des Urteils 1 Sa 190/15 (Blatt 20 ff. des Urteils vom 06.06.2016 = Blatt 2915 ff. der Akten) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.10.2016 (Blatt 2964 a ff. der Akten) Bezug genommen wird.

    Ergänzend macht sich der Beklagte das Berufungsvorbringen der U. GmbH im Verfahren 1 Sa 190/15 zu eigen.

    Insoweit wird auf die zusammenfassende Darstellung im Tatbestand des Urteils im Verfahren 1 Sa 190/15 Bezug genommen (dort Seite 37 ff. = Blatt 2937 ff. der Akten).

    (a) Mit dem Arbeitsgericht kann davon ausgegangen werden, dass die B. GmbH bzw. der ihr zuzurechnende Herr S. aufgrund der im Untersuchungsbericht 2 getroffenen Feststellungen davon ausgehen konnte, dass wiederholte Zugriffe durch den Kläger auf das Postfach des Herrn S. erfolgt sind (vergleiche auch die Feststellungen im Verfahren 1 Sa 190/15, Seite 57 f. der Gründe).

    Mobbinghandlungen Dritter - hinsichtlich derer im Einzelnen auf den Tatbestand des Urteils 1 Sa 190/15 Bezug genommen wird - sind dem Insolvenzschuldner nicht zurechenbar; sie sind bereits nicht adäquat-kausal auf Handlungen des Insolvenzschuldners rückführbar.

    Eine Zurechnung der übrigen, seitens des Klägers behaupteten Mobbinghandlungen Dritter - hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Tatbestand der Entscheidung 1 Sa 190/15 Bezug genommen wird - scheidet demgegenüber aus.

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 41/17
    Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen sind grundsätzlich nicht geeignet, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vertragspflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung zu erfüllen (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, Rn. 85, juris).

    Überdies sind beide Handlungen allenfalls als Konflikte anzusehen, die im Arbeitsleben vorkommen können und regelmäßig als sozial- und rechtsadäquat anzusehen sind und daher keine Haftung begründen (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, Rn. 85, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2016, 5 Sa 61/16, Rn. 63, juris).

    Der Kläger ist nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet für den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Anspruchsgrund, der Rechtsgutsverletzung und dem Schaden (BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, Rn. 93, juris).

    Eine weitergehende Vermutung für das Vorliegen der Kausalität zwischen "mobbingtypischem" Befund und behaupteter Handlung kommt nicht in Betracht; sie würde einen Zirkelschluss bedeuten, da die Krankheit die Richtigkeit der behaupteten Handlungen indizieren- und die Handlung zugleich Indizwirkung für die Krankheit entfalten würde (vergleiche BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, NZA 2007, 1154, Rn. 93; zugleich Ablehnung der entsprechenden Gegenansicht).

    Es umfasst damit auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch andere (BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, NZA 2007, 1154, Rn. 71).

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07

    Schadensersatzanspruch - Selbstmord des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 41/17
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt (BAG, Urteil vom 25.10.2007,8 AZR 593/06, Rn. 56, 58 juris; Urteil vom 24.04.2008, 8 AZR 347/07, Rn. 28, juris; Urteil vom 22.07.2010, 8 AZR 1012/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2015, 3 Sa 371/15, juris).

    Eine nicht mehr sozial adäquate Maßnahme könnte eine Kündigung nur dann darstellen, wenn sie den Arbeitnehmer über den bloßen Kündigungsausspruch hinaus in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und dies vom Arbeitgeber auch so gewollt ist (BAG, Urteil vom 24.04.2008, 8 AZR 347/07, Rn. 47, juris).

    Die für den Zurechnungszusammenhang maßgebliche Adäquanztheorie (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.2008, 8 AZR 347/07, Rn. 53, juris) schließt tatsächliche Entwicklungen, mit denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist, aus dem Verantwortungsbereich aus, weil eine Haftung für rein zufällige Folgen der Rechtsüberzeugung widersprächen, das Erfordernis der Beherrschbarkeit einer Schadensgefahr außer Acht ließe und keine generalpräventive Wirkung entfalten könnte.

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 41/17
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt (BAG, Urteil vom 25.10.2007,8 AZR 593/06, Rn. 56, 58 juris; Urteil vom 24.04.2008, 8 AZR 347/07, Rn. 28, juris; Urteil vom 22.07.2010, 8 AZR 1012/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2015, 3 Sa 371/15, juris).

    Fehlt es an einem solchen koordinierten Vorgehen, so liegt eine für das Mobbing typische, die verschiedenen Einzelhandlungen zusammenfassende Systematik regelmäßig nicht vor (vergleiche BAG, Urteil vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 - 6 Sa 703/11

    Verbot der Herabwürdigung oder Missachtung des Arbeitnehmers durch Arbeitgeber -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 41/17
    (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2012, 6 Sa 703/11, Rn. 73, juris m. w. N.).
  • BGH, 31.01.1978 - VI ZR 32/77

    Fluglotsenstreik - Gewerkschaftshaftung - § 826 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 41/17
    Eine gemäß § 830 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB haftungsbegründende Teilnahme erfordert in subjektiver Hinsicht neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder zu fördern und objektiv eine Beteiligung an der Ausführung der Tat, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1978, VI ZR 32/77, NJW 1978, 816 (819); Münchener Kommentar/Wagner, 7. Auflage 2017, § 830 BGB Rn. 15 m. w. N.).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 41/17
    Insofern sind sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich (BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994, 1 BvR 23/94, Rn. 27, juris; Schönke/Schröder/Eisele/Lencker, 29. Aufl. 2014, § 186 StGB Rn. 3 m. w. N.).
  • BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 234/06

    Kein Anspruch auf wegen Eigenkündigung eingetretenen Verdienstausfallschaden

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 41/17
    Ist dies der Fall, fehlt es an der Kausalität der Verletzungshandlung für den eingetretenen Erfolg (BAG, Urteil vom 18.01.2007, 8 AZR 234/06, AP BGB § 823 Nr. 17 m.w.N).
  • BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 206/06

    Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 41/17
    Es genügt, wenn die Möglichkeit einer Schädigung erkannt wird und diese für den Fall ihres Eintritts billigend in Kauf genommen wird (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.2006, 9 AZR 206/06, Rn. 25, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.05.2008 - 5 Sa 72/08

    Schmerzensgeld wegen Mobbings

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 41/17
    Entscheidet ist vielmehr, dass der Rahmen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts (§ 106 GewO) gewahrt bleibt (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2008, 5 Sa 72/08, Rn. 47, juris).
  • BGH, 04.07.1983 - II ZR 220/82

    Inanspruchnahme des Angestellten eines Handelsgeschäfts

  • BGH, 28.01.1992 - VI ZR 129/91

    Zur Zurechenbarkeit von Exzesshandlungen eines Nachtäters

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2009 - 8 Sa 445/09

    Anspruch auf Schmerzensgeld bei Mobbing - Beweislast

  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08

    Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 247/09

    Haftung wegen unerlassener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

  • LAG Hessen, 13.05.2011 - 3 Sa 1514/10

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings - Darlegungslast des

  • BGH, 23.11.2011 - IV ZR 49/11

    Berufung im streitigen Verfahren auf Feststellung eines Miterbenrechts:

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 188/11

    Benachteiligung aufgrund eines durch § 1 AGG gebotenen Merkmals (Alter) -

  • BGH, 31.10.2012 - III ZR 204/12

    Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle

  • BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Observation durch einen

  • BGH, 21.04.2015 - VI ZR 245/14

    Unterlassungsanspruch bei zufälliger Mitabbildung in Boulevard-Blatt

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2015 - 3 Sa 371/15

    Mobbing

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2016 - 5 Sa 61/16

    Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Mobbings

  • LAG Köln, 28.04.2017 - 4 Sa 793/16

    Feststellungsinteresse; Stufenklage; Einzelfall zur Arbeitnehmerschaffung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2016 - 1 Sa 189/15

    Schadenersatz wegen Mobbing

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2018 - 1 Sa 259/17

    Mobbing - Schadensersatz - Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter -

    Das Verfahren gegen den Insolvenzschuldner ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 24.05.2016 abgetrennt worden und wird in der Berufung unter dem Aktenzeichen 1 Sa 41/17 weitergeführt.
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